Die Quadratur des Kreises (?)

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Von Oliver Cleblad und Meike Johnsen, Mannheimer Swartling, Frankfurt am Main

Die Zunft atmet auf: Nach einer Entscheidung des Landgerichts Mannheim dürfen Unterlagen aus unternehmensinternen Ermittlungen, die sich im Gewahrsam der beauftragten Anwälte befinden, grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden. Einige Unsicherheiten, die eine frühere Entscheidung des Landgerichts Hamburg geschaffen hatte, sind dadurch beseitigt; dennoch bleiben Fragezeichen.
Interne Ermittlungen sind für Unternehmen und deren Organe ein bewährtes Mittel geworden, um mögliche Gesetzesverstöße im eigenen Organisationsbereich aufzuklären. Sinn und Zweck der Einschaltung von Anwaltskanzleien ist neben der eigentlichen Aufklärungsarbeit insbesondere, die Vertraulichkeit der gewonnenen – oft sehr sensiblen – Informationen zu schützen. Dieser Schutz des Mandatsverhältnisses soll vor allem durch die §§ 97 und 160a StPO gewährleistet werden. Diese Vorschriften und ihre Anwendung bewegen sich in mehrfacher Hinsicht in einem Spannungsfeld: zum einen zwischen dem Anwalt, dem Unternehmen (das ihn formal mandatiert), dessen Organen (die Initiator oder Gegenstand der Untersuchung sein können) und dessen Mitarbeitern (die Beschuldigte oder Zeugen sein können), zum anderen zwischen dem Integritätsinteresse des Unternehmens und dem rechtsstaatlichen Strafverfolgungsauftrag.

Vor diesem Hintergrund hatte es das Landgericht Hamburg vor zwei Jahren für zulässig erklärt, dass Protokolle von Gesprächen mit Mitarbeitern, die die beauftragte Kanzlei erstellt hatte, von der Staatsanwaltschaft in den Kanzleiräumen beschlagnahmt wurden (siehe unsere Anmerkung in Ausgabe 09/2011 des Deutschen AnwaltSpiegels). In der Folge stellte sich für Unternehmen die Frage, ob sie überhaupt eine interne Untersuchung durchführen sollen, wenn deren Ergebnisse später in strafrechtlichen Verfahren gegen ihre Mitarbeiter verwendet werden dürfen.
Das Landgericht Mannheim hatte nun einen ähnlichen Fall zu entscheiden und zeigte dabei in eine andere Richtung. Dies beruht insbesondere – aber nicht nur – darauf, dass § 160a StPO zum 01.02.2011 geändert wurde. Nach der Neuregelung fallen nicht nur Strafverteidiger, sondern generell alle Rechtsanwälte in den Schutzbereich der Norm. Ermittlungshandlungen gegen Rechtsanwälte dürfen daher nicht vorgenommen werden, wenn diesen hinsichtlich der gewonnenen Erkenntnisse ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Die Entscheidung des LG Mannheim
Dem Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 03.07.2012 (Az. 24 Qs 1/12; 24 Qs 2/12) liegen Beschwerden gegen zwei Beschlagnahmeanordnungen zugrunde. Im Laufe eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung gegen die Verantwortlichen des betroffenen Unternehmens wurde bekannt, dass der Aufsichtsrat eine Kanzlei zur Untersuchung von möglichen Rechtsverstößen der Vorstände eingeschaltet hatte. Daraufhin ergingen Beschlagnahmebeschlüsse gegen das Unternehmen und die Rechtsanwälte. Sie zielten auf den Bericht der Rechtsanwälte, die für diesen Bericht erhobenen Unterlagen und die Protokolle über Befragungen von Mitarbeitern. Das Gericht hielt den gegen die Rechtsanwälte ergangenen Beschluss für rechtswidrig, da Gegenstände im Gewahrsamsbereich von Rechtsanwälten gemäß § 97 Abs.1 Nr. 3 StPO bzw. § 160a Abs. 1 StPO als beschlagnahmefrei angesehen werden müssten. Mit der Neufassung des § 160a StPO habe sich der Gesetzgeber bewusst für die Einbeziehung aller Rechtsanwälte in diese Norm entschieden – unabhängig davon, wer jeweils ihr Auftraggeber und ihre Informationsquelle sei. Auch Aussagen von befragten Mitarbeitern fielen daher in den Schutzbereich des Beschlagnahmeverbots. Zwar seien an sich lediglich die den Mitarbeitern gestellten Fragen und nicht deren Antworten dem Mandatsverhältnis zuzuordnen, jedoch könne in der Regel das eine nicht vom anderen getrennt werden, so dass sich der Schutz auf die Gesamtheit der Aufzeichnungen über die Befragungen erstrecke.

Bei strikter Anwendung des § 160a StPO bestehe jedoch wegen der erheblichen Ausweitung des geschützten Personenkreises die Gefahr, dass eine zuverlässige Sachverhaltsaufklärung und damit eine effektive Strafverfolgung nicht gewährleistet seien. Daher müsse der Schutz der einem Rechtsanwalt übergebenen Dokumente in evidenten Missbrauchsfällen eingeschränkt werden. Ein solches missbräuchliches Beiseiteschaffen liege beispielsweise dann vor, wenn mandatsbezogene Inhalte gezielt mit Inhalten vermischt würden, die mit der internen Untersuchung nichts zu tun hätten, aber für die strafrechtlichen Ermittlungen relevantes Beweismaterial darstellten. Anhaltspunkt hierfür könne bereits die Übergabe von Originaldokumenten in ungewöhnlich großem Umfang an den Rechtsanwalt sein.
Die Beschwerde des Unternehmens gegen den Beschlagnahmebeschluss für dessen Geschäftsräume hielt das Gericht hingegen für unbegründet, da gemäß § 97 Abs. 2 StPO eine Beschlagnahme nur dann ausgeschlossen sei, wenn sich die Gegenstände im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befänden. Die Neuregelung des § 160a StPO ändere hieran nichts.

Bewertung
Die Entscheidung des Landgerichts Mannheim ist grundsätzlich zu begrüßen. Das Gericht verwirft eine formalisierte Betrachtung der Rolle des Anwalts im Verhältnis zu den verschiedenen Beteiligten und richtet den Blick stattdessen auf dessen Funktion im Rahmen seines Untersuchungsmandats. Für die neue Rechtslage steht nun fest, dass Untersuchungsergebnisse von internen Ermittlungen in den Räumen der untersuchenden Kanzlei grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden dürfen. Damit ist der Schutz des Verhältnisses zwischen Anwalt und Mandant ebenso gestärkt wie die Position der Anwälte gegenüber den Ermittlungsbehörden.
Das Gericht ließ allerdings letztlich offen, ob sich das Beschlagnahmeverbot aus § 97 oder § 160a StPO ergibt, so dass der Anwendungsbereich der beiden Normen nach wie vor nicht abschließend geklärt scheint. Die aufgezeigte verfassungskonforme Einschränkung des Verbots von Ermittlungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte bei Missbräuchen schafft leider neue Unsicherheit, da die Grenze zwischen geschütztem und missbräuchlichem Verhalten vage bleibt. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob eine solche Einschränkung überhaupt zulässig ist, da der Gesetzgeber mit § 160a Abs. 4 StPO (wonach bei Tatbeteiligung, Strafvereitelung etc. des Rechtsanwalts kein Schutz besteht) eine abschließende Ausnahmeregelung geschaffen hat (so insbesondere Zimmermann, FD-StrafR 2012, 335226; Beukelmann, NJW-Spezial 2012, 504).

Konsequenzen für die Praxis
Sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die in diesem Bereich tätigen Kanzleien hat die Entscheidung enorme Bedeutung. Den Unternehmen ist zu raten, wichtige Dokumente bei ihren Rechtsanwälten zu verwahren, da ein Schutz nur im Gewahrsamsbereich der Kanzlei gegeben ist – insbesondere sollten keine weiteren Kopien in den Unternehmen zurückbleiben. Diese Übergabe sollte jedoch in enger Abstimmung mit den Rechtsanwälten erfolgen, da eine gezielte Verlagerung (zu) umfangreicher Unterlagen als missbräuchliches Verhalten angesehen werden könnte. Auch die betroffenen Kanzleien sollten nun Vorkehrungen treffen, um im Fall einer richterlichen Durchsuchung die vom Beschlagnahmeverbot erfassten Dokumente von sonstigen Unterlagen unterscheiden zu können. Zudem ist künftig damit zu rechnen, dass interne Ermittlungen in Unternehmen noch aufwendiger werden, da ein Schutz­erfordernis von Dokumenten jeweils genau zu prüfen ist und auch die Kommunikationswege zwischen Anwalt und Unternehmen sorgfältig bedacht werden sollten. Insgesamt bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte der Entscheidung des Landgerichts Mannheim folgen und bei dem weiten Schutzbereich der relevanten Normen bleiben werden.

Kontakt: osn@msa.se und mej@msa.se