Männersachen

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Von Dr. Wendt Nassall, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe

Verehrte Kolleginnen, lesen Sie doch bitte jetzt gerade einmal weg. Es geht nämlich jetzt um „Männerangelegenheiten“ Ihrer Kollegen.
Wer von uns Männern hat früher nicht mit Klemmbausteinen gespielt, jenen viereckigen – halbrunde gab es auch, die benötigte man zum Nachbau der zeitgenössischen Straßenbahnen – Plastikbausteinen, auf denen man nur nicht herumnagen durfte, sonst passten sie nicht mehr aufeinander, und deren Hersteller es leider versäumt hatte, seine Steinchen unter Gebrauchs- oder Geschmacksmusterschutz stellen zu lassen? Die Steinchen waren ein Renner, es kam zu Nachahmungen und zur BGH-Entscheidung „Klemmbausteine I“ vom 06.11.1963 (Ib ZR 37/62 = BGHZ 41, 55), die wettbewerbsrechtlich unter dem Stichwort „Einschieben in fremde Serie“ Furore machte. Rechtlich ging es bei ihr um den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Er ist heute in § 4 Nr. 9 UWG normiert: Ideenklau, verbunden mit einer – vermeidbaren – Herkunftstäuschung, ist wettbewerbswidrig.

Dieser Wettbewerbstatbestand beschäftigt den BGH in regelmäßigen Abständen – zuletzt im „Sandmalkasten“-Urteil vom 22.03.2012 [I ZR 21/11 (beim I. Senat dauert es zwischen Urteilsverkündung und Ausfertigung des Urteils häufig Monate)]. Dieses Urteil betrifft einen schlichten Sandkasten – pardon: eine Sandwanne –, bestehend aus einem Holzrahmen mit einem Boden aus Glas, vier Holzfüßen, einem Glätter, zwei Rechen, einer Packung Sand und einem Wischer aus Kunststoff. Äußerst simpel also, aber auch dieses Spielzeug fand prompt einen Nachahmer. Dieser wehrte sich gegen seine Inanspruchnahme aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz mit dem Einwand, die „klägerische“ Sandwanne sei eine absolute Basisform ohne gestalterische Besonderheiten, die Zubehörteile seien ebenfalls als absolut simple Grundformen gestaltet. In zweiter Instanz hatte er damit Erfolg – aber der war nur in Sand gezeichnet. So hat das jedenfalls der BGH gesehen: Der Verkehr könne unter Umständen gerade auch durch die Verwendung eines schlichten, an der Grundform eines Produkts orientieren Designs auf die Herkunft oder die Besonderheiten eines Erzeugnisses hingewiesen werden. Das gelte umso mehr, wenn zugleich hochwertige Materialien verwendet würden. So hergestellte Produkte unterschieden sich von Allerweltserzeugnissen oder Dutzendware, weil diese sich dadurch auszeichneten, dass der Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder Qualität Wert lege.
„Edle Einfalt, stille Größe“ fällt einem hierzu ein, und dazu das Sprichwort: „Wir haben zu wenig Geld, um billig einzukaufen“. Zur wirtschaftlichen Krisenzeit kommt die Entscheidung also gerade recht, und ihre Veröffentlichung wenige Wochen vor dem Erscheinen der ersten Nikoläuse in den Schokoladenabteilungen ist auch gut „getimt“. Nur, verehrte Kolleginnen, bedenken Sie: Sowohl beim Original als auch beim Plagiat fehlen zwei wesentliche Bestandteile: Ein Handfeger (aus Ziegenhaar) und eine Kehrschaufel mit scharfer Kante. Sand auf dem Parkett unterm Weihnachtsbaum schmirgelt nämlich. Und sollte Ihr Ehemann oder Lebensabschnittsgefährte Wert auf Förmchen, Eimer und Gießkanne legen, um in die dritte Maldimension vorstoßen zu können, setzen Sie ihn am besten mit der ganzen Chose auf den Balkon. Aber vergessen Sie bitte Schal und Mütze nicht.

Kontakt: info@ra-nassall.de