Ein Kreuzweg, kein Holzweg

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Anfangs ist es zwar oft, als gewänne ein Gedanke durch mehrere Formulierungen; später aber, als verlöre er dadurch sehr; und endlich genügt eine einzige, um ihn völlig lächerlich zu machen“ (Walter Serner, Letzte Lockerung, Nr. 69). So ähnlich ist es der Klage des BGH-Urteils vom 21.10.2021 (IX ZR 265/20) ergangen.

Kläger war der Insolvenzverwalter eines im Jahre 2009 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten. Dieser hatte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Millionenbeträge an seine Ehefrau überwiesen und damit Bestandteile seines Vermögens beiseitegeschafft. Im Insolvenzverfahren machte er unzutreffende Angaben zum Grund der Zahlungen. 2015 wurde ihm Restschuldbefreiung erteilt. Der Kläger verlangte von ihm nunmehr Rückerstattung: Mit den Überweisungen habe er die Gesamtheit der Gläubiger vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt. Den daraus resultierenden Schadensersatzanspruch der Gläubiger könne er, der Insolvenzverwalter, nach § 92 Satz 1 InsO geltend machen. Das Berufungsgericht hat der Klage mit dieser Begründung auch stattgegeben.

Ursprung dieses Klagegedankens war also die Formulierung des § 92 Satz 1 InsO, wonach Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den sie gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können. Zu dieser Formulierung des Gesetzes trat eine weitere der Rechtsprechung des BGH hinzu: Hat jemand zielgerichtet darauf hingewirkt, wesentliches Vermögen des späteren Verfahrensschuldners dem Gläubigerzugriff zu entziehen, kann dies den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB erfüllen (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.02.2018 – IX ZR 103/17 = BGHZ 217, 300, Rz. 55 f.).

Den aus diesen „Formulierungen“ gewonnenen Klagegedanken hat der BGH in seiner hier besprochenen Entscheidung jedoch nichts abgewinnen können: Erstens könnten Vermögensverschiebungen des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar deliktische Schadensersatzansprüche seiner Gläubiger begründen; nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnten die Insolvenzgläubiger derartige Ansprüche aber nicht mehr außerhalb des Insolvenzverfahrens verfolgen: Es handele sich dann nämlich um Insolvenzforderungen des § 38 InsO, die gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens, nämlich durch Anmeldung zur Tabelle (§§ 174 f. InsO), geltend gemacht werden könnten. Zweitens erfasse § 92 InsO Ansprüche der Insolvenzgläubiger gegen Gesellschafter oder Organe der insolventen Schuldnerin oder gegen Dritte, nicht jedoch gegen den Schuldner selbst (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2003 – IX ZR 334/01, WM 2003, 1078, 1080). Und „endlich“ – wir erinnern uns: „genügt eine einzige …“: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verfüge der Insolvenzschuldner regelmäßig nicht mehr über Mittel, aus denen er ein vom Verwalter für die Insolvenzgläubiger geltend gemachten Zahlungsanspruch befriedigen könne.

Der BGH hat sich mit seiner „endlichen Formulierung“ nicht begnügt; er hat sie vielmehr näher begründet: Zum Ersten mit der umfassenden Beschlagnahme des § 35 Abs. 1 InsO, die nicht nur Alt-, sondern auch während des Verfahrens erworbenes Vermögen erfasst. Zum Zweiten mit den Wirkungen einer möglichen Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO: Die vom Schuldner ab Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus einer selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte unterliegen nur dem Zugriff der Neugläubiger, dienen aber nicht der Befriedigung von Insolvenzforderungen (so schon BGH, Urteil vom 13.03.2014 – IX ZR 34/12 = WM 2014, 751). Zum Dritten mit dem Hinweis, dass nach der Erteilung der Restschuldbefreiung nichts anderes gilt: Vermögen, welches der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 Satz 1 InsO erwirbt, zählt nicht mehr zur Insolvenzmasse; der Neuerwerb gehört dem Schuldner und dient wiederum nicht der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (BGH, Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 247/08 = BGHZ 183, 258). Schließlich argumentiert der BGH noch verfahrensrechtlich: Die Insolvenzordnung hält kein Verfahren für die Geltendmachung eines vor der Eröffnung entstandenen Zahlungsanspruchs gegen den Schuldner durch den Verwalter bereit. Eine Zahlungsklage gegen den Schuldner wäre wenig sinnvoll, weil es während des Insolvenzverfahrens keine Vermögensmasse gebe, in welche die Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungstitel wegen einer Insolvenz-forderung betrieben werden könnte – das klingt wieder nach „endlich“.

„Ein Gedankengang? Ein Kreuzweg. Man kann ihn stundenlang nach allen Windrichtungen bis ins Endlose fortsetzen … Letzthin okuliert: Jeder Gedanke ist ein (zumindest leichter) Wutanfall.“ Dazu besteht hier aber nur wenig Anlass; auch das lässt sich der neuen BGH-Entscheidung entnehmen: Nach § 148 Abs. 1 InsO hat der Verwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz zu nehmen. Die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses ist ein Herausgabetitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Schuldner. Soweit dem Schuldner aus den den Vermögensverschiebungen zugrundeliegenden Rechtsgeschäften Ansprüche zustehen, kann der Insolvenzverwalter sie kraft seiner umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) verfolgen. Gegen die Dritten kann er im Wege der Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO vorgehen; daneben kommt gegen sie auch ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht, den er gemäß § 92 Abs. 1 InsO geltend machen kann. Das Gesetz gibt noch weitere Hilfen: Die Restschuldbefreiung kann nach § 303 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf fristgebundenen Antrag (§ 303  Abs. 2 Satz  1 InsO) widerrufen werden; bei noch laufendem Insolvenzverfahren sind zudem nachträgliche Forderungsanmeldungen bis zum Schlusstermin unter Angabe des deliktischen Rechtsgrunds nach § 174 Abs. 2 InsO möglich (BGH, Urteil vom 19.12.2019 – IX ZR 54/18 = WM 2020, 283, 285 f.) – und so festgestellte Verbindlichkeiten des Schuldners sind nach § 302 Nr. 1 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Also sicherlich: ein Kreuzweg. Aber auf den Holzweg muss man sich dazu nicht begeben.

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