Lieferkettencompliance und Geldwäsche

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Die gesetzgeberischen Aktivitäten zum Schutze menschenrechtlicher und umweltbezogener Vorgaben in den internationalen Lieferketten von Unternehmen nehmen auf nationaler Ebene jüngst zu. Dies bekanntlich nicht nur in Deutschland (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG), sondern beispielsweise auch in Großbritannien, wo kürzlich der Entwurf eines Commercial Organisations and Public Authorities Duty (Human Rights and Environment) Bill veröffentlicht worden ist. Und auch auf EU-Ebene ist man entschlossen, das Projekt „Europäische Lieferkettenrichtlinie“ (CS3D) zum Jahresende 2023 voranzutreiben.

Neben dem klaren Fokus auf ESG-Compliance ist der deutsche Gesetzgeber bemüht, seine Anstrengungen im Bereich der Geldwäschebekämpfung zu verstärken. In Reaktion auf die Ergebnisse des Deutschlandberichts der Financial ­Action Task Force (FATF) soll das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG) künftig durch ein Finanzkriminalitätsbekämpfungs­gesetz flankiert werden. Dieses soll unter anderem den „Follow the Money“-Ansatz einführen und Grundlage für die Einrichtung eines Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) und eines Ermittlungszentrums Geldwäsche (EZG) sein. Die Behauptung dürfte daher nicht vermessen sein, dass angesichts der kontinuierlich fortschreitenden (Über-)Regulierung erhebliche Herausforderungen auf verpflichtete Unternehmen zukommen.

Schnittmengen zwischen Lieferketten- und Geldwäschecompliance

Auf den ersten Blick könnte man annehmen, inhaltliche Überschneidungen zwischen Lieferketten- und Geldwäschecompliance bestünden nicht. Der Sinn und Zweck des LkSG, die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Vorgaben in den internationalen Lieferketten zu fördern, scheint nur wenig mit der Einschleusung inkriminierter Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf und deren Bekämpfung zu tun zu haben.

Doch dieser Eindruck trügt. Tatsächlich bestehen durchaus Schnittmengen, die im Unternehmen bekannt sein und beachtet werden sollten. Nicht zuletzt, um gegebenenfalls straf- und/oder bußgeldbewehrte Gesetzesverstöße zu vermeiden. Hinzu tritt: Sinnvoll genutzt, können die Schnittmengen durch die Compliance-, Anti-Geldwäsche- und ESG-Funktion genutzt werden, um Mehrfachaufwand in den unterschiedlichen Abteilungen von Unternehmen zu vermeiden.

GwG und LkSG – Anders und doch ähnlich

Bereits ein Blick in beide Gesetze offenbart zahlreiche ­Gemeinsamkeiten. Nicht bloß die Struktur ähnelt sich. ­Sowohl LkSG als auch GwG normieren bestimmte „Sorgfaltspflichten“, die die jeweiligen Normadressaten zu erfüllen haben. Beide sehen darüber hinaus – jeweils in den §§ 4, 5 LkSG sowie §§ 4 und 5 GwG – die Pflicht für betroffene Unternehmen vor, ein Risikomanagement (einschließlich einer klaren Delegation) einzurichten und Risikoanalysen durchzuführen. Die von Verpflichteten gemäß § 6 GwG einzurichtenden internen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Schulungen) ähneln zudem teilweise den von § 6 LkSG geforderten Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (Abs. 2, 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (Abs. 4). Schließlich sind sowohl GwG als auch LkSG maßgeblich durch einen risikobasierten Ansatz (§ 3a GwG) und den Grundsatz der Angemessenheit (§ 3 Abs. 2 LkSG) ­geprägt. Getreu dem römischen Rechtsgrundsatz ­„Ultra ­posse nemo obligatur“ soll den betroffenen Unternehmen nichts Unmögliches abverlangt werden. Die Bemühungen der verpflichteten Unternehmen müssen „nur“ angemessen und wirksam sein.

Verdachtsmeldepflicht bei Lieferantenrisiko

Losgelöst von diesen normativen Parallelen soll das folgende Fallbeispiel die praktische Relevanz menschenrechtlicher oder umweltbezogener „Lieferantenrisiken“ für die Geld­wäscheprävention im Unternehmen verdeutlichen:

Beispiel:

Der CSR-Manager erlangt, etwa im Zuge der Durchführung der turnusmäßigen Risikoanalyse gemäß § 5 LkSG oder über einen News-Alert, Hinweise darauf, dass ein unmittelbarer Zulieferer des Unternehmens für die Produktion eines Rohstoffs oder Vorprodukts Zwangsarbeiter einsetzt [Abwandlung: oder im Rahmen des Herstellungsprozesses Umweltstraftaten begeht].

Insofern sei die Lösung des Falls vorweggenommen: Auch hier ist an die Abgabe einer Verdachtsmeldung gemäß § 43 Abs. 1 GwG zu denken.

Recap – Die Verdachtsmeldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG

Verpflichtete Unternehmen müssen, unabhängig davon, ob sie ein Geldwäsche-Risikomanagement einzurichten ­haben oder nicht (Letzteres gilt insbesondere für privilegierte Güterhändler, § 4 Abs. 5 Nr. 1 GwG), verdachtsabhängige Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG und die Verdachtsmeldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG gegenüber der Financial Intelligence Unit (FIU) erfüllen.

§ 43 Abs. 1 GwG sieht unter anderem vor, dass ­verpflichtete Unternehmen unverzüglich – und unabhängig vom Wert ­eines betroffenen Vermögensgegenstands oder einer Transaktion – eine Meldung gegenüber der FIU abzugeben haben, wenn der Verdacht besteht, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Die Schwelle für diese Verdachtsmeldepflicht ist dabei denkbar niedrig. Es ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Vorstellung hat, eine Straftat sei begangen worden. Vielmehr genügt bereits das Vorliegen der nach dem GwG erforderlichen Tatsachen. Die Verdachtsmeldeschwelle unterschreitet damit sogar noch den Verdachtsgrad eines – ohnehin bereits sehr niedrigen – strafprozessualen Anfangsverdachts.

§ 261 Abs. 9 StGB als Einfallstor für Lieferantenrisiken

Der Begriff der Geldwäsche im Sinne des (§ 43 Abs. 1) GwG knüpft wiederum an den Straftatbestand der Geldwäsche ­gemäß § 261 StGB an.

Dieser lässt es seit Einführung des „All-Crimes-Ansatzes“ durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche ausreichen, dass ein Vermögensgegenstand aus irgendeiner Straftat herrührt, ohne dass es eine Beschränkung auf bestimmte Arten von Straftaten oder auf bestimmte Begehungsweisen gibt. Allein bei im Ausland begangenen Straftaten besteht nach § 261 Abs. 9 Nr. 2 StGB ein Vortatenkatalog, der auf Taten verweist, die in verschiedenen EU-Rechtsakten genannt sind.

Sinn und Zweck der Regelung des § 261 Abs. 9 StGB war es ursprünglich, der internationalen Verflechtung der ­Finanzmärkte Rechnung zu tragen. Tatsächlich schießt die Vorschrift aber weit über dieses Ziel hinaus, was wiederum Auswirkungen auf die Geldwäsche-Compliance hat. So ­erfasst § 261 Abs. 9 Nr. 2 StGB („Euro Crimes“) unter ­anderem Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und nach einer der in lit. a) bis h) genannten Vorschriften und Übereinkommen der Euro­päischen Union mit Strafe zu bedrohen ist.

§ 261 Abs. 9 Nr. 2 lit. f) StGB wiederum verweist auf Art. 2 und 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 zur Verhütung und ­Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz ­seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.04.2011, S. 1). Der dortige Art. 2 Abs. 3 definiert den Begriff der Ausbeutung als „mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder ­erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme.“

Über die Vorschrift des § 261 Abs. 9 Nr. 2 lit. f) StGB werden somit menschenrechtliche Lieferantenrisiken („Zwangsarbeit“) zum Gegenstand einer tauglichen Vortat der Geldwäsche, was wiederum unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang der Verdachtsmeldepflicht gemäß § 43 Abs. 1 GwG hat. Mit anderen Worten: Unternehmen, denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihre Zulieferer bei der Herstellung eines Rohstoffs oder Vorprodukts Zwangsarbeiter einsetzen, müssen unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die FIU abgeben.

Nichts anderes dürfte häufig auch für die Abwandlung des eingangs dargestellten Fallbeispiels gelten, also den Fall, dass dem Unternehmen Hinweise vorliegen, wonach ein unmittelbarer Zulieferer bei der Produktion eines Rohstoffs/Vorprodukts Umweltstraftaten begeht. Dies jedenfalls dann nicht, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und am Tatort mit Strafe bedroht ist (Prinzip der doppelten Strafbarkeit, § 261 Abs. 9 Nr. 1 StGB). Zu Recht resümierte Bülte daher in GuR 2021, 8 (11): „Kauft daher ein deutscher Einzelhändler spanische Erdbeeren, die unter Verstoß gegen dortiges Umweltstrafrecht hergestellt wurden, so erfüllt er den objektiven Tatbestand der Geldwäsche.“

Risiken und Nebenwirkungen bei Verletzung der Verdachtsmeldepflicht

Die Verdachtsmeldepflicht auch in „exotischeren“ Fällen gewissenhaft zu erfüllen, liegt schließlich im ureigenen ­Interesse der verpflichteten Unternehmen (und ihrer Geldwäschebeauftragten). Denn die Sanktionsrisiken sind nicht unerheblich. Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Verdachtsmeldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG sind gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG bußgeldbewehrt. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann die Ordnungswidrigkeit immerhin mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Gegenüber bestimmten Verpflichteten (unter anderem Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen) kann die Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro oder 10% des (Konzern-)Gesamtumsatzes betragen. Betroffenen Unternehmen droht daneben ein nicht zu unterschätzender Reputationsschaden (Stichwort: „Naming & Shaming“, § 57 Abs. 1 GwG) und gegebenenfalls eine Vergabesperre gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 3 GwG. Darüber hinaus kommt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch unmittelbare (Bußgeld-)Haftung des Geldwäschebeauftragten in Betracht. Schließlich kann eine unterbliebene Verdachtsmeldung gegebenenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Jedenfalls dann, wenn man aus der Melde­pflicht eine Garantenpflicht (§ 13 Abs. 1 StGB) herleitet und in dem Unterlassen der Meldung eine Beihilfehandlung ­erblickt.

Was tun also?

Unternehmen sollten dafür Sorge tragen, dass ein ungehinderter Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den relevanten Bereichsverantwortlichen (ESG beziehungsweise CSR auf der einen und Anti-Geldwäsche auf der anderen Seite) stattfindet. Beide Funktionen sind für die aufgezeigten Interdependenzen zu sensibilisieren. Zugleich können im Rahmen der Pflichtenerfüllung, z.B. der turnusmäßigen Risiko­analyse nach § 5 LkSG, Erfahrungswerte der Geldwäsche-Funktion berücksichtigt werden. Zu beachten ist schließlich, dass GwG und LkSG unterschiedliche Aufbewahrungsfristen vorsehen. Während nach § 8 Abs. 5 GwG grundsätzlich eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist gilt, ist die fortlaufende Dokumentation über die erfüllten Sorgfaltspflichten ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre aufzubewahren (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LkSG).

 

Autor

Dr. Tobias Eggers PARK | Wirtschaftsstrafrecht, Dortmund Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Compliance Officer, Partner eggers@park-wstr.de www.park-wirtschaftsstrafrecht.deDr. Tobias Eggers
PARK | Wirtschaftsstrafrecht, Dortmund
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Compliance Officer, Partner
eggers@park-wstr.de
www.park-wirtschaftsstrafrecht.de

 

Autor

Joshua Pawel, LL.M. PARK | Wirtschaftsstrafrecht., Dortmund Rechtsanwalt, Zertifizierter Compliance Officer, Associate pawel@park-wstr.de www.park-wirtschaftsstrafrecht.deJoshua Pawel, LL.M.
PARK | Wirtschaftsstrafrecht., Dortmund
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