Ist die neue Antikorruptionsrichtlinie der EU ein Problem für Unternehmen?

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Am 03.05.2023 verabschiedete die Europäische Kommission einen Vorschlag für die nächste Antikorruptionsrichtlinie der Europäischen Union (Dokument EU COM (2023) 234 final, siehe hier). Am 13.11.2023 beschäftigte sich auch der Bundestag mit diesem Vorhaben der Europäischen Kommission, und die Sachverständigen sahen noch erheblichen Änderungsbedarf (Protokoll der Befassung und Sachverständigengutachten, siehe hier). Auf europäischer Ebene hat der Rat der Europäischen Union den Richtlinienvorschlag mit Änderungsvorschlägen an die Kommission zurückgegeben.

Die Richtlinie wird, wenn sie verabschiedet wird, erhebliche Auswirkungen nicht nur auf die deutsche Strafverfolgungspraxis haben, sie wird auch die Complianceabteilungen der meisten Unternehmen umfangreich beschäftigen. Warum?

Hier ein paar Anmerkungen dazu ohne Anspruch auf ­Vollständigkeit.

Wesentliche Änderungen im Korruptionsstrafrecht

Der Richtlinienvorschlag will den bestehenden europäischen Rechtsrahmen im Bereich des Korruptionsstrafrechts ­harmonisieren. Dazu werden das Übereinkommen über die ­Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, und der Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor ersetzt und die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert. Die bisherigen Regelungen genügen aus Sicht der Kommission nicht, weil sie zulassen, dass die Mitgliedstaaten jeweils ein unterschiedliches Verständnis von Korruption zugrunde legen konnten und sich deshalb Strafbarkeitslücken ergaben (COM(2023) 234 final, 2023/0135(COD)). Die Kommission zählt dabei die folgenden Delikte zu Korruptionsstraftaten:

  • Bestechung im öffentlichen Sektor
  • Bestechung im privaten Sektor
  • Unterschlagung, Veruntreuung und sonstige unrecht­mäßige Verwendung von Vermögensgegenständen durch öffentliche Bedienstete
  • Unterschlagung im privaten Sektor
  • Unerlaubte Einflussnahme
  • Amtsmissbrauch
  • Unerlaubte Bereicherung
  • Behinderung der Justiz

Dabei seien die „unerlaubte Einflussnahme in zwei und die unerlaubte Bereicherung in 17 der 25 Mitgliedstaaten nicht vom nationalen Recht erfasst“ (vgl. Text des RL-Entwurfs, dort Abb. 1). Alle übrigen Delikte schon.
In Deutschland würde die Implementierung des Richtlinien­entwurfs eine Revision des deutschen Strafrechts erfordern. Dies beinhaltet einerseits die Anhebung der Höchststrafen für bestimmte Delikte sowie die Einführung neuer strafrechtlicher Tatbestände. Hier nur ein paar wesentliche Vorschläge:

  • Aktuell legt das deutsche Strafgesetzbuch für Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr eine Höchststrafe von drei Jahren fest. Nach den Vorgaben des Richtlinienentwurfs müsste diese auf mindestens fünf ­Jahre erhöht werden. In ähnlicher Weise sieht das Gesetz für Bestechung und Bestechlichkeit im öffentlichen Dienst derzeit eine Maximalstrafe von drei Jahren vor, wohingegen der Richtlinienentwurf eine Obergrenze von mindestens sechs Jahren fordert.
  • Eine wesentliche Neuerung bildet der vorgeschlagene Straftatbestand der „unerlaubten Einflussnahme“ (Art. 10). Dieser zielt darauf ab, auch die Vermittler in den Blick zu nehmen, die bei Korruptionsvorgängen eine zentrale ­Rolle spielen, indem sie Schmiergeldzahlungen leiten. Solche sogenannten Korruptionsmakler sind im gegenwärtigen deutschen Strafrecht nicht spezifisch adressiert. Sie sind insbesondere auf internationaler Ebene von Bedeutung, da sie Geldzahlungen oder andere materielle Werte entgegennehmen, um Amts- oder Mandatsträger zu veranlassen, der Geberseite ungerechtfertigte Vorteile zu gewähren, beispielsweise in Form eines öffentlichen Auftrags oder ­einer Baugenehmigung. Da dabei direkte Kontakte zwischen dem Nutznießer und dem Geber vermieden werden, gestaltet sich der Nachweis von Korruptionsfällen, die über solche Mittelsmänner abgewickelt werden, oft als besonders komplex.
  • Sprengstoff bietet die Regelung der Richtlinie, wonach Korruption bei „öffentlich Bediensteten“ strafbar sein soll, wobei der Vorteil die Diensthandlung beeinflusst haben soll (Art. 7 lit. a des RL-Entwurfs). Denn damit ist die ­Abgeordnetenbestechung angesprochen. Der bisherige § 108e StGB erfasst (nur) die Mandatstätigkeit als solche, nämlich das Wirken des Abgeordneten im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Parlamentsmitgliedern besetzten Kommissionen (Stellungnahme Allgayer [Fn. 3], S. 4). Aus diesem Grund war in der sogenannten Maskenaffäre (zu den Einzelheiten: Urteil OLG München vom 05.03.2024, AZ: 18 U 2827/23 Pre), in der Parlamentsabgeordnete der CSU gegen ­Honorar (in den prominentesten Fällen ­jeweils 1,2 Millionen Euro) Deals zwischen der Regierung und Maskenherstellern vermittelt hatten. Sie hatten sich also ihre Vermittlungstätigkeit bezahlen lassen. Das allerdings war nicht strafbar (BGH-Beschluss vom 05.07.2022 – StB 7/22, StB 8/22, StB 9/22 und Urteil OLG München vom 05.03.2024, Az: 18 U 2827/23 Pre). Diese empfundene Strafbarkeitslücke könnte die Richtlinie nun schließen.

Folgen für Unternehmen

Noch vor zehn Jahren war Korruption das beherrschende Thema in den Complianceabteilungen von Unternehmen. Neben dem Kartellrecht und vielleicht dem Datenschutzrecht gehört es auch heute noch zu den Grundfesten jedes Verhaltenskodex. Allerdings haben die meisten Unter­nehmen längst ausreichend Vorkehrungen getroffen, um mit allen typischen Korruptionsrisiken fertig zu werden. Richtlinien sind geschrieben, Mitarbeiter geschult, Kontrollprozesse eingerichtet. Das Spielfeld und die Regeln des Spiels sind allen bekannt. Durch die neue Richtlinie allerdings verändert sich dieses Spielfeld nun erheblich.

Für Unternehmen ist nun besonders bedeutsam: Art. 18 ­enthält (erschwerende und mildernde Umstände) in Abs. 2 lit. b) mildernde Umstände. Mildernd nämlich sei es, wenn (i) es sich bei „dem Täter […] um eine juristische Person“ handelt und (ii) der Täter „vor oder nach der Begehung der Straftat wirksame Programme für interne Kontrollen, Ethiksensibilisierungsprogramme und Complianceprogramme durchgeführt hat“. Damit scheint klar, dass ein Täter auch eine juristische Person sein kann. Das bedeutet nicht zwingend die Anordnung eines Unternehmensstrafrechts (das stellen richtigerweise auch Grützner/Lehne fest, in: CCZ 2023, S. 325 [334 f.]). Die Diskussion (für einen Überblick etwa: Gehring, NZWiSt 2022, S. 437 ff; Kämpfer/Travers/Schwerdtfeger, NZG 2020, 848 ff.) ist damit aber wieder angestoßen.

Wichtiger jedoch ist: Die Sanktionen, die die Richtlinie einfordert, müssen umfassen:

  • Geldstrafen oder Geldbußen im Höchstmaß von mindestens 5% des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person (einschließlich verbundener Unternehmen, im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe) (Art. 16 lit. a);
  • Ausschluss juristischer Personen von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen (Art. 16 lit. b);
  • Stellung der juristischen Person unter richterliche Aufsicht (Art. 16 lit. g) (= Monitorship);
  • Gerichtlich angeordnete Auflösung der juristischen Person (Art. 16 lit. h);
  • Vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt werden (Art. 16 lit. i).

Diese Art der Sanktionierung bis hin zur Schließung von ­Unternehmen ist neu und besonders gefährlich, weil es nicht mehr „nur“ um Geld geht.

Schließlich hebt der Entwurf die Bedeutung von Compliance­bemühungen ausdrücklich hervor. Art. 18 Abs. 2 lit. b will absichern, dass solche als mildernde Umstände angesehen werden. In der Sprache des US-amerikanischen FCPA und des UK Bribery Act werden „wirksame Programme für ­interne Kontrollen, Ethiksensibilisierungsprogramme und Compliance­programme“ aus Sicht des Gesetzgebers zur Norm im deutschen Sanktionsrecht. Dies allerdings ist ein Trend, der zuletzt auch andernorts zu beobachten war und Ausdruck eines „Level playing field“ ist, das die Internationalisierung des Strafrechts mit sich bringen muss.

 

Autor

Dr. Tobias Eggers PARK Wirtschaftsstrafrecht, Dortmund Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Compliance Officer, Compliance Auditor, Partner eggers@park-wstr.de www.park-wstr.de

Dr. Tobias Eggers
PARK Wirtschaftsstrafrecht, Dortmund
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Compliance Officer, Compliance Auditor, Partner
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www.park-wstr.de