Eine Rechtsprechungsübersicht zu den aktuellen Entwicklungen in der Praxis des Produkthaftungsrechts
Ein Gastbeitrag von Donata Freiin von Enzberg und Dr. Philipp Behrendt, LL.M. (UNSW)
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten produkthaftungsrechtlichen Entscheidungen seit dem Beginn des Jahres 2014 bis heute.
Produkthaftung für Überspannungsschäden
Am 25.02.2014 hat der BGH sich mit der Frage beschäftigt, ob der Betreiber eines Stromnetzes, der Transformationen auf eine andere Spannungsebene vornimmt, bei Überspannungsschäden an Elektrogeräten und Heizung des Endabnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdhaftG) haftet. Nach einem Stromausfall trat im Hausnetz des Klägers, welcher mit seinem Haus an das Niederspannungsnetz des Beklagten angeschlossen war, eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei Protective-Earth-Neutral(PEN)-Leitern in der Nähe des Hauses des Klägers. Während das AG Wuppertal die Herstellereigenschaft des Netzbetreibers im Sinne des § 4 ProdHaftG ablehnte, bestätigte der BGH die Entscheidung der Berufungsinstanz und erklärte, dass ein Stromnetzbetreiber dann Hersteller im Sinne des ProdHaftG sei, wenn er Transformationen auf eine andere Spannungsebene vornehme, da er anders als ein reines Lieferungs- oder Weiterverteilungsunternehmen die Eigenschaft des Produkts Elektrizität entscheidend verändere. Nach richtlinienkonformer Auslegung des Herstellerbegriffs setzt dieser grundsätzlich das „Erzeugen eines Produktes“ gemäß § 2 ProdHaftG voraus. Mit dem Begriff des Herstellers seien damit alle Personen gemeint, die in eigener Verantwortung an dem Prozess der Herstellung des Produkts beteiligt gewesen seien. Für die Abgrenzung sei entscheidend, ob in die Produktgestaltung oder in eine wesentliche Produkteigenschaft eingegriffen werde oder ob eine im Vergleich mit dem Herstellungsprozess nur unerhebliche Manipulation am Produkt erfolge. Durch die Transformation auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Netzverbrauchern, würde die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber in entscheidender Weise verändert, weil nur nach der Transformation die Elektrizität für den Netzverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar sei.
Der BGH lehnte auch einen Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG ab, da der Strom nicht mit der Einspeisung in das Niederspannungsnetz in den Verkehr gebracht wurde, sondern erst mit der Belieferung des Endverbrauchers über den Netzanschluss. Ein Inverkehrbringen setzt voraus, dass das Produkt den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird. Da sich aus der Niederspannungsverordnung ergibt, dass der Netzbetreiber gerade für die Stromqualität am Netzanschluss verantwortlich ist, beginnt die Nutzung durch den Netzverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten beim Netzanschluss und setzt eine Fehlerfreiheit zum Zeitpunkt der Entnahme des Stroms aus dem Elektrizitätsversorgungsnetzwerk der allgemeinen Versorgung voraus.
EuGH zur Vereinbarkeit des Auskunfts-anspruchs gemäß § 84a AMG mit der Produkthaftungsrichtlinie
Aufgrund eines Vorlagebeschlusses des BGH hat der EuGH am 20.11.2014 über die Vereinbarkeit des Auskunftsanspruchs gemäß § 84a AMG mit der Produkthaftungsrichtlinie entschieden. Dieser Anspruch sieht vor, dass ein Geschädigter unter bestimmten Umständen von einem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft über die dem Unternehmer bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie Verdachtsfälle verlangen kann. Unklar war, ob dieser Auskunftsanspruch mit der Produkthaftungsrichtlinie vereinbar ist, welche eine Harmonisierung des gemeinschaftsweiten Produkthaftungsrechts beabsichtigt.
Art. 13 der Produkthaftungsrichtlinie bestimmt, dass Ansprüche eines Geschädigten aufgrund von Vorschriften unberührt bleiben, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Produkthaftungsrichtlinie bereits bestanden haben. Der Auskunftsanspruch des § 84a AMG, für den es keine Entsprechung in der Produkthaftungsrichtlinie gibt, wäre dann ohne weiteres wirksam, wenn der Bereich der Arzneimittelhaftung, der durch den deutschen Gesetzgeber bereits vor Inkrafttreten der Produkthaftungsrichtlinie geregelt wurde, durch Art. 13 insgesamt aus dem Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtlinie ausgeschlossen worden wäre. Würde man Art. 13 Produkthaftungsrichtlinie hingegen als Stichtagslösung verstehen, wären auch Änderungen des AMG nach Inkrafttreten der Produkthaftungsrichtlinie an dieser zu messen. Der EuGH hat nun allerdings argumentiert, dass § 84a AMG keine Beweiserleichterung verschaffe, sondern lediglich die Frage der Beweismittelerlangung beträfe. Dies sei ein Bereich, der durch die Produkthaftungsrichtlinie nicht berührt würde. Für den EuGH kam es daher nicht auf die Frage an, ob Art. 13 Produkthaftungsrichtlinie eine Bereichsausnahme oder eine Stichtagslösung darstellt.
Haftung für einen Titan-Cage bei fehlender CE-Kennzeichnung
Der Klägerin des vom OLG Frankfurt am Main am 13.01.2015 entschiedenen Falls wurde nach einem Bandscheibenvorfall ein von der Beklagten hergestellter Titan-Cage eingesetzt. Nachdem die Klägerin zunächst beschwerdefrei blieb, brach der Cage bereits kurze Zeit nach der ersten Operation, so dass sich die Klägerin einer erneuten Operation unterziehen musste.
Die Beklagte hatte unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 MedProdG den Cage ohne die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht. Nun hatte sich das OLG mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bereits die fehlende CE-Kennzeichnung die Beklagte zum Schadenersatz verpflichten könne.
Das OLG stellte zunächst fest, dass das Inverkehrbringen eines Medizinprodukts ohne CE-Kennzeichnung eine Schutzgutverletzung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstelle. Allerdings scheiterte eine Inanspruchnahme der Beklagten auf dieser Grundlage daran, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen der fehlenden CE-Kennzeichnung und dem konkreten Schaden nicht feststellbar war. Eine Beweiserleichterung in Form eines Anscheinsbeweises kam der Klägerin nicht zugute, da nach Ansicht des OLG nicht angenommen werden könne, dass die Zertifizierung gerade wegen konstruktiver Defizite unterblieb. Haften musste die Beklagte aber gleichwohl als Herstellerin des Cages gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG.
Vorlagebeschluss des BGH zur Haftung des TÜV Rheinland als benannte Stelle
Die juristische Aufarbeitung des durch den mittlerweile insolventen französischen Hersteller PIP ausgelösten Skandals um mangelhafte Silikongelbrustimplantate beschäftigte die Gerichte und führte am 09.04.2015 zu einer Vorlageentscheidung des BGH. Aufgrund der Insolvenz des Herstellers bemühten sich die Geschädigten, Ersatz von anderen Beteiligten, unter anderem dem TÜV Rheinland, zu erlangen.
Der TÜV Rheinland hatte als benannte Stelle die Konformitätsbewertung für die Implantate nach dem MedProdG durchgeführt. Die Klägerin hatte behauptet, der TÜV Rheinland habe bei dieser Bewertung die ihm obliegenden Pflichten verletzt. In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos geblieben. Der BGH sah sich jedoch gehindert, die Frage zu entscheiden, ob eine fehlerhafte Konformitätsbewertung gemäß § 6 Abs. 2
MedProdG eine deliktische Haftung auslöse, da es hierfür darauf ankomme, ob diese Vorschrift ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstelle, was wiederum von der Interpretation der Medizinprodukterichtlinie abhinge. Insoweit schien der BGH dazu zu tendieren, dass die Konformitätsbewertung auch dem Schutz der Patienten vor Gesundheitsbeeinträchtigungen und Körperverletzungen diene. Zudem hing es von der Interpretation der Richtlinie ab, ob und – wenn ja – in welchem Umfang die benannte Stelle Prüfungspflichten träfen. Daher hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Konformitätsbewertung nach der Medizinprodukterichtlinie bezwecke, dass die benannten Stellen gegenüber den Geschädigten hafteten. Zudem soll der EuGH entscheiden, ob den genannten Stellen eine generelle oder zumindest anlassbezogene Produktprüfungspflicht vorzuschreiben ist und ob insoweit eine Pflicht besteht, Geschäftsunterlagen zu sichten und/oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen. Sollte der EuGH diese Fragen bejahen, würde dies zu einem erheblich höheren Haftungsrisiko der benannten Stellen führen.
EuGH zur Produkthaftung bei Fehlerhaftigkeit eines Herzschrittmachers
In seinem Urteil vom 05.03.2015 hatte der EuGH zu der Definition von Serienfehlern sowie den „Ein- und Ausbaukosten“ bei Herzschrittmachern zu entscheiden. In den der Vorabentscheidung zugrundeliegenden Fällen des BGH hatte ein Medizintechnikunternehmen Herzschrittmacher und implantierbare Cardioverter-Defibrillatoren (ICDs) in die Europäische Union eingeführt und dort vertrieben. Bei einer Qualitätskontrolle wurde festgestellt, dass die Herzschrittmacher einem sukzessiven Verfall unterlagen, was zur vorzeitigen Batterieerschöpfung der Herzschrittmacher ohne Vorwarnung führen konnte. Die ICDs konnten aufgrund eines Bauelementfehlers eine etwaige lebensgefährliche Herzrhythmusstörung gegebenenfalls nicht erkennen, mit der Folge, dass sie keinen das Leben des Patienten rettenden Schock abgaben. Das Unternehmen empfahl daher den Ärzten den Austausch der Herzschrittmacher bei den Patienten oder die Deaktivierung der Magnetfunktion der ICDs und verpflichtete sich, kostenlose Ersatzgeräte zur Verfügung zu stellen. Zwei Krankenkassen haben Ansprüche auf Ersatz der Kosten im Zusammenhang mit der Operation zum Austausch der Herzschrittmacher bzw. des ICDs, welche von den betroffenen Patienten auf sie übergegangen waren, gegen das Medizintechnikunternehmen geltend gemacht.
Der EuGH wies nun darauf hin, dass ein Produkt nach Art. 6 Abs. 1 der Produkthaftungsrichtlinie fehlerhaft sei, wenn es nicht die Sicherheit böte, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Darbietung dieses Produkts, seines Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden könne, und des Zeitpunkts, zu dem es in den Verkehr gebracht worden sei, zu erwarten berechtigt sei. Bei medizinischen Geräten seien die berechtigten Anforderungen an ihre Sicherheit in Anbetracht ihrer Funktion und der Situation besonderer Verletzlichkeit der diese Geräte nutzenden Patienten besonders hoch. Aufgrund der Möglichkeit eines auch schweren Personenschadens könnten im Fall der Feststellung eines Fehlers Produkte derselben Produktgruppe als fehlerhaft eingestuft werden. Ein Fehler des einzelnen Produkts müsse dann nicht nachgewiesen werden.
Weiter führt der EuGH aus, dass der Hersteller für einen Schaden, der durch Tod und Körperverletzung infolge des Fehlers seines Produkts verursacht worden sei, eine angemessene und vollständige Entschädigung des Geschädigten sicherstellen müsse. Der Begriff des „durch Tod und Körperverletzung verursachten Schadens“ i.S.v. Art. 9 Satz 1a der Produkthaftungsrichtlinie sei im Hinblick auf die von dieser Richtlinie verfolgten Ziele des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher weit auszulegen. Der Schadenersatz umfasse dabei alles, was erforderlich sei, um die Schadenfolge zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das man nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zu erwarten berechtigt sei. Bei fehlerhaften medizinischen Geräten wie Herzschrittmachern und ICDs solle der Schadenersatz daher unter anderem die Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts einschließen, soweit keine andere, weniger kostenintensive Möglichkeit der Schadenbehebung existiere.
Dieser Auslegung der Produkthaftungsrichtlinie durch den EuGH folgend, hat der BGH in zwei Entscheidungen vom 09.06.2015 den streitgegenständlichen Herzschrittmacher und das ICD nunmehr als „fehlerhaft“ im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 ProdHaftG eingestuft und die Austauschkosten für den Herzschrittmacher als einen „durch Körperverletzung verursachten Schaden“ i.S.d. § 1 Abs. 1 ProdHaftG eingestuft. Hinsichtlich des ICDs hat der BGH die Sache zur tatrichterlichen Ermittlung der Frage, ob eine Deaktivierung statt eines Austauschs des ICDs möglich wäre, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BGH zur Produktkennzeichnung von Elektrogeräten (Kopfhörerkennzeichnung)
Mit den Anforderungen an die Kennzeichnungspflichten beim Vertrieb von Elektrogeräten hat sich der BGH in seinem Urteil vom 09.07.2015 beschäftigt. In dem streitgegenständlichen Fall begehrte der Kläger von der Beklagten die Unterlassung des Inverkehrbringens von kennzeichnungspflichtigen Kopfhörern. Diese seien nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG gekennzeichnet, da sich die Produktkennzeichnung lediglich auf einem Fähnchen befinde, welches um die Kabel geklebt sei. Dies sei keine „dauerhafte“ Anbringung i.S.d. § 7 Satz 1
ElektroG. Der BGH entschied, dass die Kennzeichnungspflicht aus § 7 Satz 1 ElektroG eine den Schutz der Mitbewerber bezweckende Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG sei. Eine Kennzeichnung eines Elektrogeräts sei dann als „dauerhaft“ anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweise und auch sonst nicht unschwer zu entfernen sei. Das Merkmal der „Dauerhaftigkeit“ bestimme sich dabei nach Art. 11 Abs. 2 der RL 2002/96/EG und der deutschen Fassung der Europäischen Norm DIN EN 50419:2006 Dies sei bei einer Kennzeichnung auf einem Plastikaufkleber am Kabel eines Kopfhörers nicht der Fall, wenn sie aus Sicht des Verwenders störend seien und durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden könnten.
OLG Stuttgart zum Umfang von Instruktionspflichten trotz TÜV-Prüfung
In seinem Urteil vom 13.08.2015 hat das OLG Stuttgart die einen Hersteller von Bodylifts für Fahrzeuge treffenden Instruktionspflichten konkretisiert. Das OLG entschied, dass der Verkäufer eines Bodylifts darauf hinzuweisen habe, dass zwischen Lenksäule und Crashbügel ein Abstand verbleiben müsse, da die Gefahr eines Bruchs der Lenksäule bestehe, wenn diese den Crashbügel berühre. Der Hersteller sei verpflichtet, auf Gefahren hinzuweisen, die sich trotz ordnungsgemäßer Herstellung aus der Verwendung der Sache ergäben. Dies umfasse auch den naheliegenden Fehlgebrauch. Der Umfang der Instruktionspflichten hinge dabei im Einzelfall von der Größe der Gefahr ab. Insbesondere bei Gefahren für die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit seien erhöhte Anforderungen sowohl an die Informationsgewinnung als auch an die Informationsgestaltung zu stellen. So habe der Hersteller den vorhersehbaren Fehlgebrauch in sämtlichen Modellen, für die der Einbau zugelassen sei, zu testen. Auch die Zulassung durch den TÜV entbinde den Hersteller nicht von seinen eigenen zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten.
OLG Brandenburg zum produkthaftungsrecht-lichen Fehlerbegriff bei ECE-Zertifizierung
Den produkthaftungsrechtlichen Fehlerbegriff und kaufvertragsrechtlichen Mangelbegriff hat das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 14.12.2015 konkretisiert. Der Kläger machte in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Verkäufer eines Motorradhelms geltend, die ihm durch das Zerbrechen des erworbenen Helms bei einem Unfall entstanden waren. Der erworbene Motorradhelm war nach der ECE-Norm 22.05 zertifiziert und als ein solcher beworben worden. Der Sachverständige bestätigte, dass der verkaufte Helm die nach der ECE 22.05 konkretisierte Beschaffenheit aufwies. Diese verlange nach Auffassung des Gerichts nicht, dass ein Helm bei unfallbedingten Einwirkungen nicht zerbreche, solange solche Brüche nicht „gefährlich“ seien. Insbesondere dürften sich keine scharfkantigen Schnittkanten ergeben, die zu Schnittverletzungen führen könnten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Kontakt: d.enzberg@taylorwessing.com, p.behrendt@taylorwessing.com
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