FCPA im Umbruch

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Der U.S. Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) zählt seit Jahrzehnten zu den wirkmächtigsten Instrumenten der extraterritorialen Korruptionsbekämpfung. Nach der FCPA-Pause und dem „Blanche-Memorandum“ hat sich das Enforcement-Paradigma verschoben. Im dritten Quartal 2026 brachte das U.S. Department of Justice (DOJ) gleichwohl ein – seit der Pause seltenes – Unternehmensverfahren zum Abschluss und konzentrierte sich im Übrigen auf Individualverfahren, während die Securities and Exchange Commission (SEC) erneut keine nennenswerten FCPA-Aktivitäten entfaltete.

Die rückläufige Zahl an Unternehmensverfahren entlastet international tätige Unternehmen jedoch nicht. Vielmehr verlagert sich das Risiko: Das DOJ richtet seine Ressourcen gezielt an sicherheits- und wirtschaftspolitischen Prioritäten aus, während Behörden außerhalb der USA ihre Instrumente schärfen. Vorstände, Aufsichtsräte und Complianceverantwortliche sollten die aktuelle Entwicklung daher nicht als Anlass zur Lockerung, sondern zur Neujustierung ihrer Antikorruptionscompliance begreifen.

Gesetzliche, behördliche und politische Änderungen

Am 10.08.2026 benannte das DOJ die bisherige „Fraud Section“ in „White Collar and Corporate Enforcement Section“ um. Die Section verbleibt in der Criminal Division und umfasst weiterhin die Units Health & Safety, Securities, Market and Private Fund Fraud, FCPA sowie Corporate Enforcement and Compliance (CEC).

Dass die FCPA-Unit nicht in die im ersten Quartal 2026 angekündigte National Fraud Enforcement Division eingegliedert wurde, signalisiert, dass das DOJ an der Verfolgung von Auslandsbestechung durch Unternehmen festhält. Personell ist die FCPA-Unit allerdings erheblich geschrumpft: Sie besteht nur noch aus sieben Staatsanwälten, gegenüber 30 zu Beginn der Trump-Administration.

Das Blanche-Memorandum lenkt FCPA-Verfahren auf vier Fallgruppen: Zahlungen an Drogenkartelle und transnationale kriminelle Organisationen, Schutz fairer Wettbewerbschancen für US-Unternehmen, US-Sicherheitsinteressen sowie schwerwiegendes Fehlverhalten. Routinegeschäfte und geringwertige Zuwendungen sollen nicht im Fokus stehen. Diese Ausrichtung spiegelt sich auch in den Maßnahmen anderer Behörden wider: Das U.S. State Department belegte am 09.09.2026 sieben ehemalige ecuadorianische Amtsträger nach § 7031(c) des National Security, Department of State, and Related Programs Appropriations Act mit Einreisesperren, weil sie Bestechungsgelder von als Foreign Terrorist Organizations (FTO) eingestuften Organisationen – darunter das Cártel de Jalisco Nueva Generación und das Sinaloa-Kartell – angenommen haben sollen.

Medienberichten zufolge teilten die USA dem Europarat am 29.09.2026 mit, aus der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) austreten zu wollen. Das State Department verweist stattdessen auf Visabeschränkungen, Sanktionen und gezielte Auslandshilfe. Für die Praxis zeigt dies: Korruptionsbekämpfung wird zunehmend mit Sanktions- und Sicherheitspolitik verknüpft.

Aktuelle Enforcement-Trends, Verfahren und Settlements

Unternehmensverfahren: Scoular und Freepoint

Am 17.07.2026 schloss das DOJ mit der Scoular Company, einem Agrarunternehmen aus Nebraska, ein dreijähriges Deferred Prosecution Agreement (DPA) zur Erledigung des Vorwurfs der Verletzung der FCPA-Antibestechungsvorschriften. Scoular zahlt mehr als 10 Millionen US-Dollar. Mangels rechtzeitiger Selbstanzeige erhielt Scoular trotz Kooperation und Remediation lediglich einen Abschlag von 25% auf die Strafzumessungsspanne.

Zugleich setzt sich der Trend zur vorzeitigen Beendigung von FCPA-Resolutions fort: Am 24.08.2026 endete das dreijährige DPA des Rohstoffhändlers Freepoint Commodities LLC vier Monate früher, nachdem Freepoint die Erfüllung seiner Pflichten zur Offenlegung und zum Complianceprogramm zertifiziert, Strafe und Einziehung gezahlt sowie vollumfänglich kooperiert hatte.

Individualverfahren im Fokus

Am 06.08.2026 befand eine Jury im Eastern District of New York den früheren Goldman-Sachs-Banker Asante Kwaku Berko u.a. wegen FCPA-Verstößen und Verschwörung zur Geldwäsche für schuldig. Berko hatte mehr als 1 Million US-Dollar an ghanaische Amtsträger gezahlt, um einem Kunden ein Kraftwerksprojekt zu verschaffen.

Am 27.08.2026 schlossen Hugo und Mariano Jinkis, Mitinhaber der Sportmedienagentur Full Play Group S.A., einjährige DPAs wegen Verschwörung zum Wire Fraud im FIFA-Komplex und verpflichteten sich zur Einziehung von 50 Millionen US-Dollar. Die Zahlungen liefen über außerbilanzielle Gesellschaften und Intermediäre.

Am 15.09.2026 bekannte sich Alex Nain Saab Morán, ehemaliger venezolanischer Industrieminister, der Verschwörung zur Geldwäsche im Zusammenhang mit dem Sozialprogramm CLAP schuldig, sagte Kooperation zu und verpflichtete sich zur Einziehung von 195 Millionen US-Dollar. Der Fall passt zu der neuen Priorität, politisch exponierte Regime und Sicherheitsinteressen zu adressieren.

Der Fall Adani: Grenzen der prosekutorischen Diskretion

Besonders kontrovers ist das Verfahren gegen den indischen Milliardär Gautam Adani. Die Anklage vom November 2024 warf ihm und zwei Managern von Adani Green Energy Wertpapierbetrug und Wire Fraud vor. Sie sollen Bestechungszahlungen von über 250 Millionen US-Dollar an indische Amtsträger für Solarenergieverträge gegenüber US-Investoren verschwiegen haben. Fünf weitere Mitarbeiter von Azure Power und La Caisse wurden wegen FCPA-Verschwörung angeklagt.

Am 18.05.2026 beantragte das DOJ überraschend die Einstellung mit Präjudiz, u.a. mit Verweis auf das vorrangige Verfolgungsinteresse Indiens und darauf, dass der Fall nicht den Prioritäten des Blanche-Memorandums entspreche. Richter Nicholas Garaufis stellte daraufhin am 10.08.2026 die Betrugsvorwürfe gegen Adani und die zwei Manager ein, lehnte die Einstellung gegenüber den fünf übrigen Angeklagten aber mangels hinreichender Begründung ab. Der Fall zeigt, dass Einstellungsentscheidungen gerichtlicher Kontrolle unterliegen und politische Erwägungen keine verlässliche Planungsgrundlage für betroffene Unternehmen bieten.

Internationale Entwicklungen

Während das US-Enforcement selektiver wird, verschärfen andere Rechtsordnungen ihre Instrumente. Die französische Agence Française Anticorruption (AFA) verhängte am 09.07.2026 erstmals direkte Geldsanktionen nach dem Gesetz zur Transparenz, zur Korruptionsbekämpfung und zur Modernisierung des Wirtschaftslebens (Sapin II) – 350.000 Euro gegen ein Unternehmen und 60.000 Euro gegen dessen CEO – allein wegen unzureichender Compliancemaßnahmen. Nachträgliche Abhilfe kann die Sanktion mindern, beseitigt die Verantwortlichkeit aber nicht.

In der Schweiz wurde der frühere Präsident der Schweizerischen Bankiervereinigung, Pierre Mirabaud, am 08.09.2026 wegen Bestechung fremder Amtsträger und qualifizierter Geldwäsche verurteilt. Er soll zudem die Complianceprüfung der Bank behindert haben.

China legte am 25.08.2026 den Entwurf eines Gesetzes gegen grenzüberschreitende Korruption vor, der Complianceerwartungen an Unternehmen formuliert, zugleich aber Gegenmaßnahmen gegen als diskriminierend empfundene ausländische Maßnahmen vorbehält und die Herausgabe von Beweismitteln an ausländische Stellen unter Genehmigungsvorbehalt stellt. Schließlich mahnt die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in ihren Phase-4-Berichten u.a. Anreize für Selbstanzeigen und ausreichende Ermittlungsressourcen an.

Bedeutung für deutsche Unternehmen mit US-Nexus

Deutsche Unternehmen bleiben dem FCPA unterworfen, soweit sie etwa als Emittenten an US-Börsen notiert sind oder Tathandlungen einen territorialen Bezug zu den USA aufweisen. Der Fall Adani zeigt, dass auch nicht-amerikanische Akteure im Fokus stehen.

Die neuen Prioritäten stellen den Wettbewerbsschutz für US-Unternehmen in den Vordergrund, wenngleich das Blanche-Memorandum betont, nicht nach Nationalität zu differenzieren. Ausländische Wettbewerber geraten damit potentiell stärker in den Blick.

Die US-Praxis ändert an den deutschen Pflichten der Leitungsorgane nichts. Der Vorstand ist wegen der organschaftlichen Legalitätspflicht zur Einrichtung eines Compliance-Management-Systems (CMS) verpflichtet, das der Aufsichtsrat zu überwachen hat. Ergänzend sanktioniert § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Verletzung von Aufsichtspflichten des Unternehmensinhabers, wenn eine Zuwiderhandlung durch gehörige Aufsicht hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. Über § 30 OWiG kann eine Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen selbst festgesetzt werden. Eine Bestechung im Ausland kann damit unmittelbare Haftungsfolgen in Deutschland auslösen.

Praxishinweis

Die aktuellen Entwicklungen sollten Vorständen und Aufsichtsräten verdeutlichen, dass ein geringeres US-Enforcement-Volumen kein geringeres Risiko bedeutet. Folgende Maßnahmen sind zu empfehlen:

  • Risikoanalyse an den DOJ-Prioritäten ausrichten: Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Kartellen, transnationalen kriminellen Organisationen und sicherheitsrelevanten Sektoren sowie Märkte mit hohem Wettbewerb gegenüber US-Unternehmen gezielt priorisieren.
  • Third-Party-Management stärken: Beratungs- und Vermittlungsverträge auf Leistungsnachweise, marktübliche Vergütung und Zahlungswege prüfen; Auffälligkeiten – wie im Fall Berko – zum Anlass für vertiefte Due Diligence einschließlich Kommunikationsreviews nehmen.
  • Sanktions- und Korruptionscompliance verzahnen: Screening von Geschäftspartnern auch auf Einreisesperren, Sanktionslisten und FTO-Bezüge erstrecken.
  • Remediation und Kooperation dokumentieren: Der Fall Freepoint zeigt, dass nachweisbare Kooperation und ein verbessertes Complianceprogramm zu einer vorzeitigen Beendigung von DPAs führen können.
  • Parallele Ermittlungen vorbereiten: Insbesondere bei China-Bezug Datenherausgabe- und Genehmigungsvorbehalte in Untersuchungsplänen frühzeitig berücksichtigen.
  • Aufsichtsrat aktiv einbinden: Regelmäßige, kritisch hinterfragte Complianceberichterstattung einfordern und die Erfüllung der Aufsichtspflichten im Hinblick auf §§ 130, 30 OWiG sorgfältig dokumentieren.

Die französische AFA-Entscheidung unterstreicht, dass Compliancedefizite international zunehmend eigenständig – mit persönlicher Haftung der Geschäftsleitung – sanktioniert werden. Ein wirksames, gelebtes CMS bleibt daher auch im veränderten FCPA-Umfeld die beste Absicherung von Unternehmen und Organen.

Autor

Dr. Martin Ströhmann, LL.M. (Chicago) HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, München Rechtsanwalt, Attorney and Counselor at Law (New York), Salaried Partner m.stroehmann@heuking.de www.heuking.de

Dr. Martin Ströhmann, LL.M. (Chicago)

HEUKING, München
Rechtsanwalt, Attorney and Counselor at Law (New York), Senior Counsel


m.stroehmann@heuking.de
www.heuking.de