Zeugnisklarheit – a never ending story

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Von Rechtsanwältin Katharina Müller, LL.M. oec., Osborne Clarke, Köln

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15.11.2011 (Az. 9 AZR 386/10) erneut bestätigt, dass ein Arbeitszeugnis keine Formulierung enthalten darf, die den Zweck verfolgt, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Die Formulierung „kennen gelernt“ in einem Arbeitszeugnis lasse aber jedenfalls, wenn die Formulierung ansonsten in ein durchweg gutes Zeugnis eingebettet sei, keinen Rückschluss auf das Fehlen der bescheinigten Eigenschaft zu.

Die Entscheidung
Der klagende Arbeitnehmer war im Zeitraum vom 01.04.2004 bis zum 28.02.2007 als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ der Beklagten beschäftigt. Sie erteilte dem Kläger unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis.

Darin hieß es auszugsweise: „Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

Der Kläger wandte sich insbesondere gegen den Passus „kennen gelernt“. Nach seiner Ansicht schreibt die Berufswelt dieser Formulierung eine hauptsächlich negative Konnotation zu. So habe verschlüsselt zum Ausdruck kommen sollen, dass in Wahrheit das Gegenteil der Aussage zutreffe.

Die Klage auf Berichtigung des Zeugnisses blieb in allen Instanzen erfolglos. Das BAG setzte sich in der Revision mit der Frage auseinander, ob der Formulierung „kennen gelernt“ eine verschlüsselte Botschaft zu entnehmen sei, welche entgegen der Maßgabe des § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO den Zweck hat, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Gemäß § 109 Abs. 1 GewO hat jeder Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftlich ausgefertigtes Arbeitszeugnis. Nach dem Grundsatz der Zeugnisklarheit darf ein solches Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Der 9. Senat war der Auffassung, gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit habe die Beklagte nicht verstoßen. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die vom Kläger kritisierte Formulierung in ein durchweg gutes und wohlwollendes Zeugnis eingeflochten ist, lasse den Schluss des Klägers, dass sich hinter dem Passus „kennen lernen“ eine negative Botschaft versteckt, nicht zu. Demnach sei nicht jede Formulierung in einem Arbeitszeugnis einer Negativinterpretation zugänglich. Die Formulierung sei in diesem Fall nicht zu beanstanden, so dass auch kein Anspruch auf Zeugnisberichtigung besteht.

Zum Hintergrund: Sinn und Zweck von Arbeitszeugnissen
Die Erstellung eines Arbeitszeugnisses stellt eine Nebenpflicht des Arbeitgebers dar. Es soll einerseits dem beruflichen Fortkommen eines Arbeitnehmers dienen, und andererseits soll auch der künftige Arbeitgeber die Möglichkeit haben, sich vorab ein Bild über die Arbeitsweise des Bewerbers machen zu können (BAG, Urteil vom 16.09.1974 – 5 AZR 255/74). Dieser Funktion kann das Zeugnis nur gerecht werden, wenn der Rechtsverkehr dem Zeugnis eine gewisse Verbindlichkeit beimisst (BAG, Urteil vom 15.05.1979 – VI AZR 230/76).

Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit eine Art Notenskala mit maßgeblichen Formulierungen herausgearbeitet. So entspricht die Schlussformulierung „zur vollen Zufriedenheit“ einer guten Bewertung, eine sehr gute Leistung entspricht der „vollsten Zufriedenheit“ (BAG, Urteil vom 23.09.1992 – 5 AZR 573/91, Urteil vom 14.10.2003 – 9 AZR 12/03).

Ausdrücklich soll jedoch die Entwicklung einer Art „Geheimsprache der Arbeitszeugnisse“ vermieden werden, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, den Zeugnisinhalt zu verstehen. Denn grundsätzlich können beispielsweise schlechte Eigenschaften so umschrieben werden, dass nur der Fachkundige den wahren Inhalt erkennt (LAG Hamm, Urteil vom 17.12.1998 – ­
4 Sa 630/98).

Fazit
Das Arbeitszeugnis darf gemäß § 109 Abs. 1 GewO nach dem sogenannten Grundsatz der Zeugnisklarheit keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Es empfiehlt sich, mehrdeutige Formulierungen gänzlich zu vermeiden.

Das BAG hat aber nun bestätigt, dass nicht grundsätzlich jede Formulierung, die von den üblichen Formulierungen in Arbeitszeugnissen abweicht, stets als negative oder mehrdeutige Formulierung einzuordnen ist. Ein anderes Ergebnis zöge auch die Konsequenz nach sich, dass die Verfasser von Arbeitszeugnissen im allgemeinen Sprachgebrauch gängige Ausdrücke und Redewendungen nicht verwenden dürften. Eine derart starke Einschränkung würde gerade dem Sinn und Zweck des Arbeitszeugnisses zuwiderlaufen, da damit ebenfalls die Aussagekraft des Zeugnisses beschnitten würde.

Es empfiehlt sich aber, Arbeitszeugnisse stets so neutral und wohlwollend wie möglich abzufassen, um Unklarheiten zu vermeiden. Macht das Zeugnis insgesamt einen grundsätzlich positiven Gesamteindruck, so können auch partiell unklar gefasste Formulierungen vor diesem Hintergrund wohl – zugunsten des Zeugnisverfassers – positiv ausgelegt werden. Bei schlechteren Zeugnissen besteht weiter Rechtsunsicherheit, ob die genannte Formulierung zulässig ist. Der Volltext der Entscheidung steht zur Veröffentlichung an. Es bleibt abzuwarten, inwieweit bestehende Unklarheiten durch die Urteilsgründe ausgeräumt werden können.

Kontakt: katharina.mueller@osborneclarke.com