Rechtsklarheit in Bezug auf die Haftung des Geschäftsführers

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Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 14.03.2023 – Az. II ZR 162/21) klar, dass bei einer GmbH & Co. KG mit einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH auch deren Geschäftsführer im Fall einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung gegenüber der GmbH & Co. KG haftet. Der Schutzbereich des zwischen der GmbH und deren Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich im Hinblick auf die Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) ebenso auf die GmbH & Co. KG. Dies gilt nach dem Urteil des BGH auch dann, wenn die Führung der Geschäfte der GmbH & Co. KG nicht die alleinige oder wesentliche Tätigkeit der geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH darstellt.

Zum Sachverhalt

Dem Urteil des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Geschäftsführung einer mittlerweile insolventen GmbH & Co. KG („KG“) war ausschließlich eine Kommanditistin, eine GmbH, berechtigt. Dies stellt insofern nicht den Regelfall dar, als Kommanditisten nicht vollhaftende Gesellschafter einer KG sind, die nach der gesetzlichen Grundregel (§ 164 HGB) von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Bei der „klassischen“ GmbH & Co. KG ist die geschäftsführende GmbH daher Komplementärin, also Vollhafterin. Im vorliegenden Fall fungierte die GmbH auch noch in anderen Kommanditgesellschaften als geschäftsführende Kommanditistin. Der Insolvenzverwalter der KG nahm einen der beiden Geschäftsführer der Kommanditisten-GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Der Vorwurf lautete, dass die GmbH, im konkreten Fall vertreten durch den zweiten Geschäftsführer, im Namen der KG ein Darlehen vergeben habe, dass entgegen der Regelung im Darlehensvertrag nicht ausreichend besichert worden sei. Der beklagte Geschäftsführer hatte an der Darlehensvergabe nicht mitgewirkt.

In den ersten beiden Instanzen war der beklagte Geschäftsführer antragsgemäß zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden.

Das Urteil des BGH vom 14.03.2023 – Az. II ZR 162/21

Die Revision des beklagten Geschäftsführers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Denn auch der BGH sah die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG als gegeben.

Den Geschäftsführer einer GmbH trifft dieser gegenüber nach § 43 Abs. 2 GmbHG eine persönliche Haftung bei Verstößen gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten. Nach der Rechtsprechung des BGH erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen einer Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf die Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG ebenso auf die Kommanditgesellschaft. Daher kann auch diese daraus unmittelbar Ansprüche gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH herleiten. Diese Rechtsprechung sei – so der BGH – ebenfalls auf Fälle übertragbar, in denen eine Kommanditisten-GmbH für die Geschäftsführung der KG zuständig ist. Hier griffen ebenfalls die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Denn auch eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers der Kommanditisten-GmbH gehe vor allem zu Lasten der (operativ tätigen) KG. Dementsprechend seien die KG sowie deren übrige Kommanditisten, die regelmäßig keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Ge-schäftsführung haben, auch in einem solchen Fall auf die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH angewiesen.

Hierfür sei es nicht erforderlich, dass die Führung der Geschäfte der KG die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Kommanditisten-GmbH darstellt. Am Pflichtenkreis der Geschäftsführer ändere sich durch Mehrfachgeschäftsführungen im Grundsatz nichts. Die KG dürfe darauf vertrauen, dass die geschäftsführende GmbH und deren Geschäftsführer ihr die geschuldete Obhut und Fürsorge unabhängig von der Anzahl zusätzlich übernommener Geschäftsführungen oder sonstiger Aufgaben entgegenbringt. Einer konkreten Pflichtenkollision bei der Geschäftsführung für mehrere Gesellschaften könne zwar im Einzelfall auf der Rechtfertigungs- oder Verschuldensebene Rechnung getragen werden. Eine etwaige, nur abstrakte Pflichtenkollision führe jedoch nicht zu einer Reduzierung des Haftungsumfangs.

Vor dem Hintergrund dieses Maßstabs hätte der beklagte Geschäftsführer, auch wenn er nicht selbst handelte, zur Vermeidung einer Haftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG die Darlehensvergabe mit zu geringer Besicherung verhindern müssen. Denn selbst bei einer zulässigen Ressortverteilung verbleibe eine Überwachungspflicht jedes einzelnen Geschäftsführers qua seiner Allzuständigkeit.

Praxishinweis

Das Urteil des BGH überzeugt vor dem Hintergrund der Schutzwürdigkeit der jeweiligen GmbH & Co. KG. Denn hierfür spielt es keine Rolle, ob eine Komplementär-GmbH oder eine Kommanditisten-GmbH die Geschäftsführung der KG übernimmt. Entsprechend muss sich auch der Schutzbereich des zwischen einer Kommanditisten-GmbH und deren Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses auf die GmbH & Co. KG erstrecken. Das Urteil des BGH ist außerdem begrüßenswert, weil es weitere Rechtsklarheit in Bezug auf die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG schafft.

Da sich Geschäftsführer aufgrund ihrer Überwachungspflichten nicht einfach auf eine zulässig erfolgte Ressort-aufteilung berufen können, besteht ein hohes, summenmäßig unbeschränktes Haftungsrisiko auch für die jeweils organisatorisch nicht zuständigen Geschäftsführer. Geschäftsführer sollten deshalb in solchen Fällen stets auch die übrigen Ressorts im Blick behalten. Sie sollten überdies zumindest bei größeren Gesellschaften darauf hinwirken, dass die GmbH zu ihren Gunsten eine D&O-Versicherung abschließt, die ihr Haftungsrisiko abdeckt. Das ist auch im Interesse der Gesellschaft, der dadurch im Schadensfall Ansprüche gegen den Versicherer zustehen können.

Im Übrigen kann Geschäftsführern, wenn sie unternehmerische Entscheidungen zu treffen haben, die sogenannte Business Judgment Rule helfen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Business Judgment Rule gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) analog auch auf Geschäftsführer einer GmbH Anwendung findet. Sind die Voraussetzungen der Business Judgment Rule im konkreten Einzelfall erfüllt, handelt der Geschäftsführer nicht pflichtwidrig. Dies gilt selbst dann, wenn aus der unternehmerischen Entscheidung in wirtschaftlicher Hinsicht ein Misserfolg resultiert. Dadurch ist zumindest im Bereich der unternehmerischen Entscheidungen ein gewisser Ausgleich für das summenmäßig unbeschränkte Haftungsrisiko geschaffen.

Voraussetzung für die Anwendung der Business Judgment Rule ist zunächst, dass der Geschäftsführer bei seiner Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Er hat die unternehmerische Entscheidung frei von Interessenkonflikten oder unmittelbarem Eigennutz zu treffen und darf sich dabei weder von Sonderinteressen noch von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Der Anwendungsbereich der Business Judgment Rule ist überdies ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer eine Pflichtverletzung bewusst begeht. Darüber hinaus ist ein Handeln auf Grundlage angemessener Information erforderlich. Angemessen bedeutet, dass nicht die Beschaffung jeglicher erdenklichen Informationen erforderlich ist. Jedoch muss der Geschäftsführer zu Fragen, die er nicht aus eigener Expertise beantworten kann, fachkundigen Rat einholen, beispielsweise von Steuerberatern oder Rechtsanwälten. Schon im eigenen Interesse sollten Geschäftsführer ihre Fähigkeiten daher nicht überschätzen, sondern bei kritischen Entscheidungen lieber einmal mehr den Rat von Experten einholen und dies auch nachvollziehbar dokumentieren.

 

stephan.fischer@fgvw.de

sven.tjarks@fgvw.de