Neue Befugnisse für CFIUS – Teil 2

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Einleitung

Am 26.11.2024 hat das US-Finanzministerium die finalen Regeln zur Neuordnung für CFIUS publiziert. Wir hatten bereits in Compliance Business, Ausgabe 2/2024, über den Stand der Debatte und den vorliegenden Entwurf berichtet. Mit der jüngsten Veröffentlichung wurden nun die Überwachungs- und Durchsetzungsbefugnisse des CFIUS erheblich erweitert. Die neuen Regeln traten am 26.12.2024 in Kraft und beinhalten mehrere wesentliche Änderungen, die für deutsche Unternehmen von Bedeutung sind.

Informationsanforderungen und Vorladungen

Die nunmehr in Kraft getretenen Regeln stärken die Befugnisse des CFIUS deutlich. So können Informationen von Parteien zu nicht gemeldeten Transaktionen eigenständig angefordert werden. Wenn CFIUS von einer Transaktion erfährt, die bislang nicht gemeldet wurde, kann der Ausschuss nunmehr Informationen von den beteiligten Parteien anfordern, um festzustellen, ob es sich um eine „covered transaction“ handelt und ob eine formelle Meldung erforderlich ist. Neu ist zudem, dass CFIUS nun auch Informationen von Dritten, wie Banken, Underwritern und Dienstleistern, anfordern kann. Zudem kann der Ausschuss Vorladungen ausstellen, wenn er dies für „angemessen“ hält, anstatt wie bisher nur, wenn es „notwendig“ ist.

Zeitrahmen für die Reaktion auf Risikominderungsmaßnahmen

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Zeitrahmen für die Reaktion auf Vorschläge zur Risikominderung. CFIUS kann nunmehr verlangen, dass die Parteien in nur drei Tagen (!) auf Vorschläge des Ausschusses zu reagieren haben. Diese stark verkürzte Zeitspanne soll sicherstellen, dass CFIUS seine Untersuchungen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 45 Tagen abschließen kann. Bei der Bestimmung der Frist wird der Ausschuss die Art der Transaktion, die verbleibende Zeit der Untersuchung sowie die bisherige Reaktionsfähigkeit der Parteien berücksichtigen, um eine „angemessene“ Frist festzulegen.

Erhöhte Strafrahmen

Die jetzt erlassenen Regeln erhöhen zudem die möglichen Geldstrafen erheblich. Während die maximale Geldstrafe bisher bei 250.000 US-Dollar lag, kann CFIUS nun Strafen von bis zu 5.000.000 US-Dollar (!) verhängen (d.h. 20-mal mehr). Diese Erhöhung soll sicherstellen, dass eine ausreichende Abschreckungswirkung durch die Bußgelder erreicht wird. Die neuen Regeln erweitern auch die Umstände, unter denen Strafen verhängt werden können. Hierzu zählen jetzt neben falschen Angaben oder Auslassungen in formellen Eingaben, Mitteilungen und Erklärungen auch solche Angaben oder Auslassungen, die in einem anderen Kontext – also insbesondere auf Informationsanfragen durch CFIUS – gemacht werden.

Praxishinweise

Deutsche Unternehmen sollten sich der erweiterten Befugnisse und der erhöhten Strafen bewusst sein, wenn sie in den USA tätig sind. Es ist ratsam, freiwillige Meldungen in Erwägung zu ziehen, um die spätere Befassung des Ausschusses zu vermeiden, und um einen „Safe Harbor“ zu erhalten. Zudem sollten Unternehmen sicherstellen, dass sie alle Anfragen von CFIUS vollständig und fristgerecht beantworten, um die möglichen empfindlichen Strafen zu vermeiden.

Fazit

Die neuen Regelungen des CFIUS stellen eine erhebliche Verschärfung der Überwachungs- und Durchsetzungsbefugnisse dar. Deutsche Unternehmen müssen sich auf strengere Anforderungen und höhere Strafen einstellen und sollten ihre Compliancestrategien entsprechend anpassen. Eine enge Zusammenarbeit mit CFIUS-Counsels und eine sorgfältige Vorbereitung auf mögliche Informationsanforderungen und Risikominderungsmaßnahmen sind unerlässlich, um in den USA erfolgreich und regelkonform weiterhin tätig zu sein. 

Autor

Dr. Martin Ströhmann, LL.M. (Chicago) HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, München Rechtsanwalt, Attorney and Counselor at Law (New York), Salaried Partner m.stroehmann@heuking.de www.heuking.de

Dr. Martin Ströhmann, LL.M. (Chicago)

HEUKING, München
Rechtsanwalt. Attorney and Counselor at Law (New York), Partner


m.stroehmann@heuking.de
www.heuking.de