Von Harald Bechteler und Anna Meier, Taylor Wessing, München
In der öffentlichen Debatte hat der mögliche Austritt Griechenlands aus dem Euro-Raum längst seinen Schrecken verloren und wird als konkrete Möglichkeit angesehen. Doch wie würde sich dieses Szenario auf bestehende Vertragsbeziehungen mit griechischen Geschäftspartnern auswirken?
Bisher ist unklar, wie ein Ausstieg Griechenlands aus der Währungsunion konkret erfolgen könnte. Denn eigentlich sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor, dass die Schaffung einer einheitlichen europäischen Währung ein unumkehrbarer Vorgang ist. Allerdings wäre es möglich, diesen Vertrag zu ändern, wenn alle an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedsstaaten zustimmen würden. Auch ein Austritt aus der europäischen Union insgesamt hätte einen Austritt aus der Währungsunion zur Folge.
Rahmenbedingungen schaffen
Es ist davon auszugehen, dass im Zuge des Ausstiegs eines Staats aus der Euro-Zone Begleitnormen in Gestalt von europäischen Verordnungen erlassen werden. Diese würden auch die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen des Austritts regeln, insbesondere die Folgen für die Vertragskontinuität, d.h. für bestehende zivilrechtliche Verträge. In solchen Begleitnormen wäre auch zu klären, in welcher Währung Geldschulden zu leisten sind und ob eine Ersetzungsbefugnis der Schuldner besteht – also ob sie ab einem bestimmten Stichtag Geldschulden nach dem Austritt in der neuen Landeswährung bezahlen dürfen oder weiterhin in der ursprünglich vereinbarten Währung bezahlen müssen.
Wenn bereits Verträge mit griechischen Vertragspartnern bestehen, stellt sich die Frage, in welcher Währung nach einem Austritt Griechenlands aus der Währungsunion zu zahlen ist. Prinzipiell sind von dieser Problematik alle Forderungen betroffen, die künftig jedenfalls auch in einer neuen nationalen Währung des ausgeschiedenen Staates erfüllt werden könnten. Dabei ist zwischen der Schuldwährung, also der Währung, in der die Zahlung gesetzlich oder vertraglich geschuldet ist, und der Zahlungswährung, d.h. der Währung, in der bezahlt werden kann, zu unterscheiden. Nur die Schuldwährung ist im Falle einer Währungsumstellung aufgrund Austritts voraussichtlich betroffen. Denn sie bestimmt letztlich, wie viel eine Forderung „wert“ ist.
Staatliche Zahlungsregelung
Grundsätzlich richtet sich die Schuldwährung nach der Rechtsordnung, die bestimmt, ob und in welcher Höhe Geld geschuldet ist, d.h. im Falle der deutschen Rechtsordnung nach deutschem Zivilrecht. Das bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Fall die Forderung automatisch in Euro geschuldet ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine und – wenn ja – welche Währung vertraglich vereinbart wurde. Ist auf einen Vertrag deutsches Recht anwendbar und ist eine Zahlung in Euro vereinbart, so ist auch die Schuldwährung Euro. Grundsätzlich bliebe es auch bei einem Austritt eines Staates, in dem der Schuldner eines Vertrags seinen Sitz hat, dabei, wenn es bei dem Grundsatz der Vertragskontinuität bleibt.
Bei früheren Währungsreformen wurde jedoch meist staatlich geregelt, dass solche Geldschulden ab einem festgesetzten Zeitpunkt in der neuen Landeswährung bezahlt werden durften, deren Zahlungsort in dem betroffenen Gebiet lag oder deren Schuldner ihren Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung in dem Gebiet hatten. Somit könnten bei Verträgen mit griechischen Unternehmen alle Forderungen gegen griechische Schuldner in der neuen griechischen Landeswährung bezahlt werden.
Selbst wenn eine solche neue Landeswährung zum „Startzeitpunkt“ den gleichen Wert wie der Euro aufweisen sollte, steht in einem Ausstiegsfall zu erwarten, dass die neue Landeswährung im Devisenhandel sogleich erhebliche Abschläge erleidet. Die Folge wäre eine relativ zum Euro geringere Kaufkraft. Dadurch würde einer der gewünschten Effekte eines Austritts bewirkt: eine Teilentschuldung, da die in Euro vereinbarte Verbindlichkeit in der neuen, weniger werthaltigen Landeswährung bezahlt werden könnte.
Gestörte Geschäftsgrundlage?
Aufgrund dieses Ungleichgewichts könnte sich der benachteiligte Gläubiger zunächst darauf berufen, dass die Geschäftsgrundlage gestört sei. Er könnte danach möglicherweise Vertragsanpassung oder Beseitigung des Vertrags verlangen, wenn die an die Stelle des Euro tretende Landeswährung erheblich schwächer als der Euro ist. Voraussetzung wäre eine massive Störung der Äquivalenz beider Leistungen aufgrund eines Währungsverfalls, der beispielsweise bei 120% angesiedelt werden könnte (Anhaltspunkt ist die Währungsumstellung in der ehemaligen DDR), aber möglicherweise auch erst darüber als gegeben erachtet werden könnte – feste Regeln gibt es hierzu nicht. Allerdings wurde das Konstrukt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage z.B. bei Einführung des Euro durch die Europäische Union bewusst ausgeschaltet. Dies könnte ebenso gehandhabt werden, wenn ein Staat aus der Euro-Zone ausscheidet. Dadurch würden gerade die Schuldner im betreffenden Land begünstigt, indem sie vom Wertgefälle der neuen Landeswährung zum Euro profitieren und Liquidität für neue Investitionen erhalten könnten – das Ziel des Austritts also umsetzen.
Wenig praxistauglich scheint die Aufnahme nachträglicher Änderungsklauseln in bereits bestehende Verträge, z.B. Umstellungsklauseln auf eine andere Schuldwährung, Kündigungsklauseln für den Fall eines Austritts aus der Währungsunion, Nachverhandlungsklauseln über einen Ausgleich bei Kaufkraftverlust oder Wertsicherungsklauseln. Solche nachträglichen Vertragsänderungen müssen von den griechischen Vertragspartnern zu ihren Lasten nicht akzeptiert werden und können daher nur mit erheblichem wirtschaftlichem Druck durchgesetzt werden. Hinzu kommt: Rechtlich ist es sehr problematisch, die Währungsumstellung durch solche Klauseln planmäßig zu umgehen, da man so die vom Gesetzgeber künftig vermutlich gewollten Regelungen zivilrechtlich auszuhebeln versucht. Je breiter die Basis dieser Versuche ist, desto sicherer wird die Reaktion des Gesetzgebers sein, diese Umgehungsversuche zu durchbrechen, um die Konsequenzen eines Austritts nicht zu konterkarieren. Außerdem werden Wertsicherungsklauseln durch die Gerichte nicht immer einheitlich ausgelegt.
Um auf einen etwaigen Austritt Griechenlands adäquat zu reagieren, bleiben dem Gläubiger somit nur die üblichen Mittel bei unsicheren Schuldnern, also insbesondere Vorkasse oder Bestellung von anderen Sicherheiten.
Kontakt: h.bechteler@taylorwessing.com und a.meier@taylorwessing.com

