BGH klärt Googles Verantwortlichkeit für Autocomplete-Funktion – oder doch nicht?

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Von Dr. Fabian Niemann, Rechtsanwalt, Bird & Bird, Frankfurt am Main

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Am 14.05.2013 hat der BGH seine Entscheidung zur Suchwortergänzungsfunktion von Suchmaschinen (sogenannte „Autocomplete“-Funktion) verkündet und entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber zwar keine Vorabkontrollen durchführen muss, nach Kenntnis der Verwendung von persönlichkeitsrechtlich verletzenden Begriffen aber einer Prüfpflicht unterliegt und angemessene Mittel (Filtertechnologien) bezüglich der streitbefangenen Begriffe einsetzen muss (Az. VI ZR 269/12). Die Vorinstanzen (LG und OLG Köln) hatten die Klage abgewiesen. Der BGH hat den Fall nun zur Prüfung des Sachverhalts, ob der verklagte Suchmaschinenbetreiber Google seinen Prüfpflichten (nach der Kenntnis) nachgekommen ist, zurückverwiesen.

Der Sachverhalt
Geklagt hatte ein Unternehmen, das im Internet über ein „Network-Marketing-System“ Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, weil die Ergänzungsvorschläge „Betrug“ und „Scientology“ in der Autocomplete-Funktion von Google bei Eingabe des Unternehmensnamens der Klägerin erscheinen. Der deutlich bekanntere „Rotlicht“-Fall von Bettina Wulff gegen Google ist vor dem LG Hamburg anhängig und ruhte bis zur Entscheidung des BGH. Im Übrigen betreiben auch andere Suchmaschinenbetreiber eine Autocomplete-Funktion; sie sind ebenso betroffen. Nach den meisten Pressekommentaren scheint es so, dass die jetzige Entscheidung eine grundsätzliche Klärung gebracht hat und damit auch den Fall Wulff präjudiziert. Hier sind jedoch Zweifel angebracht.

Wichtig ist zunächst die zutreffende Erfassung des Sachverhalts. Zunächst zur Autocomplete-Funktion: Mit ihrer Hilfe werden dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe variierend mit der Reihenfolge der eingegebenen Buchstaben in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge in Form von Wortkombinationen angezeigt. Die Funktion basiert auf einem Algorithmus, der maßgeblich die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht. Sie stellt keine vorweggenommene Trefferliste dar und korreliert mit dieser auch in vielen Fällen nicht. Dies dürfte dem durchschnittlichen Internetnutzer bekannt sein. Auch im vorliegenden Fall sei laut Klägerin in den tatsächlichen Suchergebnissen keine Verbindung mit „Betrug“ und „Scientology“ ersichtlich. Daneben ist das Geschäftsfeld der Klägerin von Bedeutung. Beim Netzwerkmarketing gibt es viele schwarze Schafe und entsprechende Sorgen bei Verbrauchern, Unternehmen und Internetnutzern. Beispielsweise heißt es bei Wikepedia bereits in der Einleitung des Eintrags zu „Netzwerkmarketing“: „Je nach Aufbau können Netzwerkmarketing-Systeme einem illegalen Schneeballsystem gleichen oder ein solches sich als Netzwerk-Marketing ausgeben.“ Auch eine Verbindung zwischen Netzwerkmarketingmethoden im Allgemeinen und Scientology wird oft gezogen und ist in Suchmaschinen sowohl bei Trefferlisten auf der ersten Seite als auch bei der Autocomplete-Funktion anzutreffen. Diese Punkte hat der BGH in seiner Entscheidung (jedenfalls nach den Urteilsgründen) nicht ausreichend reflektiert.

Argumentation des BGH
Der BGH hat zunächst wie die Vorinstanzen sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht, da das Angebot sich (auch) an deutsche Nutzer wendet und die behauptete Verletzungshandlung einen deutlichen Inlandsbezug aufweist. Er hat dann weiter festgestellt, dass der Vorwurf des Betrugs und eines Zusammenhangs mit Scientology, wenn unzutreffend, aber in Suchvorschlägen auftauchend, Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellen und der Autocomplete-Funktion einen entsprechenden verletzenden Aussagegehalt zugesprochen. Entgegen den Vorinstanzen hat der BGH den angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen nicht lediglich die (technisch zutreffende) Aussage entnommen, dass andere vorherige Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben haben. Laut BGH erwartet der mittels einer Suchmaschine nach Informationen suchende Internetnutzer von den ihm nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, hält ihn jedenfalls für möglich. Letzteres stimmt sicher, aber fraglich ist, ob nicht darüber hinaus eine eigene Aussage mit einem negativen Gehalt erforderlich ist. Der BGH sieht diesen wohl als gegeben an. Er kommt – von der zutreffenden Prämisse ausgehend, dass das algorithmusgesteuerte Programm die schon gestellten Suchanfragen einbezieht und dem Internetnutzer als Ergänzungsvorschläge die Wortkombinationen, die zu dem fraglichen Suchbegriff am häufigsten eingegeben worden waren, präsentiert – ohne tiefere Begründung zu dem Schluss, dass im fraglichen Fall daraus die Aussage zu entnehmen sei, zwischen dem Kläger sowie den Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ bestehe ein individueller sachlicher Zusammenhang. Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger sei dem Suchmaschinenbetreiber auch unmittelbar zuzurechnen, da er mit dem von ihm geschaffenen Computerprogramm den Nutzern die entsprechenden Vorschläge unterbreite. Diese Aussagen stammten deshalb unmittelbar von dem Betreiber, so dass die Haftungsprivilegien der §§ 8 bis 10 TMG bzw. das Hostingprivileg der E-Commerce-Richtlinie anders als für die normale Internetsuche nicht griffen und daher auch die EuGH- und BGH-Fälle „Google France/Louis Vuitton“ (EuGH, Urteil vom 23.03.2010 – Az. C-236/08 bis C-238/08, NJW 2010, 2029) und „Vorschaubilder“ (BGH, Urteil vom 29.04.2010 – Az. I ZR 69/08, BGHZ 185, 291) nicht einschlägig seien.

Haftungsumfang: Einzelfallbetrachtung entscheidet
Daraus folgt laut BGH zwar noch nicht, dass der Suchmaschinenbetreiber für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist. Erforderlich ist dabei immer eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, bei der es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention ankommt. Der BGH verweist hier u.a. auf seine eigene Rechtsprechung (u.a. Urteile vom 09.12.2003 – Az. VI ZR 373/02 – und vom 11.03.2008 – Az. VI ZR 189/06) sowie die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 114, 339, 348; 120, 180, 200 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 17). Unter Berücksichtigung, dass einerseits die Suchmaschinenbetreiber eigene geschäftliche Interesse verfolgen, andererseits aber die Internetnutzer (und damit die Allgemeinheit und auch die Klägerin) ihrerseits daraus den Vorteil einer begriffsorientierten Suche nach Daten und Informationen ziehen, kommt der BGH zu dem Schluss, dass eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers als Störer denkbar sei. Diese löse eine Pflicht zum Unterlassen bzw. Handeln aus, deren Umfang von Zumutbarkeitsgesichtspunkten abhänge. Überspannte Anforderungen dürften im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handele, nicht gestellt werden. Eine Vorabkontrolle würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion, wenn nicht unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion könne nur für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein. Den Betreiber einer Internetsuchmaschine träfe deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange (etwa durch Mitteilung des Betroffenen). Im konkreten Fall hat daher der BGH den Fall zurückverwiesen, um überprüfen zu lassen, ob Google nach Kenntnis des Sachverhalts seinen Prüfungspflichten nachgekommen ist.

Stellungnahme und kritische Wertung
In weiten Teilen überzeugt die Entscheidung des BGH. An einer maßgeblichen Stelle greift sie aber zu kurz. Richtig ist, dass der BGH eine Pflicht des Betreibers zur Vorabkontrolle verneint. Diese wäre das „Aus“ für die Autocomplete-Funktion. Vertretbar ist auch, dass der BGH für den Fall, dass eine Funktion die eigenständige und rechtswidrige Wirkung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts entfaltet, eine Störerhaftung mit der Pflicht, nach Kenntnis des Sachverhalts tätig zu werden, annimmt. Auf einer unzureichenden tatsächlichen Würdigung basiert aber der Schluss, dass der Autocomplete-Funktion (jedenfalls im vorliegenden Fall) eine solche Wirkung zukomme. Die Autocomplete-Funktion bildet nur die Suchgewohnheiten der Nutzer ab. Zudem hat der BGH die begrenzte Aussagekraft der Ergänzungsvorschläge im Hinblick auf Artikel 5 GG nicht richtig gewürdigt. Denn dieser schützt die Wiedergabe der Tatsache, dass Nutzer die als negativ empfundenen Begriffe mit der Klägerin assoziieren. Deutlich wird dies, wenn man sich andere Beispiele anschaut. Gibt man beispielsweise „Franz Beckenbauer“ oder „Maradona“ ein, so ist einer der Topvorschläge bei verschiedenen Suchmaschinenbetreibern das Wort „tot“, weil offenbar viele Nutzer wissen wollen, ob diese Personen noch leben. Mehr sagt dies nicht aus. Gibt man „Netzwerkmarketing“ ein, wird „seriös“ und „Betrug“ bei der Autocomplete-Funktion angeboten. Und unter den Links auf der ersten Suchseite finden sich viele Internetseiten, die sich damit beschäftigen. Entsprechend hat die Autocomplete-Funktion die Begriffe „Betrug“ und „Scientology“ im Zusammenhang mit der Klägerin ausgeworfen, weil sich viele Nutzer angesichts der Branche, in der die Klägerin tätig ist, gefragt haben, ob die Klägerin „seriös“ ist oder einer der Betrüger in der Branche und/oder Verbindungen zu Scientology hat.

Darin liegt keine Aussage mit (eigenem) Unwertgehalt, sondern lediglich eine Aussage, die jede Zeitung oder jeder Blog aufgreifen und schreiben darf. Dementsprechend kommt eine Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers (als Störer) nur dann in Frage, wenn eine falsche Aussage getroffen wird, etwa weil die Funktion nicht funktioniert hat oder weil sie durch einzelne Suchanfragen einiger weniger Personen manipuliert wurde. Das kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dazu fehlt es aber an Sachverhaltsfeststellungen. Im „Rotlicht“-Fall Wulf geben die Autocomplete-Funktionen der Suchmaschinenbetreiber sogar definitiv nur wieder, was die öffentliche Diskussion ohnehin beherrscht und Nutzer logischerweise in Suchmaschinen eingeben. Ein Blick in den Wikipedia-Eintrag zu Bettina Wulff, der von der Rotlichtanschuldigung und den darauffolgenden Rechtsstreitigkeiten mit Google und Presseorganen dominiert wird, belegt dies anschaulich. Die Autocomplete-Funktion ist hier ohne eigenständigen Unwertgehalt und zudem von Artikel 5 GG gedeckt. Es bleibt daher spannend, oder ob nicht der BGH wirklich das letzte Wort gesprochen hat oder nicht EuGH oder der BGH selbst dies noch einmal modifizieren oder relativieren.

Kontakt: Fabian.niemann@twobirds.com