Geschäftsführerhaftung für Verbandsgeldbußen – BGH ebnet den Weg zum Regress

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Der Kartellrechtssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 11.02.2025 einen Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefasst (Az. KZR 74/23). Im Kern geht es um die Frage, ob Art. 101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einem Regress des Unternehmens gegen seinen Geschäftsführer wegen Kartellbußgeldern entgegensteht. Nach deutschem Recht bestünde der Regressanspruch, da der BGH sämtliche Einwände gegen die Haftung verworfen hat. Allein das Unionsrecht könnte den Regress noch verhindern.

Diese Rechtsprechungslinie hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am 21.10.2025 auf kapitalmarktrechtliche Bußgelder übertragen (Az. 31 U 3/25). Eine Revision hiergegen ist derzeit beim II. Zivilsenat des BGH anhängig (Az. II ZR 163/25). Die Entscheidungen könnten die Risiken aus der Organhaftung erheblich verschärfen.

Der Kartellfall vor dem BGH

Der Sachverhalt des BGH-Verfahrens veranschaulicht die praktische Bedeutung der Entscheidungen: Das Bundeskartellamt verhängte 2018 Bußgelder gegen mehrere Unternehmen der Stahlbranche, die zwischen 2002 und 2015 Preissysteme und Leistungszuschläge abgesprochen hatten. Infolgedessen musste die klagende GmbH 4,1 Millionen Euro zahlen. Gegen den damaligen Geschäftsführer verhängte das Bundeskartellamt ein persönliches Bußgeld von 126.000 Euro. Die GmbH fordert vom Geschäftsführer die Erstattung der 4,1 Millionen Euro sowie weiterer Verfahrenskosten von rund einer Million Euro.

Das OLG Düsseldorf wies die Klage in der Vorinstanz mit Urteil vom 27.07.2023 (Az. 6 U 1/22) ab. Begründend führte es aus, dass ein Regress den Sanktionszweck des Bußgelds vereiteln würde, da das Bußgeld darauf abziele, das Vermögen der Gesellschaft nachhaltig zu treffen, und ein Regress gegen den Geschäftsführer diesem Zweck widerspräche.

Die Kehrtwende des BGH

Der Kartellsenat des BGH widersprach der Ansicht des OLG Düsseldorf mit einer ausführlichen Begründung zur nationalen Rechtslage.

Der Wortlaut von §§ 43 Abs. 2 GmbHG und 93 Abs. 2 AktG sehe keine Einschränkung vor. Beide Vorschriften begründeten eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsleiters bei Pflichtverletzungen. Der Schaden umfasse definitionsgemäß jeden Vermögensnachteil der Gesellschaft. Eine Ausnahme für Bußgeldschäden sei im Gesetzestext gerade nicht vorgesehen.

Auch Sinn und Zweck der Organhaftung sprächen für die Regressfähigkeit von Verbandsgeldbußen. So erfülle die Schadensersatzpflicht zwei zentrale Funktionen: Sie diene einerseits dem Ausgleich erlittener Vermögensnachteile der Gesellschaft und solle andererseits die Geschäftsleiter durch die drohende persönliche Inanspruchnahme zu sorgfältigem Handeln anhalten. Ein Regressausschluss bei Bußgeldern würde diese wichtige Steuerungsfunktion der Organhaftung erheblich schwächen.

Der BGH betonte die strikte Trennung von Sanktions- und Zivilrecht. Das straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionssystem sei als eigenständiger Regelungsbereich vom zivilrechtlichen Schadensersatzsystem zu unterscheiden. Beide Systeme seien gleichrangig und klar voneinander abgegrenzt, da sie unterschiedliche Zwecke mit unterschiedlichen Mitteln verfolgen würden. Der Sanktionszweck eines Bußgelds gelte mit dessen Verhängung und Bezahlung als erfüllt. Sobald die Behörde das Unternehmen bestrafe und dieses die Strafe gezahlt habe, sei die öffentlich-rechtliche Sanktion abgeschlossen. Die sich daran anschließende zivilrechtliche Frage des Innenausgleichs berühre den Sanktionszweck nicht und stehe einem Regress nicht entgegen.

Der häufig geltend gemachte Einwand der Doppelbestrafung gegen einen Regress gehe nach Auffassung des BGH ebenfalls ins Leere. Ein zivilrechtlicher Regressanspruch stelle keine staatliche Sanktion dar, sondern beruhe auf einem privatrechtlichen Schadensersatzanspruch zwischen Gesellschaft und Geschäftsleiter. Dieser Anspruch diene der Kompensation eines Vermögensnachteils, nicht aber der Bestrafung des Geschäftsführers. Der Grundsatz „ne bis in idem“ schütze vor mehrfacher staatlicher Bestrafung für dieselbe Tat. Da der zivilrechtliche Regress keine staatliche Strafe darstelle, sei der Schutzbereich des Verbots der Doppelbestrafung nicht eröffnet.

Der BGH entkräftete ferner den Einwand, ein Regress würde die Abschreckungswirkung des Bußgelds beseitigen. Dabei verweist er auf mehrere Faktoren, die eine vollständige Abwälzung auf den Geschäftsleiter faktisch verhindern: Die Schutzwirkung von D&O-Versicherungen sei durch die Deckungssummen begrenzt. Bei Kartellbußgeldern im dreistelligen Millionenbereich reiche der Versicherungsschutz regelmäßig nicht aus, um die gesamte Schadenssumme zu decken. Vertragliche Haftungsausschlüsse könnten den Versicherungsschutz weiter einschränken. Auch die persönliche Leistungsfähigkeit des Geschäftsleiters sei begrenzt. Selbst bei einem erfolgreichen Regressprozess verbleibe daher regelmäßig ein erheblicher Anteil des Bußgelds bei der Gesellschaft.

Aus Sicht des BGH entspreche der Regress sogar dem Regelungszweck: Denn ohne Regressmöglichkeit müsse der verantwortliche Geschäftsleiter nicht für das Bußgeld einstehen. Die abschreckende Wirkung würde somit den falschen Adressaten treffen. Nur der Regress stelle sicher, dass die Konsequenzen tatsächlich den Handelnden träfen.

Der Gesetzgeber kenne die Problematik um die Regressfähigkeit von Bußgeldern seit langem. Trotz einer seit über fünfzehn Jahren andauernden wissenschaftlichen Diskussion über den Bußgeldregress habe der Gesetzgeber die Organhaftung insoweit nicht eingeschränkt. Selbst der gescheiterte Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes habe kein Regressverbot vorgesehen. Daraus folgert der BGH, dass der Gesetzgeber bewusst von einer dahingehenden Regelung abgesehen habe.

Die europarechtliche Dimension

Trotz der aus Sicht des BGH klaren nationalen Rechtslage sah der BGH jedoch unionsrechtliche Bedenken und legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 101 AEUV einem Bußgeldregress entgegenstehe.

Die Vorlage betrifft ausschließlich das Unionskartellrecht. Der BGH möchte klären, ob der effet utile von Art. 101 AEUV einen Regressausschluss gebiete, da die praktische Wirksamkeit des Kartellverbots beeinträchtigt sein könnte, wenn Unternehmen Bußgelder auf ihre Geschäftsleiter abwälzen könnten.

Die herrschende Meinung in der Literatur erwartet keine Einschränkung durch den EuGH. Der effet utile schützt die Wirksamkeit des Kartellverbots im Verhältnis zwischen Unternehmen und Kartellbehörde; der interne Regress zwischen Gesellschaft und Geschäftsleiter berührt dieses Verhältnis nicht unmittelbar.

Übertragung auf das Kapitalmarktrecht durch das OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt wandte die vom BGH aufgestellten Grundsätze kürzlich auf kapitalmarktrechtliche Bußgelder an. Der Entscheidung liegt ein Fall aus dem Jahr 2018 zugrunde, bei dem eine börsennotierte AG einen Halbjahresfinanzbericht ohne Bilanzeid veröffentlichte. Verantwortlich war der damalige Alleinvorstand, der die nach § 115 Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erforderliche Erklärung nicht abgegeben hatte. Daraufhin verhängte die BaFin ein Bußgeld von 290.000 Euro gegen die Gesellschaft, welche den ausgeschiedenen Vorstand auf Erstattung in Anspruch nahm. Das OLG Frankfurt bejahte den Regressanspruch und schloss sich der Begründung des Kartellsenats des BGH auch für das kapitalmarktrechtliche Bußgeld an.

Ausblick und Praxishinweis

Die aktuelle Rechtsprechung weist in eine klare Richtung: Sowohl der BGH als auch das OLG Frankfurt bejahen die Regressfähigkeit von Verbandsgeldbußen nach nationalem Recht. Der Kartellsenat machte in seiner Vorlageentscheidung deutlich, dass er den Regress für zulässig hält. Es ist zu erwarten, dass der II. Zivilsenat im kapitalmarktrechtlichen Verfahren dieser Linie folgen wird. Offen bleibt allein die Positionierung des EuGH. Bestätigt sich die Regressfähigkeit, ist mit einer Zunahme von Organhaftungsfällen zu rechnen.

Für Aufsichtsräte ergibt sich hieraus eine Handlungspflicht: Sie müssen potentielle Regressansprüche gegen Vorstandsmitglieder wegen Verbandsgeldbußen prüfen und die Prüfung dokumentieren. Diese Pflicht resultiert aus §§ 93, 116 AktG. Ein Verzicht auf die Geltendmachung erfordert sachliche Gründe. Bei Kartellbußgeldern sollten Aufsichtsräte mit dem betroffenen Geschäftsleiter zudem einen Verjährungsverzicht vereinbaren. Das Vorlageverfahren vor dem EuGH kann mitunter mehrere Jahre dauern, weshalb die Gesellschaft ohne Verjährungsverzicht eine Verjährung der Ansprüche riskiert.

Geschäftsleiter dagegen sollten ihre persönliche Risikoexposition analysieren. Die Überprüfung der D&O-Versicherung ist geboten, wobei Deckungssummen und Ausschlussklauseln an praktischer Bedeutung gewinnen werden. Insbesondere bei Bußgeldern im zwei- und dreistelligen Millionenbereich stößt der Versicherungsschutz schnell an seine Grenzen. 

Autor

Dr. Thomas Kreuz, LL.M. HEUKING, Stuttgart Rechtsanwalt, Partner

Dr. Thomas Kreuz, LL.M.

HEUKING, Stuttgart
Rechtsanwalt, Partner


t.kreuz@heuking.de
www.heuking.de


Autor

Benjamin Birzele HEUKING, Stuttgart Rechtsanwalt, Associate

Benjamin Birzele

HEUKING, Stuttgart
Rechtsanwalt, Associate


b.birzele@heuking.de
www.heuking.de