Wieder einmal hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Bereich des Profifußballs ein Urteil (EuGH-Urteil vom 04.10.2024, Rs. C-650/22 in Sachen FIFA) mit weitreichenden Folgen erlassen. Verschiedene Vorgaben des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (RSTS) sind danach mit EU-Recht unvereinbar. Konkret regelten diese Bestimmungen das Vorgehen bei einem streitigen Abschied eines Berufsfußballspielers von seinem bisherigen Verein und die gewünschte Arbeitsaufnahme bei einem neuen Verein.
Zum Sachverhalt
Der ehemalige französische Fußballprofi Lassana Diarra mit Wohnsitz in Paris hatte im Jahre 2013 einen Vier-Jahres-Vertrag bei Lokomotive Moskau unterschrieben. Diesen Vertrag kündigte der russische Verein rund ein Jahr später wegen eines vermeintlichen Vertragsbruchs des Spielers ohne triftigen Grund nach einem Zerwürfnis mit dem Trainer. Gerne wäre Diarra zum belgischen Verein SA Sporting du Pays de Charleroi gewechselt. Dort unterbreitete man ihm aber nur ein mit Bedingungen eingeschränktes Vertragsangebot, weil nach den RSTS der neue Verein und der Spieler gesamtschuldnerisch für eine Entschädigung an den alten Verein haften sollten. Außerdem bestand für Charleroi nach den FIFA-Regularien das Risiko, dass bei einer Vertragsunterzeichnung bis zum Nachweis des Gegenteils die Vermutung im Raum gestanden hätte, den Spieler ohne Freigabeschein aus Russland zum Vertragsbruch verleitet zu haben. Damit wäre aber unter Umständen ein Verbot einhergegangen, für einen bestimmten Zeitraum neue Spieler registrieren zu dürfen.
Lokomotive Moskau verlangte vor dem Sportgericht der FIFA Schadensersatz von Diarra. Dieses gab der Zahlungsklage teilweise statt, bestätigt durch das Berufungsgericht, dem Court of Arbitration for Sport (CAS). Diarra erhob in Belgien Schadensersatzklage gegen die FIFA und den belgischen Fußballverband. Gegen ein ihm stattgebendes Grundurteil legte die FIFA bei der Cour d’appel von Mons Berufung ein.
Zu den Vorlagefragen
Das Berufungsgericht von Mons stellte dem EuGH Vorlagefragen über die Reichweite des Art. 45 AEUV zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern und von Art. 101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu Wettbewerbsverstößen. Vor allem wollte das belgische Gericht wissen, inwieweit die gesamtschuldnerische Haftung eines Spielers und seines neuen Vereins für die Entschädigung des alten Spielervereins europarechtskonform ist. Außerdem hinterfragte das Berufungsgericht die Europarechtskonformität der Verpflichtung des Verbands, dem der bisherige Verein des Spielers angehörte, einen internationalen Freigabeschein nicht auszustellen, wenn ein Rechtsstreit zwischen dem bisherigen Verein und dem Spieler besteht mit der Folge einer Sperre für den Spieler, beim neuen Verein an Fußballwettbewerben teilzunehmen.
Zur Entscheidung des EuGH
Der EuGH in Besetzung seiner zweiten Kammer prüfte den Fall sowohl anhand der ursprünglich an die EU-Mitgliedstaaten gerichteten Grundfreiheiten als auch anhand der Wettbewerbsregeln, die sich im Ausgangspunkt an private Unternehmen richten.
Verstoß gegen die Freizügigkeit
Der EuGH sah die EU-rechtliche Freizügigkeit deshalb als relevant an, da Diarra in Paris und damit in einem Mitgliedstaat der EU wohnte und Fußballclubs in anderen EU-Mitgliedstaaten aufgeschlossen bzw. gar daran interessiert waren, den Spieler anzustellen, sich aber den vorbeschriebenen Risiken einer Anstellung ausgesetzt sahen. Die Clubs würden daher durch die FIFA-Regularien mit wesentlichen rechtlichen, unvorhersehbaren und möglicherweise sehr großen finanziellen Risiken belastet sowie mit bedeutenden sportlichen Risiken.
Für eine Rechtfertigung bedurfte es aus Sicht des EuGH zum Ersten eines legitimen Ziels des Gemeinwohls. Dabei sei der Arbeitnehmerschutz jedoch nicht in den FIFA-Statuten vorgesehen. Dagegen sei aber die Sicherung der Regularität der Sportwettkämpfe ein solches Ziel. Darüber hinaus müsse eine Beschränkung der Freizügigkeit dann aber auch verhältnismäßig sein. Unter dem Vorbehalt der näheren Prüfung durch das Vorlagegericht hob der EuGH auf seinen Eindruck ab, dass die FIFA-Regularien über das hinausgehen bzw. für manche Gesichtspunkte sogar weit über das hinausgehen, was zur Erreichung des vorgenannten Ziels erforderlich war.
Der EuGH sah daher in entsprechenden Regularien einen Verstoß gegen die Freizügigkeit in Art. 45 AEUV. Dies betreffe erstens die erwähnte gesamtschuldnerische Haftung von Spieler und neuem Verein für die Schadensersatzforderung des alten Vereins wegen einer Kündigung ohne triftigen Grund. Der EuGH führte hierbei deren Festlegung auf der Grundlage von Kriterien an, die teils ungenau oder ermessensabhängig seien, teils keinen objektiven Bezug zu dem betreffenden Arbeitsverhältnis aufwiesen und teils unverhältnismäßig seien. Zweitens liege ein Verstoß vor, soweit eine Einstellung des Berufsspielers während eines geschützten Zeitraums gemäß dem Arbeitsvertrag, der aufgelöst wurde, erfolge. Der neue Verein unterliege dabei einer sportlichen Sanktion, die in einem Verbot der Registrierung neuer Spieler für einen bestimmten Zeitraum bestehe. Andernfalls müsse er nachweisen, dass er diesen Spieler nicht dazu veranlasst habe, diesen Vertrag zu brechen. Und drittens liege ein Verstoß vor, wenn das Vorliegen eines Rechtsstreits wegen Vertragsbruchs den nationalen Fußballverband, dem der alte Verein angehöre, daran hindere, das für die Registrierung des Spielers beim neuen Verein erforderliche Transferzertifikat auszustellen. Folge sei dann, dass dieser Spieler nicht für diesen neuen Verein an Fußballwettbewerben teilnehmen könne.
Diese drei Verstöße können aus Sicht des EuGH nur durch den Nachweis abgewendet werden, dass diese Regeln in ihrer Auslegung und Anwendung im Gebiet der Union nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung des Ziels, die Regelmäßigkeit der vereinsübergreifenden Fußballwettbewerbe zu gewährleisten, erforderlich ist, indem ein gewisser Grad an Stabilität in den Kadern der Vereine des Profifußballs aufrechterhalten wird.
Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
Zudem sahen die Richter die Vorschrift von Art. 101 AUEV über Wettbewerbsbeschränkungen im Fall als einschlägig an. Die FIFA sei eine Unternehmensvereinigung, der die nationalen Vereinigungen angehörten mit der Zielsetzung der Kommerzialisierung der Fußballwettbewerbe. Diesen nationalen Unternehmensvereinigungen gehörten wiederum die Fußballvereine an, die selbst als Unternehmen qualifiziert werden könnten. Das FIFA-Reglement, das direkte Auswirkung auf die Ausübung der wirtschaftlichen Aktivitäten der Mitgliedsunternehmen habe, könne als Beschluss eines Unternehmensverbunds angesehen werden.
Angesichts der weltweiten Geltung der FIFA-Regularien sei eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den EU-Mitgliedstaaten möglich. Vor allem könne das Verhalten auch das Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeeinträchtigung haben. Die Einstellung von Profifußballspielern könne ebenso Gegenstand eines kollusiven Zusammenwirkens von Unternehmen sein. Es müssten näher der Inhalt des Beschlusses oder des praktischen Verhaltens betrachtet werden, der wirtschaftliche Kontext und die anvisierten Ziele. Es könnten erhebliche Schadensersatzsummen im Raume stehen. Dem Spieler würde automatisch die Möglichkeit eines Freigabescheins und einer weiteren Beteiligung im organisierten Fußballgeschäft genommen, wenn sein bisheriger Verein eine ohne triftigen Grund erfolgte Vertragsbeendigung vorbringe. Auch für den am Spieler interessierten neuen Verein seien die Konsequenzen drastisch, etwa mit der gesamtschuldnerischen Haftung.
Der EuGH kam damit auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zu einem entsprechenden Verdikt wie bei Art. 45 AEUV. Dieser Verstoß könne nur abgewendet werden, wenn überzeugend nachgewiesen werde, dass die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV vorlägen. Es müsste dann also erstens der Nachweis erfolgen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Effizienzgewinne erreicht werden. Zweitens müsse nachgewiesen werden, dass ein angemessener Teil des daraus resultierenden Gewinns den Nutzern vorbehalten sei. Drittens dürften den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Erzielung solcher Effizienzgewinne nicht unerlässlich seien. Viertens dürfe nicht die Möglichkeit eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen den wirksamen Wettbewerb auszuschalten.
Um festzustellen, ob die dritte Voraussetzung erfüllt sei, habe das Vorlagegericht zum einen den Umstand zu berücksichtigen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln des RSTS durch eine Kombination von Elementen gekennzeichnet seien, von denen eine erhebliche Zahl einen Ermessenscharakter und/oder einen unverhältnismäßigen Charakter aufweise. Darüber hinaus werde es den Umstand berücksichtigen müssen, dass diese Regeln eine allgemeine, drastische und dauerhafte Beschränkung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs vorsehen, dem sich die Vereine des Profifußballs durch die einseitige Einstellung von Spitzenspielern stellen könnten. Jeder dieser beiden Umstände für sich genommen schließe es auf den ersten Blick aus, die genannten Regeln als unerlässlich oder notwendig anzusehen, um Effizienzgewinne zu ermöglichen, selbst wenn man diese als erwiesen ansehe.
Fortsetzung der Profifußballrechtsprechung des EuGH
Das Urteil des EuGH liegt auf der Linie seiner bisherigen Urteile zum Profifußball und setzt diese fort. Noch gut in Erinnerung ist, dass der EuGH bereits in seinem Aufsehen erregenden „Bosman“-Urteil aus dem Jahr 1995 das FIFA-Transfersystem weitreichenden Änderungsvorgaben unterworfen hatte, die bis heute nachwirken (Rs. C-415/93). Die Entscheidung ermöglichte ablösefreie Wechsel nach Ablauf der Vertragslaufzeit und sicherte die Freizügigkeit von Fußballspielern aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
Am 16.03.2010 hatte es die Große Kammer des EuGH in Sachen Olympique Lyonnais SASP gegen Olivier Bernard und Newcastle UFC (Rs. C-325/08) zwar grundsätzlich gebilligt, dass bei einem Wechsel eines Nachwuchsspielers nach Abschluss seiner Ausbildung zu einem Verein in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Entschädigung des auszubildenden Vereins gewährleistet wird. Vor dem Hintergrund der EU-rechtlichen Freizügigkeit sah es der EuGH aber nicht als erforderlich an, dass ein Nachwuchsspieler sich einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung aussetzt, deren Höhe von den tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig ist.
Im vergangenen Jahr hatte die Große Kammer des EuGH sodann mit Urteil vom 21.12.2023 (C-333/21) anlässlich eines Rechtsstreits im Hinblick auf Regelungen der FIFA und UEFA für eine vorherige Genehmigung der Einrichtung einer Europäischen Superliga entschieden, dass solche Bestimmungen gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der Art. 101 und 102 AEUV verstoßen, wenn sie nicht durch Kriterien eingeschränkt werden, die ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Auch die ausschließliche Kontrolle der FIFA und der UEFA über die Nutzung der Vermarktungsrechte für alle Wettbewerbe in ihrem „Zuständigkeitsbereich“ sei europarechtwidrig, wenn nicht überzeugend dargetan werde, dass sie als gerechtfertigt angesehen werden könne.
Mit Urteil vom gleichen Tag in Sachen Royal Antwerp Football Club u.a. gegen den Königlich Belgischen Fußballverband (C-680/21) im Hinblick auf Regelungen der UEFA und des belgischen Verbandes zu lokal ausgebildeten Spielern sah die Große Kammer einen Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht in Art. 101 AEUV und gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV, wenn keine überzeugende Rechtfertigung dargetan wird.
Ausblick
Es ist damit zu rechnen, dass mögliche Spielertransfers vor Ende der Laufzeit regulärer Spielerverträge künftig nicht mehr so häufig scheitern wie in der Vergangenheit, auch wenn Verträge weiterhin grundsätzlich einzuhalten sind. Überhaupt könnten künftig die Parameter für Wechselmöglichkeiten der Profifußballspieler zu deren Gunsten noch stärker verschoben werden, um der EU-rechtlichen Freizügigkeit Genüge zu tun. Die FIFA hat angekündigt, in einen globalen Dialog mit Hauptakteuren zu treten. Vor allem dürften Transfersperren wegen vermeintlichen Vertragsbruchs, die nur im Rahmen einer Beweislastumkehr beseitigt werden können, nicht mehr zulässig sein, so dass auch Fällen wie jüngst bei der Transfersperre beim 1. FC Köln wegen einer angeblichen Verleitung des slowenischen Spielers Jaka Čuber Potočnik, seinen Vertrag bei NK Olimpija Ljubljana ohne triftigen Grund zu kündigen, in dieser Form künftig der Boden entzogen sein dürfte. Spielern wird dadurch im Zweifel mehr Wechselfreiheit ermöglicht, selbst wenn realistische Schadensersatzansprüche bei Vertragsbrüchen nicht ausgeschlossen sind.
Autor
Dr. Thomas M. Grupp
Haver & Mailänder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Rechtsanwalt, Maître en droit (Aix-Marseille III), Partner


