Das neue Umwandlungsrecht

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Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) ist in Kraft. Dies eröffnet erstmals die Möglichkeit, innerhalb von EU- und EWR-Ländern1 grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahmen vorzunehmen.

Auch deutsche Unternehmen agieren längst international. Eine planvolle Wahl und gegebenenfalls Anpassung der Unternehmensform führt nicht nur zu einer Zeit- und Kostenersparnis. Sie kann dem Unternehmen auch den Zugang zu ausländischen Märkten erleichtern. Die Entscheidung über die eigene Unternehmensform zählt daher zu den grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen, insbesondere mit Blick auf die sich ständig ändernden wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen.

Mit den am 01.03.2023 in Kraft getretenen Änderungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) wird erstmals ein gesetzlicher Rahmen, nicht nur wie bisher für die grenzüberschreitende Verschmelzung, sondern auch für andere grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge, normiert. Zusammen mit einer auf vielen Ebenen fortschreitenden Digitalisierung im europäischen Gesellschaftsrecht sind die Gestaltungsmöglichkeiten für Kapitalgesellschaften nun deutlich erweitert.

Was galt bisher?

Der Begriff Umwandlung ist der Oberbegriff für verschiedene Strukturmaßnahmen im UmwG. Dabei sah das UmwG bisher lediglich für die Verschmelzung eigene Normen für grenzüberschreitende Sachverhalte vor. Verschmelzung bedeutet die Übertragung des gesamten Vermögens eines oder mehrerer Rechtsträger auf einen schon bestehenden oder neugegründeten Rechtsträger, wonach anschließend der übertragende Rechtsträger ohne Abwicklung aufgelöst wird. Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten dafür im Gegenzug Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Rechtsträger, auf den verschmolzen wird. Die Spaltung ist das Gegenstück zur Verschmelzung.

Die Spaltung eines Rechtsträgers geschieht entweder durch Aufspaltung (der Rechtsträger überträgt sein gesamtes Vermögen unter Auflösung seiner selbst auf mindestens zwei Rechtsträger) oder durch Abspaltung (ein oder mehrere Teilgeschäftsbereiche des übertragenden Rechtsträgers werden abgespalten) oder durch Ausgliederung (ein oder mehrere Teile des Vermögens der übertragenden Gesellschaft werden übertragen). Das Vermögen wird dabei jeweils als (Teil-)Gesamtheit auf andere und/oder neuzugründende Rechtsträger übertragen. Bei der Auf- oder Abspaltung wird das Vermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an den übernehmenden Rechtsträgern zugunsten der Gesellschafter übertragen. Dahingegen bleibt bei der Ausgliederung der übertragende Rechtsträger bestehen, und die Anteilsrechte werden nicht den Gesellschaftern, sondern dem übertragenden Rechtsträger selbst gewährt. Bei einem Formwechsel ändert der Rechtsträger identitätswahrend und ohne Vermögensübertragung seine Gesellschaftsform.

Im UmwG war bis zu diesem Jahr nur die grenzüberschreitende Verschmelzung für Kapitalgesellschaften geregelt. Andere grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahmen sind dagegen bislang meist unter Berufung auf EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwirklicht worden. Damit verblieb eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da Verfahren und Voraussetzungen nicht geregelt waren.

UmRUG schafft europaweit kompatibles Verfahren und Rechtssicherheit

Die Neuerungen im europäischen Umwandlungsrecht haben vornehmlich zum Ziel, ein rechtssicheres und europaweit kompatibles Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahmen bei Kapitalgesellschaften zu etablieren. Dabei sollen insbesondere die Rechte der Minderheitsgesellschafter, Gesellschaftsgläubiger und Arbeitnehmer vereinheitlicht und gestärkt werden.

Eine maßgebliche Neuerung unter dem UmRUG ist etwa die Öffnung des Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit des aufgrund einer Umwandlungsmaßnahme für eine Beteiligung angebotenen Gegenwerts. Dieses steht nun den Anteilseignern aller beteiligten Gesellschaften zur Verfügung. Anwendbar ist dabei das Recht des Mitgliedstaats der übertragenden Gesellschaft. Dessen Gerichte sind in der Folge international ausschließlich zuständig.2 Die Gerichtsentscheidung wirkt gegenüber allen (Minderheits-)Gesellschaftern, auch gegenüber bereits ausgeschiedenen oder nicht klagenden Gesellschaftern. Einzelklagen werden damit obsolet.3

Zusätzlich zur Öffnung des Spruchverfahrens hat der Gesetzgeber jetzt die Möglichkeit geschaffen, das Umtauschverhältnis durch Ausgabe von Aktien nachträglich zu verbessern.

Gläubiger der Gesellschaft müssen fortan im Umwandlungsplan informiert werden und können angemessene Sicherheiten beantragen. Eine lediglich schriftliche Anmeldung angemessener Sicherheiten bei der Gesellschaft genügt nun nicht mehr. Stattdessen sind die Gläubiger gehalten, Klage zu erheben. Dafür ist die bisherige Zweimonatsfrist um einen Monat verlängert worden.4

Das UmRUG führt zudem ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren ein. Zusätzlich erhalten Arbeitnehmer eigene Rechte auf frühzeitige und umfassende Information. Zwar ist ein echtes Blockaderecht für Arbeitnehmer nicht vorgesehen, diese können im Rahmen des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens jedoch zunächst für sechs Monate mit der Gesellschaft in Verhandlungen treten. Scheitern die Verhandlungen, wird der bisherige Stand der Mitbestimmung eingefroren. Gleiches gilt für etwaige innerstaatliche Umwandlungsmaßnahmen, die in den auf eine grenzüberschreitende Maßnahme folgenden vier Jahren umgesetzt werden.

Neu ist auch die sogenannte Vier-Fünftel-Regelung: Hat ein im Wegzugstaat ansässiges Unternehmen bereits vier Fünftel des für eine Mitbestimmung erforderlichen Quorums an Arbeitnehmern erreicht, ist ein Arbeitnehmer-beteiligungsverfahren verpflichtend.

 

Verfahrensablauf ändert sich im Vergleich zu bisherigen UmwG-Regelungen kaum

Der Gesetzgeber hat sich bei grenzüberschreitenden Spaltungen und Formwechseln für eine Kombinationslösung entschieden: Die Teile des Verfahrens bis zur sogenannten Vorabbescheinigung richten sich nach dem Recht des Mitgliedstaats der übertragenden Gesellschaft und die Teile des Verfahrens nach Erhalt der Vorabbescheinigung nach dem Recht der Mitgliedstaaten der aufnehmenden Gesellschaft.

Die Vorabbescheinigung wird erst ausgestellt, wenn die Eintragung im Register des Wegzugstaats erfolgt ist. Der Eintragung geht zwingend eine dreimonatige Wartefrist ab Bekanntmachung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung voraus.

Damit bleibt das Verfahren im Wesentlichen gegenüber den bislang bestehenden Regelungen im UmwG unverändert. Es sind jedoch vereinfachte Regelungen für weniger komplexe Spaltungen und zusätzliche Schutzbestimmungen für Minderheitsgesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer sowie neue Kontrollmöglichkeiten für Registergerichte, zum Beispiel eine Missbrauchskontrolle, aufgenommen worden.

Unternehmen sollten Risiken und Herausforderungen mitdenken

Der durch das UmRUG eingeführte verstärkte Schutz von Minderheitsgesellschaftern, Gesellschaftsgläubigern und Arbeitnehmern weitet einerseits die grenzüberschreitende Mobilität aus. Andererseits führt dieser zu höheren Anforderungen an das umwandlungsrechtliche Verfahren sowie an Inhalt und Umfang der umwandlungsrechtlichen Dokumentation.

Die den Prozess steuernde Geschäftsführung sollte zudem bereits im Vorfeld der Umstrukturierung prüfen lassen und planen, wie alle Voraussetzungen nach der eigenen Rechtsordnung erfüllt werden und ob die Umwandlungsmaßnahme auch nach ausländischem Recht wie beabsichtigt möglich ist. Für einen reibungslosen Ablauf kommt einer engen Abstimmung mit dem ausländischen Register(gericht) und den weiteren ausländischen Beteiligten, zum Beispiel den Rechtsberatern oder Notariaten, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten besondere Relevanz zu.

Diese Herausforderungen sollten von den Beteiligten in organisatorischer und zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden.

Harmonisierung macht Umwandlungen attraktiver – Wettbewerb der Rechtsformen wird zunehmen

Die EWR-weite Harmonisierung und Vereinfachung der Abläufe dürfte einen Attraktivitätsgewinn grenzüberschreitender Umwandlungen zur Folge haben. Neben der Nutzung steuerlicher oder betriebswirtschaftlicher Vorteile kann ein Unternehmen mit grenzüberschreitenden Umwandlungen beispielsweise seine gesellschaftliche Struktur in Europa verschlanken, Konzerngesellschaften über die Grenze hinweg eingliedern oder den Satzungssitz einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und so eine ausländische Rechtsform wählen.

Die gesteigerten Möglichkeiten werden zu einer Zunahme des Wettbewerbs der Rechtsformen führen und eine Vielzahl an Fragen für die Geschäftsführung und Gesellschafter aufwerfen, wie etwa: Welche Gesellschaftsform passt am besten zur Gesellschafterstruktur und zum gewünschten Einfluss auf die Geschäftsführung? Welche Gesellschaftsform entspricht den Vorstellungen zu den Haftungsrisiken, der Eigen- und Fremdkapitalausstattung, der Arbeitnehmermitbestimmung, den Publizitäts- und Rechnungslegungspflichten und dem Image im Wirtschaftsverkehr? All diese Punkte sollten im Voraus sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Ein Blick über die eigene Rechtsordnung hinaus kann durchaus lohnend sein.

Neuerungen sind Meilenstein im europäischen Gesellschaftsrecht – mehr unternehmerische Gestaltungsfreiheit für Kapitalgesellschaften

Zwar sind Personengesellschaften grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des UmRUG einbezogen worden, und auch für Drittstaaten wird man sich weiterhin mit Umwegskonstruktionen behelfen müssen. Dennoch bedeuten die Neuerungen trotz der komplexen Verfahren eine größere Flexibilität und Rechtssicherheit, die der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit bei Kapitalgesellschaften sehr entgegenkommen. Die erstmalige Schaffung eines einheitlichen Verfahrens für grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahmen kann daher zu Recht als ein Meilenstein im europäischen Gesellschaftsrecht bezeichnet werden.5

 

tobias.grau@cms-hs.com

simon.kirchner@cms-hs.com

 

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1 Vgl. §§ 306 Abs. 1, 321, 334 UmwG, wonach umwandlungsfähige Gesellschaften solche sein können, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) gegründet worden sind oder dort ihre/n Sitz/Hauptverwaltung/Hauptniederlassung haben. Für Großbritannien und Nordirland enthält §319 UmwG Sonderregelungen.
2 Stelmaszczyk in BeckOGK UmwG, Stand: 01.10.2022, § 123 Rn. 269.
3 Stelmaszczyk in BeckOGK UmwG, Stand: 01.10.2022, § 123 Rn. 268.
4 Stelmaszczyk in BeckOGK UmwG, Stand: 01.10.2022, § 123 Rn. 311-314.
5 Stelmaszczyk in BeckOGK UmwG, Stand: 01.10.2022, § 123 Rn. 119.