Von Christian Aufdermauer, Rechtsanwalt, Haver & Mailänder, Stuttgart
Insolvenzbezogene oder insolvenzabhängige Lösungsklauseln sind in der Vertragspraxis weit verbreitet. Durch die Verwendung von Lösungsklauseln in Individualverträgen oder AGB möchte sich der Verwender des Risikos entledigen, den Vertrag mit einem insolventen Vertragspartner durchführen zu müssen. Lösungsklauseln können dahingehend ausgestaltet sein, dass bei Eintritt eines insolvenzbezogenen Ereignisses ein Kündigungsrecht entsteht oder der Vertrag automatisch beendet wird. Hierbei spielt die Befürchtung eine Rolle, der Vertragspartner könne unter Insolvenzverwaltung seinen Vertragspflichten nicht genügend nachkommen oder die Forderung der Gegenleistung könnte nicht mehr durchsetzbar sein. Der BGH hat nun mit Urteil vom 15.11.2012 (Az. IX ZR 169/11) eine in einem Energielieferungsvertrag verwendete insolvenzabhängige Lösungsklausel als unwirksam angesehen. Im Rahmen dieser Entscheidung hat der BGH allgemeingültige Aussagen zur Wirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln jeglicher Art getroffen und die insolvenzrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von bonitätsbezogenen Vertragsklauseln konkret benannt. Er hat damit eine für die Kautelarpraxis grundlegende Entscheidung getroffen.
Hintergrund der Entscheidung
Gegenstand des Urteils vom 15.11.2012 war ein Energielieferungsvertrag, den der Energielieferant mit dem späteren Insolvenzschuldner geschlossen hatte. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von einem Jahr und verlängerte sich automatisch, wenn nicht drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wurde. Ferner enthielt der Vertrag eine Klausel mit folgendem Wortlaut: „Der Vertrag endet auch ohne Kündigung automatisch, wenn der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder aufgrund eines Gläubigerantrags das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird“. Der vorläufige Insolvenzverwalter des Schuldners hielt die Klausel für unwirksam, unterzeichnete aber gleichwohl einen neuen Vertrag mit dem Energielieferanten zu höheren Preisen unter dem Vorbehalt der Prüfung der Rechtslage. In der Folgezeit hielt er die Mehrkosten des jüngeren Vertrags zurück und wurde von dem Energielieferanten auf Bezahlung der Differenz verklagt.
Ob insolvenzabhängige Lösungsklauseln wirksam sind, war bis zur Entscheidung des BGH hochumstritten. Für die Wirksamkeit von Lösungsklauseln wurde vorgebracht, es werde durch sie lediglich in den Bestand und nicht (gesetzeswidrig) in die Durchführung des Vertrags nach Insolvenzeröffnung eingegriffen. Zudem sei auch der Gesetzgeber nicht von der Unwirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln ausgegangen. Dagegen wurde eingewandt, insolvenzabhängige Lösungsklauseln beeinträchtigten das per Gesetz garantierte Recht des Verwalters auf Vertragsdurchführung. In den Vorinstanzen wurde der Insolvenzverwalter zur Bezahlung verurteilt, der BGH hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe des BGH
Grundsätzlich werden nicht vollständig erfüllte Verträge mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens undurchsetzbar, und der Insolvenzverwalter erhält über § 103 InsO das Recht, die Vertragserfüllung zu verlangen. Dem Gläubiger steht dann die Gegenleistung für die nach Erfüllungsverlangen erfolgten Leistungen in voller Höhe aus der Masse zu. Hierdurch soll der Verwalter die Möglichkeit erhalten, für die Masse vorteilhafte Geschäfte durchführen zu können. Für bestimmte Verträge wird in den §§ 103 ff. InsO per Gesetz festgelegt, dass sie nach Insolvenzeröffnung zunächst fortgesetzt werden müssen. Ferner ist in § 119 InsO geregelt, dass Vereinbarungen, die von den §§ 103 ff. InsO abweichen, unwirksam sind. Daraus folgt nach dem BGH, dass Klauseln, die eine Vertragsbeendigung an die Insolvenzeröffnung knüpfen, unwirksam sind, weil sie dem Verwalter das Recht nehmen, nach § 103 InsO die Vertragsdurchführung verlangen zu können. Solchen Klauseln wohne eine andere Zielrichtung inne als etwa insolvenzunabhängigen Lösungsklauseln, die nicht darauf ausgerichtet seien, die Wahlmöglichkeit des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO auszuhöhlen, sondern an insolvenzunabhängige Umstände wie den Verzug oder sonstige Vertragsverletzungen anknüpften.
Der BGH hat zudem den Anwendungsbereich des §119 InsO zeitlich über die Insolvenzeröffnung hinaus auf das Eröffnungsverfahren bis hin zum Insolvenzantrag ausgedehnt. Eine von § 119 InsO verbotene Aushöhlung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO liege bereits vor, wenn die Vertragsbeendigung nicht erst an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern bereits an den Insolvenzantrag geknüpft werde. Ansonsten könne das Wahlrecht allzu leicht unterlaufen werden. Solle die Vorschrift des § 119 InsO in der Praxis nicht leerlaufen, müsse hier eine Vorwirkung jedenfalls ab dem Zeitpunkt zuerkannt werden, in dem wegen eines zulässigen Insolvenzantrags mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ernsthaft zu rechnen sei. Der einem Insolvenzverfahren zwingend vorausgehende Antrag auf Eröffnung unterscheide sich auch maßgeblich von anderen einem Insolvenzverfahren vorgelagerten Ereignissen, etwa dem Zeitpunkt einer Vermögensverschlechterung des Schuldners.
Konsequenzen für die Praxis
Die Entscheidung muss in ihrer Bedeutung für die Praxis richtig eingeordnet werden. Festzuhalten ist deshalb zunächst, dass sie keine Bedeutung für bereits vollständig durchgeführte Verträge erlangt. So mag etwa der Vorbehalt, ein verschenktes Grundstück bei Insolvenz des Beschenkten zurückzufordern, anfechtungsrechtlich problematisch sein, spielt aber für die Vereitelung des Wahlrechts aus § 103 InsO keine Rolle. Ferner sind Gesellschaftsverträge, die häufig insolvenzabhängige Lösungsklauseln enthalten, nicht als gegenseitige Verträge im Sinne des § 103 InsO anzusehen. Lösungsklauseln in Gesellschaftsverträgen sind also von der Entscheidung des BGH nicht betroffen. Zu bedenken ist zudem, dass die Entscheidung keine Bedeutung für Verträge mit ausländischen Vertragspartnern hat, deren Insolvenz unter einer anderen Rechtsordnung abgewickelt wird. Die §§ 103 ff. InsO gelten nur für in Deutschland eröffnete Insolvenzverfahren. Die Zulässigkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln ist nach dem einschlägigen Insolvenzstatut zu bestimmen.
Des Weiteren hat der BGH die äußeren Grenzen der Unwirksamkeit von Lösungsklauseln in sachlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Nicht von § 119 InsO verboten sind Lösungsklauseln, die an den Verzug oder an sonstige Vertragsverletzungen anknüpfen, mögen der Verzug oder die sonstige Vertragsverletzung auch aus einer insolvenzbedingten Handlungsunfähigkeit resultieren. Der Entscheidung des BGH ist darüber hinaus zu entnehmen, dass er offenbar Lösungsklauseln, die an die zeitlich weiter vorgelagerte Vermögensverschlechterung anknüpfen, nicht als nach § 119 InsO unwirksam ansieht. Allerdings können solche Klauseln (außerhalb des Bereichs der Kreditgeschäfte) den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und gegen das AGB-Recht verstoßen.
Es muss aber auch festgestellt werden, dass der BGH insolvenzabhängigen Lösungsklauseln für nicht vollständig durchgeführte Verträge in grundsätzlicher Hinsicht eine Absage erteilt hat. Da der BGH die Entscheidung auf § 119 InsO gestützt hat, ist sie für alle von den §§ 103–118 InsO erfassten Rechtsgeschäfte bedeutsam, nicht lediglich für Energielieferungsverträge. Hauptsächlich dürften Dauerschuldverhältnisse als nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge von der Entscheidung betroffen sein. Der BGH hat die Entscheidung damit gerechtfertigt, dass ohne die Möglichkeit des Verwalters, günstige Verträge fortführen zu können, Nachteile für Sanierungsmaßnahmen und Betriebsfortführungen entstünden. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass die Vertragsfortsetzung für den Vertragspartner nicht nachteilig sei. Die Gegenleistung würde in voller Höhe aus der Insolvenzmasse bezahlt.
Dass dem Vertragspartner keine Nachteile entstehen, stimmt für das eröffnete Insolvenzverfahren. Im Insolvenzeröffnungsverfahren hingegen können Masseverbindlichkeiten nur entstehen, wenn ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist (§ 55 Abs. 2 InsO). Für den Fall, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Insolvenzeröffnungsverfahren beim Schuldner verbleibt, wäre der Vertragspartner mangels wirksamer Lösungsklausel zur Leistung verpflichtet, könnte die Gegenleistung aber gemäß § 105 InsO nur als Insolvenzforderung geltend machen. Der nun denkbare Ansatz, insolvenzabhängige Lösungsklauseln in insolvenzabhängige Vorleistungsklauseln umzuformulieren und sich etwa zur Leistung ab Insolvenzeröffnung nur nach erfolgter vollständiger Bezahlung zu verpflichten, trägt zwar dem Verbot des § 119 InsO Rechnung – durch die Statuierung einer Vorleistungspflicht ab Insolvenzantrag wird das Recht des Insolvenzverwalters, die Vertragsdurchführung zu verlangen, nicht berührt –, begegnet aber AGB-rechtlichen Bedenken. Als Ausweg zur Sicherung der Gegenleistung im Insolvenzeröffnungsverfahren bleibt dem Vertragspartner dann lediglich die Möglichkeit, sich über die §§ 320, 321 BGB etwaiger Vorleistungspflichten zu entziehen und Leistung nur Zug um Zug gegen Bezahlung zu gewähren („Cash on Delivery“). Denkbar ist, die insolvenzabhängige Zug-um-Zug-Leistung bereits im Voraus individualvertraglich oder in AGB zu regeln.
Ausblick
Der Vertragspartner kann sich dagegen absichern, nach Insolvenzantrag ohne Gegenleistung in voller Höhe leisten zu müssen. Vom Vertrag lösen kann er sich nach dem Urteil des BGH hingegen nicht (mehr). Dies birgt keine Nachteile, wo nur der reine Leistungsaustausch in Frage steht. Nachteilig ist diese Entwicklung, wenn sich der Vertragspartner neben der Erfüllung der Gegenleistung durch den Schuldner einen sonstigen Mehrwert wie etwa die Mehrung von Goodwill erhofft hat und dies vom insolventen Schuldner nicht mehr geleistet werden kann. Möglicherweise werden nun Lösungsklauseln in das Blickfeld rücken, die eine Vertragsbeendigung an die Verletzung sonstiger Vertrags(neben)pflichten knüpfen. In jedem Fall sind nach dem Urteil des BGH nunmehr Überprüfungen von Altverträgen und die Auseinandersetzung mit anderen Möglichkeiten zur Absicherung gegen die Insolvenz des Vertragspartners angezeigt.
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