Die Rolle des Aufsichtsrats

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Einleitung

Gemäß § 111 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) ist der Aufsichtsrat zur Überwachung des Vorstands verpflichtet. Zu diesem Zweck muss der Vorstand gemäß § 90 AktG dem Aufsichtsrat Bericht erstatten. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2025 klargestellt, dass die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat als Bringschuld ausgestaltet sind (BGH, Urteil vom 14.10.2025 – II ZR 78/24, Rn. 21). Bleibt die erforderliche Berichterstattung des Vorstands aus, entlastet dies den Aufsichtsrat jedoch nicht von seiner Überwachungspflicht. Im Fall einer defizitären Berichterstattung hat er aktiv auf die Beschaffung der für seine Überwachungsaufgabe erforderlichen Informationen hinzuwirken. Anderenfalls verletzt der Aufsichtsrat seine Sorgfaltspflicht aus § 111 Abs. 1 AktG und haftet gegenüber der Gesellschaft für daraus entstandene Schäden nach § 116 AktG in Verbindung mit § 93 AktG. Demgegenüber betrachten viele Aufsichtsratsmitglieder ihre Funktion als bloße Nebenbeschäftigung und vernachlässigen ihre Pflichten aus § 111 AktG, ohne sich über die Haftungsfolgen einer Pflichtverletzung im Klaren zu sein. Um eine Haftung insbesondere im haftungssensiblen Bereich der Compliance zu vermeiden, müssen sich Aufsichtsräte über ihre Überwachungspflichten informieren und ihre Funktion als Kontrollorgan ernst nehmen.

Reichweite der Überwachungspflicht

Die in § 111 AktG normierte, unabdingbare Überwachungspflicht des Aufsichtsrats ist grundsätzlich eine Bringschuld des Vorstands aus § 90 AktG. Hiernach ist der Aufsichtsrat unter anderem gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft vierteljährlich (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG) zu unterrichten. Findet dieses gesetzlich festgelegte Minimum an Berichterstattung seitens des Vorstands nicht statt, so folgt aus der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats eine vierteljährliche (zu § 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG korrespondierende) Holschuld hinsichtlich der für die Überwachung relevanten Informationen. Eine bloß passive Kenntnisnahme des Aufsichtsrats genügt nicht, vielmehr muss er Rückfragen stellen, die nötigen Informationen und Berichte nachdrücklich einfordern und gegebenenfalls eigene Nachforschungen anstellen. Zudem sollte er die erhaltenen Informationen kritisch prüfen, seine Maßnahmen dokumentieren und nötigenfalls die Hauptversammlung einberufen (§ 111 Abs. 3 AktG). Diese Pflichten treffen alle Aufsichtsratsmitglieder individuell.

Wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschied, darf auch der Aufsichtsrat einer ruhenden Gesellschaft nicht passiv auf die Meldung neuer Entwicklungen warten, sondern muss sich zumindest vierteljährlich beim Vorstand aktiv Bericht erstatten lassen, um von etwaigen satzungs- oder rechtswidrigen Geschäften zu erfahren, zu denen auch eine ruhende Gesellschaft im Rahmen einer Wiederaufnahme oder Verlagerung der Geschäftstätigkeit im Stande ist. Nur so vermag der Aufsichtsrat gegen satzungsfremde und rechtswidrige Geschäfte einzuschreiten und eine unüberwachte, die Gesellschaft und Dritte schädigende Tätigkeit zu verhindern.

Bedeutung für den Compliancebereich

Teil der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats aus § 111 AktG ist auch die Kontrolle des Vorstands bei seiner Pflicht zur Errichtung eines Compliance-Management-Systems aus der organschaftlichen Legalitätspflicht (§§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1, 91 Abs. 2 und 3 AktG – LG München I, Urteil vom 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10, Rn. 89 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2009 – I-6 W 45/09, Rn. 59; BGH NZG 2015, 792, 794.). Während die genaue Ausgestaltung des Compliancesystems nach der Business-Judgment-Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) dem Vorstand vorbehalten bleibt und sich an Art, Größe und Organisation des Unternehmens orientiert, obliegt es dem Aufsichtsrat jedenfalls zu überprüfen, ob der Vorstand durch plausible und effiziente Maßnahmen seiner Complianceverantwortung nachkommt, die Rechtsverstöße verhindern und Risiken frühzeitig erkennen muss. Der Aufsichtsrat muss sicherstellen, dass der Vorstand seine organisatorischen Pflichten erfüllt, und eingreifen, wenn Mängel festgestellt werden. Dazu gehört neben der Überwachung von Maßnahmen für eine angemessene Compliancestruktur die Sicherstellung, dass der Unternehmenszweck eingehalten wird, sowie das frühzeitige Unterbinden unerwünschter Entwicklungen. Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs bekräftigt, dass dies durch eine aktive Überprüfung erfolgen muss, die sich nicht auf eine bloße Kenntnisnahme beschränkt. Vernachlässigt der Aufsichtsrat die Überwachung des Compliancemanagements durch den Vorstand, so haftet er hierfür im Schadensfall.

Während für börsennotierte Unternehmen die Pflicht zur Einrichtung eines internen Kontroll- und Risikomanagementsystems ausdrücklich in § 91 Abs. 3 AktG normiert ist, trifft die aus der Legalitätspflicht fließende Complianceverantwortung auch nicht börsennotierte Unternehmen. Führungskräfte müssen stets Risiken analysieren, interne Richtlinien erstellen, Whistleblowersysteme einrichten und für die Schulung der Mitarbeiter sorgen. So entspricht die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems auch der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne von § 43 Abs. 1 GmbHG (OLG Nürnberg, NZG 2022, 1058, 1062, Rn. 79). Anders als bei Aktiengesellschaften ist eine haftungsimmanente Pflicht der Gesellschafter zur Überwachung des Geschäftsführers zwar jedenfalls umstritten (dagegen BFH 19.06.2007 – VIII R 54/05, Rn. 21; dafür OLG München NJW-RR 1993, 1507, 1511; zweifelnd BGH NJW 1983, 1856, 1857), jedoch hat die Gesellschafterversammlung durch § 46 Nr. 6 GmbHG jedenfalls das Recht, durch Erteilung von Weisungen oder die Bestellung zusätzlicher Geschäftsführer Einfluss auf die Compliancestrukturen zu nehmen.

Praxishinweis

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sollte insbesondere Aufsichtsräten – auch solchen in einer mitbestimmten Gesellschaft mit beschränkter Haftung – ihren Pflichtenkanon und die Bedeutung ihrer Funktion verdeutlichen. Um die weitreichende Haftung aus §§ 116, 93 AktG zu vermeiden, sollten Aufsichtsräte auf eine vierteljährliche Berichterstattung durch den Vorstand achten und gegebenenfalls aktiv Informationen und Berichte einfordern. Die Berichterstattung durch den Vorstand muss kritisch hinterfragt und überprüft werden; gegebenenfalls ist zu intervenieren und die Hauptversammlung einzuberufen. Defizitären oder ganz ausbleibenden Berichterstattungen muss der Aufsichtsrat durch eigene Nachforschungen begegnen. Selbst Vorstände von Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit ruht, müssen dem Aufsichtsrat zumindest Quartalsberichte, die Transparenz über Liquidität, Verpflichtungen, anstehende Projekte und etwaige Pläne zur Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit bereitstellen. Solch ein schlankes, aber effektives Berichtswesen reduziert Haftungsrisiken und erleichtert dem Aufsichtsrat die Erfüllung seiner Aufgaben.

Der BGH fordert von Aufsichtsräten ausdrücklich, auf vierteljährliche Berichterstattungen hinzuwirken, um unzulässige Geschäftstätigkeiten frühzeitig zu erkennen und zu unterbinden und insbesondere ein Überschreiten des satzungsgemäßen Unternehmenszwecks zu verhindern (BGH, Urteil vom 14.10.2025 – II ZR 78/24). Der Aufsichtsrat haftet folglich auch bei ruhender Geschäftstätigkeit für im Unternehmen begangene Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, sofern ihm deren Auftreten aufgrund unterlassener Informationsbeschaffung unbekannt blieb. Insoweit sind Aufsichtsräte mit einer gewissenhaften Dokumentation ihrer Pflichtenerfüllung sowie mit dem Abschluss einer D&O-Versicherung gut beraten. 

Autor

Dr. Martin Ströhmann, LL.M. (Chicago) HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, München Rechtsanwalt, Attorney and Counselor at Law (New York), Salaried Partner m.stroehmann@heuking.de www.heuking.de

Dr. Martin Ströhmann, LL.M. (Chicago)

HEUKING, München
Rechtsanwalt, Attorney and Counselor at Law (New York), Senior Counsel


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