In handelsrechtlichen Gerichtsverfahren ist juristisch präzise Arbeit die Grundlage – häufig aber entscheiden tatsächliche Umstände über Sieg oder Niederlage. Ob eine Verpackungsmaschine tatsächlich 1.000 Kartons pro Stunde auswirft oder nur 500 und wenn ja, ob das verwendete Verpackungsmaterial schuld ist oder die Maschine, kann ein Gericht aus eigener Sachkunde ebenso wenig beurteilen wie die Frage, ob ein verarbeiteter Grundstoff für Mängel im Endprodukt entscheidend ist oder andere verarbeitete Stoffe. In solchen Fällen ist ein technisches Sachverständigengutachten unverzichtbar. Dieser Beitrag beleuchtet den rechtlichen Rahmen des Sachverständigenbeweises nach §§ 402 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO), die Kostenfrage nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), die prozessualen Verteidigungslinien gegen ein „falsche“ Gutachten sowie den Grund, warum „falsch“ hier in Anführungszeichen steht.
Keine rechtliche, aber erhebliche faktische Bindung
Das Gericht benötigt einen Sachverständigen, um über Tatsachen zu entscheiden, die streitig sind und außerhalb seiner Kompetenz liegen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Sachverständige damit über die streitige Frage – Leistungsfähigkeit der Maschinen, Ursachen eines Mangels – abschließend entscheidet. Das Sachverständigengutachten bindet das Gericht nicht. Es entscheidet nach freier Überzeugung unter Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 ZPO). Das Gutachten ist ein Beweismittel unter mehreren. Das Gericht darf ihm nur folgen, wenn es in sich schlüssig, methodisch nachvollziehbar und mit den festgestellten Anknüpfungstatsachen sowie dem übrigen Prozessstoff vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss das Gericht das Gutachten sorgfältig und kritisch auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und darf sich nicht darauf beschränken, es ungeprüft zu übernehmen (siehe beispielsweise BGH, Beschluss vom 26.02.2020, Az. IV ZR 220/19).
In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass schon einigermaßen schlüssig formulierte Gutachten eine erhebliche faktische Bindungswirkung entfalten können. Deshalb müssen durch Gutachten betroffene Prozessparteien frühzeitig die Weichenstellungen bei den streitigen Tatsachen, den Beweisfragen sowie Auswahl und Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen erkennen und gegensteuern.
Das Privatgutachten als erste Weichenstellung
Wer einen Prozess als Kläger oder Beklagter führen will, ohne über eigene Expertise zu fundamentalen tatsächlichen Fragen zu verfügen, befindet sich in einer schwachen Ausgangsposition. Dem Privatgutachten kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Es ist zwar kein Beweismittel im Sinne der ZPO, sondern qualifizierter, substantiierter Parteivortrag – aber häufig die Voraussetzung, um überhaupt substantiiert vortragen oder bestreiten zu können. Zugleich ist es die Grundlage, um Erfolgsaussichten der Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen realistisch zu beurteilen. Später wird das Privatgutachten erneut entscheidend: Das Gericht darf einen Widerspruch zwischen gerichtlichem Gutachten und Privatgutachten nicht ohne nachvollziehbare Begründung übergehen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor.
Auswahl und Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Der Sachverständigenbeweis ist in den §§ 402 bis 414 ZPO geregelt. Die Auswahl des Sachverständigen und die Bestimmung der Anzahl obliegen dem Prozessgericht (§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Gericht kann die Parteien vor der Ernennung zur Person des Sachverständigen anhören (§ 404 Abs. 2 ZPO), was auch häufig geschieht. Gerade in technisch hochspezialisierten Materien wie dem Anlagenbau, der Lebensmitteltechnologie oder der IT-Forensik ist es unabdingbar, diese Mitwirkungsrechte aktiv zu nutzen, statt die Auswahl allein dem Gericht zu überlassen.
Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen (§ 404a Abs. 1 ZPO). Insbesondere bestimmt es bei streitigem Sachverhalt, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde zu legen hat, und – soweit erforderlich – in welchem Umfang er zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist (§ 404a Abs. 3 und 4 ZPO). Hier liegt eine häufig übersehene Fehlerquelle: Legt der Sachverständige ungeklärte, streitige Tatsachen zugrunde oder beantwortet er Rechtsfragen, die allein dem Gericht vorbehalten sind, ist das Gutachten angreifbar. Der Sachverständige hat zudem unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt, und das Gericht gegebenenfalls zu informieren (§ 407a Abs. 1 ZPO). Prozessparteien sollten an der Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen konstruktiv mitwirken.
Die Kosten nach JVEG und Ausnahmen
Beide Parteien sind gut beraten, die Sachverständigenkosten nicht zu unterschätzen. Die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger richtet sich grundsätzlich nach dem JVEG. Maßgeblich sind die nach Honorargruppen gestaffelten Stundensätze (§§ 8, 9 JVEG in Verbindung mit Anlage 1), hinzu kommen Fahrtkostenersatz, Aufwendungsersatz und der Ersatz für besondere Aufwendungen wie Laborleistungen oder Hilfskräfte (§§ 5, 7, 12 JVEG). Abgerechnet wird nach tatsächlichem Zeitaufwand.
In komplexen wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind die gesetzlichen Stundensätze allerdings nicht immer praktikabel – es lässt sich schlicht kein Sachverständiger für den gesetzlichen Stundensatz finden. Für diese Fälle sieht § 13 JVEG eine besondere Vergütung vor: Erklären sich beide Parteien mit einer über den gesetzlichen Sätzen liegenden Vergütung einverstanden und wird ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt, wird die höhere Vergütung gewährt. Umgekehrt kann der Vergütungsanspruch des Sachverständigen entfallen oder gekürzt werden, etwa wenn er seine Pflichten verletzt oder ein unverwertbares Gutachten abliefert (§ 8a JVEG) – ein in der Praxis relevantes Druckmittel.
Prozessual gilt: Die beweisführende Partei hat regelmäßig einen Auslagenvorschuss einzuzahlen (§ 402 in Verbindung mit § 379 ZPO). Die Gutachterkosten gehören zu den Kosten des Rechtsstreits und werden nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen verteilt (§§ 91 ff. ZPO). In komplexen Verfahren erreichen sie schnell fünf- bis sechsstellige Beträge – ein Umstand, der bei jeder Prozesskosten- und Vergleichskalkulation berücksichtigt werden muss.
Verteidigungslinien gegen fehlerhafte und „falsche“ Gutachten
Ein Gutachten ist nicht deshalb falsch, weil es das begehrte Ergebnis nicht stützt. Es kann handwerkliche Mängel haben – oder es kann „falsch“ sein, weil es im Kontext des Verfahrens nicht weiterhilft: in sich schlüssig, aber ohne erkennbaren Erkenntnisgewinn für Parteien und Gericht. In diesem letzteren Fall ist darauf zu achten, dass das Gutachten nicht alleiniges Beweismittel bleibt, sondern etwa durch Zeugenbeweise gestützt wird, die das Gericht kumulativ erheben muss, wenn sie angeboten werden.
Der erste Blick nach Eingang eines solchen Gutachtens sollte der gerichtlichen Verfügung gelten: Das Gericht kann den Parteien eine Frist setzen, binnen derer sie Einwendungen und Ergänzungsfragen mitzuteilen haben (§ 411 Abs. 4 ZPO). Verspätetes Vorbringen kann nach den allgemeinen Präklusionsvorschriften zurückgewiesen werden (§ 411 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 296 Abs. 1, 4 ZPO). Einwendungen sollten nicht nur das Ergebnis, sondern vor allem die Anknüpfungstatsachen und die Methodik adressieren – hier liegen die erfolgversprechendsten Angriffspunkte. Das setzt eigene Fachexpertise voraus: durch einen Privatgutachter oder eigene Fachabteilungen.
Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutert (§ 411 Abs. 3 ZPO). Jede Partei hat nach ständiger Rechtsprechung des BGH einen Anspruch darauf, dem Sachverständigen Fragen zu stellen und ihn zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens laden zu lassen (§§ 397, 402 ZPO). Die Fragen müssen nicht vorab substantiiert begründet werden. Die mündliche Anhörung ist oft die wirksamste Bühne, um methodische Schwächen offenzulegen.
Ablehnung und Neubegutachtung
Im äußersten Fall kann das Gericht eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen anordnen (§ 412 Abs. 1 ZPO), wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Davon abzugrenzen ist die erneute Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 2 ZPO, die die erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen nach § 406 Abs. 1 ZPO voraussetzt – mit Gründen, die an die Richterablehnung anknüpfen, etwa bei wirtschaftlicher Nähe zu einer Partei oder einseitigen Ermittlungen, die Befangenheit nahelegen.
Diese Konstellation wird selten zum Tragen kommen. Fehlende Sachkunde oder methodische Mängel können dagegen häufiger eine Neubegutachtung durch einen anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO begründen. Die Parteien sollten dies im Blick behalten und strategisch abwägen.
Fazit
Das Sachverständigengutachten ist im Handelsprozess rechtlich ein Beweismittel unter mehreren, faktisch aber oft der entscheidende Faktor. Professionelle Litigatoren in technisch geprägten handelsrechtlichen Streitigkeiten können deshalb nicht die Hände heben, wenn es technisch wird. Ihre Aufgabe ist es, technische Sachverhalte zu managen, sich Kompetenz durch Privatgutachter oder Fachabteilungen zu sichern und Auswahl (§ 404 ZPO) und Leitung des Sachverständigen (§ 404a ZPO) aktiv zu begleiten. Kosten müssen Parteien und ihre Vertreter im Blick behalten. Fristgerechte Einwendungen, Ergänzungsfragen und mündliche Anhörung, gegebenenfalls Befangenheitsablehnung und der Antrag auf ein neues Gutachten nach § 412 ZPO gehören zum Handwerkszeug der Prozessführung. Wer das Gutachten dagegen passiv hinnimmt, riskiert eine Entscheidung auf unzutreffender tatsächlicher Grundlage.


