Bewertungsaspekte bei Tribunalentscheidungen

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Dieser Beitrag vertieft die schon im Deutschen AnwaltSpiegel 03/2022 (siehe hier) behandelten Ausführungen der Autoren zu einem in der Praxis wichtigen Thema.

Häufig diskutierte Themen in den ICSID-Entscheidungen

Unsere Analyse der ICSID-Entscheidungen zeigt, dass häufig diskutierte Themen im Zusammenhang mit der Schadensermittlung die Bewertungsmethode und den Bewertungsstichtag sowie die Höhe der Kapitalkosten und den Pre-Award-Interest betreffen. Nachfolgend diskutieren wir diese Themen.

Bewertungsmethode

Kapitalwertorientierte Bewertungsverfahren,¹ darunter insbesondere die DCF-Methode, zählen zu den am häufigsten verwendeten Methoden der Schadensbewertung im Rahmen von internationalen Investitionsstreitigkeiten.² Dies zeigt sich auch in ICSID-Verfahren im DACH-Raum: in neun von 15 Fällen wurde die DCF-Methode von mindestens einer der Parteien angewandt. In immerhin vier Fällen wurde diese Methode auch vom Tribunal zur Schadensermittlung verwendet.

In drei Fällen akzeptierten Schiedsgerichte die Verwendung marktorientierter Bewertungsverfahren³ (mit Hilfe von Multiplikatoren) als primäre Bewertungsmethode⁴ sowie in einem weiteren Fall zur Plausibilisierung der Ergebnisse der Schadensermittlung anhand der DCF-Methode.⁵

Der sogenannte Net-Asset-Approach (Nettovermögensansatz)⁶ wurde vom Tribunal in drei Fällen primär⁷ und in einem weiteren Fall zur Validierung einer DCF-Bewertung⁸ angewandt.

Bestimmung der Kapitalkosten

Ein wesentlicher Parameter bei der Anwendung der DCF-Methode sind die Kapitalkosten, die zur Abzinsung von Zahlungsströmen herangezogen werden. Da sich bereits wenige Basispunkte wesentlich auf den Barwert des Schadens auswirken können, kommt den Kapitalkosten oftmals zentrale Bedeutung zu. Dies wird häufig noch dadurch verstärkt, dass die Schadensberechnungen im Rahmen von Investitionsstreitigkeiten über lange zeitliche Horizonte erfolgen.

Wir beobachten Fälle, in denen eine Partei die Herleitung der Kapitalkosten substantiiert darlegt, wohingegen die andere Partei hierzu nicht oder nur viel kürzer Stellung nimmt, und in denen das Schiedsgericht der ausführlich dargelegten Argumentation folgt.⁹

In „Inmaris Perestroika Sailing Maritime Services GmbH u.a. vs. Ukraine“¹⁰ beispielsweise verwendete der Sachverständige des Klägers für die Abzinsung entgangener Gewinne pauschale Kapitalkosten i.H.v. 10,0%, ohne dies weiter zu begründen. In der Verhandlung gab der Sachverständige des Klägers an, dass er für die Bestimmung des Diskontierungszinssatzes zwar externe Informationsquellen genutzt habe, jedoch keine Formel zur Berechnung verwendet hätte.¹¹ Die Sachverständige des Beklagten hatte einen Diskontierungszinssatz in Höhe von 15,0% verwendet und transparent begründet. Aufgrund der aus Sicht des Tribunals
nachvollziehbaren Methodik entschied sich das Tribunal für den von der Sachverständigen des Beklagten ermittelten Diskontierungszinssatz.

In „Alpha Projektholding GmbH vs. Ukraine“¹² wird ebenfalls deutlich, dass eine substantiierte Darlegung im Sachverständigengutachten wichtig sein kann. Für die Ableitung der Gewichtungen in den Kapitalkosten hatte der Sachverständige des Klägers die durchschnittliche Kapitalstruktur vergleichbarer Unternehmen (sogenannte Peergroup), herangezogen. Der Sachverständige des Beklagten nahm hingegen ein ausschließlich mit Eigenkapital finanziertes Unternehmen an und verwendete daher höhere Kapitalkosten (nämlich die des Eigenkapitals), weil dies aus seiner Sicht der Finanzierungsstruktur des zu bewertenden Investitionsprojekts besser entsprach. Das Tribunal zog aufgrund der überzeugenderen Darlegung den vom Sachverständigen des Klägers vorgeschlagenen Ansatz vor.¹³

Die Kapitalkosten waren auch im Fall „Flughafen Zürich A.G. und Gestión e Ingenería IDC S.A. vs. Bolivarian Republic of Venezuela“¹⁴ ein wesentlicher Streitpunkt. Der Sachverständige des Klägers ermittelte relativ geringe Kapitalkosten in Höhe von 4,6%, der Sachverständige des Beklagten hingegen 14,4% (und mithin einen wesentlich niedrigeren Schaden). Die vom Sachverständigen des Klägers ermittelten Kapitalkosten wichen allerdings wesentlich von den viel höheren Kapitalkosten i.H.v. 15,0% ab, die der Kläger in seinem eigenen Businessplan angesetzt hatte. Das Schiedsgericht entschied, dass Kapitalkosten in Höhe von 4,6% nicht angemessen seien und der Diskontierungszinssatz des Beklagten zu verwenden sei.

Im vorangegangenen Fall war die Differenz zwischen den Diskontierungssätzen des Klägers und des Beklagten unter anderem auf die sogenannte Länderrisikoprämie (Country-Risk-Premium) zurückzuführen. Strittig war die Notwendigkeit der Berücksichtigung eines solchen Zuschlags auf die Kapitalkosten bei der Bewertung einer Investition in Venezuela. Der Sachverständige des Klägers vertrat die Ansicht, dass den länderspezifischen politischen, regulatorischen und rechtlichen Risiken durch das Instrument des bilateralen Investitionsabkommens (Bilateral Investment-Treaty, BIT) bereits Rechnung getragen sei, und berücksichtigte keine zusätzliche Länderrisikoprämie. Seiner Meinung nach zählten zu den relevanten länderspezifischen Risiken, die den Betrieb des Flughafens gefährden könnten, ausschließlich Betriebsunterbrechungen oder Gehaltserhöhungen infolge eines Arbeitsstreiks. Vor diesem Hintergrund berücksichtigte er eine jährliche 3%ige Gehaltserhöhung im Rahmen der Prognose der zukünftigen Cashflows. Dies entsprach einer impliziten Länderrisikoprämie in Höhe von 0,95% auf die Kapitalkosten. Dagegen setzte der Sachverständige des Beklagten eine Länderrisikoprämie in Höhe von 7,9% an, um Investitionsrisiken in Venezuela angemessen zu reflektieren. Er vertrat die Ansicht, dass der Diskontierungszinssatz – auch beim Vorliegen eines BIT – Risiken im finanziellen, politischen und sozialen Umfeld einer Investition abdecken solle. Das Tribunal stimmte dem letzteren Ansatz zu und entschied, dass eine Länderrisikoprämie für regulatorische und politische Risiken auch dann zu berücksichtigen sei, wenn ein BIT vorliegt, da BITs nur gegen bestimmte Aspekte der politischen und regulatorischen Risiken eines Landes versichern wie z.B. Enteignung und somit durch eine Länderrisikoprämie weiteren Risikoaspekten Rechnung zu tragen ist.

Bewertungsstichtag

Die Wahl des Bewertungsstichtags kann einen wesentlichen Einfluss auf die Schadenshöhe haben.¹⁵ Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Investitionen in wirtschaftlich oder politisch instabilen Ländern.

Die Festlegung des Bewertungsstichtags ist in der Regel eine rechtliche Frage. Diese steht häufig in enger Verbindung mit der – bewertungstechnisch eigentlich separaten – Frage der Verwendung der Ex-post-Betrachtung (der sogenannten Hindsight): Soll die Schadensbewertung ausschließlich zum Stichtag, an dem der Schaden entstanden ist, vorhandene Informationen verwenden oder stattdessen auch alle seither bekannt gewordenen Entwicklungen?

In „Marion Unglaube vs. Republic of Costa Rica“¹⁶ und „Reinhard Unglaube vs. Republic of Costa Rica“¹⁷ wird die Bedeutung klar, die dem Bewertungsstichtag zukommen kann. Die Fälle befassen sich mit der Entschädigung infolge der Enteignung von Grundstücken für öffentliche Zwecke. Der Wert der Grundstücke wurde auf Basis des Fair-Market-Value ermittelt. Die Grundstückpreise in Costa Rica stiegen erheblich bis Mitte 2006, danach stabilisierten sie sich und sanken deutlich.¹⁸ Die Sachverständigen der Streitparteien verwendeten für die Bestimmung der Marktpreise unterschiedliche Stichtage – Ende 2003 (Beklagter) sowie Mitte 2006 (Kläger) –, unterschiedliche Nutzungsprofile – einerseits auf Basis von „highest and best Use“ (Kläger) und andererseits auf Basis historischer Veräußerungspläne (Beklagter). Hieraus ergaben sich signifikant unterschiedliche Marktwerte zwischen 1,3 Millionen Us-Dollar (Beklagter) und 5,2 Millionen US-Dollar (Kläger). Das Tribunal entschied sich unter Berücksichtigung der Komplexität des Enteignungsvorgangs und des relevanten Enteignungsstichtags für einen abweichenden Bewertungsstichtag zu Jahresbeginn 2006 mit einem an dem von dem Sachverständigen des Klägers angelehnten Nutzungsprofil. Die resultierende Bewertung betrug 3,1 Millionen US-Dollar. ¹⁹

Die Bedeutung, die dem Bewertungsstichtag zukommen kann, zeigt sich auch im Fall „Blusun S.A., Jean-Pierre Lecorcier and Michael Stein vs. Italian Republic“.²⁰ Der Sachverständige des Klägers ermittelte Schadenswerte zu drei alternativen Bewertungsstichtagen: März 2010, Januar 2011 und Mai 2011, woraus sich lediglich durch die Berücksichtigung unterschiedlicher operativer Ausgangssituationen und -erwartungen Werte in Höhe von 187,8 Millionen Euro, 229,5 Millionen Euro und E 133,5 Millionen Euro ergaben. Zwar kam es in dem Fall nicht zu einer Zuerkennung von Schadensersatz; dennoch zeigt die erhebliche Spanne der ermittelten Werte für einen kurzen Zeitraum von wenigen Monaten noch einmal deutlich die Bedeutung des Bewertungsstichtags bei der Bewertung möglicher Schäden.

Pre-Award-Interest

Der sogenannte Pre-Award-Interest ist der Zinssatz, der zum Aufzinsen des Schadens vom Bewertungsstichtag bis zum (voraussichtlichen) Zeitpunkt der Leistung des Schadensersatzes verwendet wird. Aufgrund der oftmals vergleichsweise langen Zeiträume zwischen dem Bewertungsstichtag und diesem Zeitpunkt kommt der Aufzinsung des Schadens in vielen ICSID-Fällen oft wesentliche Bedeutung zu. Je länger der Zeitraum, desto höher die Verzinsung. Der längste Zeitraum in den untersuchten DACH-Fällen betrug knapp 13 Jahre.²¹

In der Literatur wird die Bestimmung des Pre-Award-Interest kontrovers diskutiert.²² In der Schiedsverfahrenspraxis hat sich in den vergangenen Jahren ein Trend hin zu LIBOR-Basis zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 2,0% entwickelt.²³ Der LIBOR ist ein Referenzzinssatz, der auf Angaben von Banken basiert, zu welchem Zinssatz sie kurzfristige Kredite von anderen Institutionen erhalten. Die Durchsicht der Entscheidungen der DACH-ICSID-Fälle verdeutlicht ebenfalls eine häufige Verwendung eines Interbankenzinssatzes als Basis für die Ermittlung der Pre-Award-Verzinsung.²⁴

In den ausgewerteten Fällen zeigen sich wesentliche Unterschiede zwischen den Ansätzen der Streitparteien, wobei Kläger häufig relativ hohe Eigenkapitalkosten oder Weighted Average Costs of Capital (WACC) verwenden, wohingegen Beklagte auf wesentlich niedrigere risikofreie Zinssätze abstellen.²⁵ Beispielsweise argumentierten die Kläger in „Georg Gavrilovic and Gavrilovic d.o.o. vs. Republic of Croatia“²⁶, dass die Eigenkapitalkosten des Klägers eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Pre-Award-Interest darstellen, wohingegen der Beklagte eine Angemessenheit eines Pre-Award-Interest generell bestritt und, wenn überhaupt, die Verwendung der kroatischen Deposit-Rate für angemessen hielt. Das Tribunal verwendete unter Berücksichtigung der in dem BIT festgelegten Minimalverzinsung (LIBOR ohne Aufschlag) einen Zinssatz in Höhe von LIBOR sowie den Aufschlag von 2 Prozentpunkten.

In „Meerapfel Söhne AG vs. Central African Republic“²⁷ erachtete das Schiedsgericht den vom Kläger verwendeten Pre-Award-Interest in Höhe von 12% als unfundiert und akzeptierte ihn nicht. Stattdessen entschied sich das Tribunal für einen Zinssatz in Höhe von EURIBOR (mit Laufzeit von einem Jahr) und einem Aufschlag in Höhe von 2 Prozentpunkten.

In dem Rechtstreit „SGS Société Générale de Surveillance S.A. vs. The Republic of Paraguay“²⁸ handelte es sich um nicht bezahlte Rechnungen. Der Kläger wies den Beklagten in einem separat von den Rechnungen zugestellten Schreiben auf seine Absicht hin, ausstehende Rechnungsbeträge mit LIBOR + 2 Prozentpunkten Aufschlag zu verzinsen (obwohl die relevanten Rechnungen selbst keine Verzinsung vorsahen). Der Beklagte reagierte nicht darauf. Das Schiedsgericht sah diesen Vorgang als nicht hinreichend zur Anwendung eines Zinssatzes von LIBOR mit einem Aufschlag in Höhe von 2 Prozentpunkten an und setzte stattdessen LIBOR + 1 Prozentunkt Aufschlag an.

In „Alpha Projektholding GmbH vs. Ukraine“²⁹ verwendeten die Gutachter beider Parteien LIBOR als Pre-Award-Zinssatz. Das Schiedsgericht zog hingegen das Konzept der Opportunitätskosten für die Ableitung des Pre-Award-Zinssatzes heran und entschied sich für die Verwendung eines risikofreien Zinssatzes zuzüglich der vom Sachverständigen der Klägerseite ermittelten Marktrisikoprämie, insgesamt 9,11%.³⁰ Als Begründung führte das Schiedsgericht an, dass dies die Opportunitätskosten des Klägers, angepasst an das Risiko von Investitionen in der Ukraine, besser reflektiere.³¹

Ausblick

Vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Analysen gehen wir deshalb im nachfolgenden Abschnitt darauf ein, ob sich aus den Entscheidungen Trends ableiten lassen, die Bedeutung für zukünftige Entscheidungen von Schiedsgerichten bei Investitionsstreitverfahren haben könnten.

Bewertungsfragen bei Energieinvestitionen, die vor Fertigstellung beendet werden

Angesichts des Wachstums im Bereich der erneuerbaren Energien ist mit weiteren ICSID-Streitfällen zu rechnen.³² Dabei könnten Entwicklungen aus Entscheidungen der jüngeren Zeit in Bezug auf die anzuwendenden Bewertungsmethoden besonders bei Streitfällen über Investitionsprojekte in einem frühen Stadium an Bedeutung gewinnen.

Angesichts der langen Planungs-, Genehmigungs- und Bauzeiten solcher Investitionsprojekte kann es mitunter zum Abbruch eines Projekts aufgrund regulatorischer Änderungen von Einspeisevergütungen kommen. Der Stichtag der Schadensbewertung kann dann in einer recht frühen Phase der Projektentwicklung liegen, viele Jahre vor dem geplanten Beginn des Betriebs. In solchen Fällen, bei denen die Unsicherheit in Bezug auf die zukünftige Entwicklung vergleichsweise hoch ist, kann bei Tribunalen eine höhere Akzeptanz von marktbasierten Multiplikatorenbewertungen anstelle von DCF-Bewertungen erwartet werden. So verwarf das Tribunal im Fall „Windstream vs. Canada“³³, der ein Offshorewindprojekt in der Entwicklungsphase betraf, die Anwendung der DCF-Methode als zu spekulativ, da dem frühen Stadium und den damit verbundenen Risiken und Unsicherheiten des Projekts nicht angemessen. Stattdessen akzeptierte das Tribunal die Anwendung der Multiplikatorenbewertung (Wert/Megawatt) und das Heranziehen vergleichbarer Transaktionen mit Projekten in analoger Entwicklungsphase.

Pre-Award-Zinssatz ohne LIBOR

LIBOR soll in seiner bisherigen Form ab Ende 2021 durch andere Zinssätze ersetzt werden. Zur Vereinfachung der Anwendungspraxis wird aktuell die Fortführung des LIBOR als sogenannter synthetischer LIBOR diskutiert. Zudem wird erwartet, dass LIBOR in US-Dollar gegebenenfalls noch bis Juni 2023 publiziert werden könnte.³⁴

Als Alternative werden Referenzzinssätze vorgeschlagen, etwa die Secured Overnight Financing Rate (SOFR, als Alternative für LIBOR in US-Dollar) oder die Euro Short-Term Rate (€STR, als Alternative für LIBOR in Euro).³⁵ Allerdings unterscheiden sich diese Referenzzinsätze in ihrem Risikoprofil vom LIBOR, so dass man sie bei der Berechnung der Pre-Award-Verzinsung nicht einfach nahtlos anstelle von LIBOR einsetzen kann. Ein wesentlicher Unterschied betrifft etwa die Laufzeit: Während die beiden obengenannten Referenzzinssätze ausschließlich Tagesgeldzinsätze darstellen, lässt sich der LIBOR für verschiedene Laufzeiten bis zu einem Jahr bestimmen. In den ausgewerteten Schiedssprüchen wird in der Regel auf LIBOR mit Laufzeiten von sechs oder zwölf Monaten verwiesen.³⁶

Es bleibt abzuwarten, wie in der Praxis mit der Berechnung der Pre-Award-Verzinsung umgegangen wird. Eine denkbare Alternative zu LIBOR bei bereits laufenden Schiedsverfahren, in denen die Aufzinsungsperiode in einen Zeitraum läuft, in dem der LIBOR nicht mehr zur Verfügung steht, ist der Ansatz der Alternativzinssätze als Ausgangsbasis der Berechnung über den gesamten Zeitraum. Diese könnten dann mittels eines Zuschlags für die LIBOR-Aufzinsungsperioden so nah wie möglich dem Risikoprofil des LIBOR angepasst werden, um auf diese Weise die Unterschiede zwischen den Referenzzinssätzen systematisch angemessen zu reflektieren.³⁷

1 Im Rahmen von kapitalwertorientierten Bewertungsverfahren wird der Barwert der zukünftigen finanziellen Überschüsse aus einem Unternehmen (oder Vermögenswert) ermittelt. Ein Überblick über Bewertungsverfahren und -methoden im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten findet sich etwa in R. L. Weil, D. G. Lentz, D. P. Hoffman: Litigation Services Handbook, 2017, 6. Auflage, Kapitel 11.
2 Vgl. PwC: PwC International Arbitration Damages Research 2015, S. 7–8. Für 37 der 95 studierten Fälle wurde der Schaden anhand der DCF-Methode oder anderer kaptalwertorientierter Verfahren ermittelt. Für neun der elf neuen Fälle seit dem Jahr 2015, in denen die DCF-Bewertungsmethode vorgeschlagen wurde, wurde dieser Ansatz vom Tribunal angenommen. PwC: PwC International Arbitration Damages Research 2017, S. 6.
3 Im Rahmen von marktorientierten Bewertungsverfahren wird der Wert eines Unternehmens (oder eines Vermögenswerts) unter Rückschluss auf die Marktpreise vergleichbarer Unternehmen (oder Vermögenswerte) ermittelt.
4 ICSID Case No. ARB/08/1: „Marion Unglaube vs. Republic of Costa Rica“; ICSID Case No. ARB/09/20: „Reinhard Unglaube vs. Republic of Costa Rica“; und ICSID Case No. ARB/10/15: „Bernhard von Pezold and Others vs. Republic of Zimbabwe“.
5 ICSID Case No. ARB/10/19: „Flughafen Zürich A.G. and Gestión e Ingenería IDC S.A. vs. Bolivarian Republic of Venezuela“. Die Kläger, zwei Betreiber von Flughäfen, haben Schadensersatz vom bolivianischen Staat verlangt, nachdem sie von ihren Rechten zur Betreibung eines Flughafens in Venezuela expropriiert wurden.
6 Im Rahmen des sogenannten Net-Asset-Approach wird das Nettovermögen eines Unternehmens als Wertdifferenz zwischen seinem Vermögen und seinen Verbindlichkeiten ermittelt.
7 ICSID Case No. ARB/02/8: „Siemens A.G. vs. The Argentine Republic“; ICSID Case No. ARB/04/6: „Oko Pankki Oyj, VTB Bank (Deutschland) AG and Sampo Bank Plc vs. The Republic of Estonia“; und ICSID Case No. ARB/15/16: „BayWa r.e. renewable energy GmbH and BayWa r.e. Asset Holding GmbH vs. Kingdom of Spain“.
8 ICSID Case No. ARB/10/19: „Flughafen Zürich A.G. and Gestión e Ingenería IDC S.A. vs. Bolivarian Republic of Venezuela“.
9 Dies muss allerdings nicht bedeuten, dass die Schiedsgerichte durch die ausführlichere Darlegung einer Partei überzeugt wurden; stattdessen könnte auch die Partei mit den von vornherein besseren finanzwirtschaftlichen Argumenten zur Substantiierung der Kapitalkosten diese auch ausführlicher dargelegt haben.
10 ICSID Case No. ARB/08/8: „Inmaris Perestroika Sailing Maritime Services GmbH and Others vs. Ukraine“. Der Kläger, ein Vermittler von Seereisen, hatte einen Vertrag mit einer dritten Partei abgeschlossen, um ein Schiff für Segeltouren zu nutzen. Aufgrund eines durch den ukrainischen Staat verhängten Reiseverbots für das Schiff konnte der Kläger es während der Segelsaison nicht nutzen. Er klagte auf Schadensersatz vom ukrainischen Staat.
11 ICSID Case No. ARB/08/8: „Inmaris Perestroika Sailing Maritime Services GmbH and Others vs. Ukraine“ (§ 424). „He did not, however, provide a meaningful justification for this figure and, during the hearing, conceded that while he used outside sources to inform his opinion, he did not apply any specific formula.“
12 ICSID Case No. ARB/07/16: „Alpha Projektholding GmbH vs. Ukraine“. Der Kläger, eine österreichische Projektgesellschaft, verlangte Schadensersatz nach Expropriation von Investitionen in einem Hotelbetrieb.
13 ICSID Case No. ARB/07/16: „Alpha Projektholding GmbH vs. Ukraine“ (§ 483). „The Tribunal finds LECG’s justification […] persuasive and will apply that rate in calculating appropriate damages.“
14 ICSID Case No. ARB/10/19: „Flughafen Zürich A.G. and Gestión e Ingenería IDC S.A. vs. Bolivarian Republic of Venezuela“.
15 Vgl. etwa F. Lavaud, G. Recena Costa: Valuation Date in Investment Arbitration: A Fundamental Examination of Chorzow’s Principles. Die Autoren zitieren den Fall „Yukos Universal Ltd. vs. Russische Föderation“, PCA Case No. AA 227, bei dem die Schadenshöhe zum Tag des Schiedsspruchs dreifach so hoch war wie die Höhe des Schadens zum Expropriationsstichtag. Der Differenzbetrag zwischen den beiden Werten lag bei 45 Milliarden US-Dollar.
16 ICSID Case No. ARB/08/1: „Marion Unglaube vs. Republic of Costa Rica“.
17 ICSID Case No. ARB/09/20: „Reinhard Unglaube vs. Republic of Costa Rica“. Die Kläger, Privatinvestoren mit Grundbesitz in Costa Rica, verlangten Schadensersatz vom costa-ricanischen Staat, nachdem ihre Strandgutstücke aus Naturschutzgründen expropriiert wurden.
18 ICSID Case No. ARB/08/1: „Marion Unglaube vs. Republic of Costa Rica“ und ICSID Case No. ARB/09/20: „Reinhard Unglaube vs. Republic of Costa Rica“, Award, 16.05.2012 (§ 313).
19 Ibid., § 315 ff.
20 ICSID Case No. ARB/14/3: „Blusun S.A., Jean-Pierre Lecorcier and Michael Stein vs. Italian Republic“. Die Kläger, zwei Privatpersonen aus Deutschland und Frankreich sowie eine Kapitalgesellschaft in deren Besitz, verlangten Schadensersatz nach einer vermeintlichen Expropriation von Solarprojekten in Italien.
21 Vgl. ICSID Case No. ARB/07/29: „SGS Société Générale de Surveillance S.A. vs. The Republic of Paraguay“ (§ 169 und 188). Bewertungsstichtag war der 01.07.1999 (§ 170). Leistung des Schadensersatzes erfolgte am 10.02.2012.
22 Vgl. etwa M. A. Abdala, P. D. López Zadicoff, P. T. Spiller: Invalid round trips in setting pre-judgment interest in international arbitration, World Arbitration & Mediation Review 2011, Volume 5, No. 1, oder T. Battrick, T. Richards: Interest on damages and the discontinuation LIBOR (www.fticonsulting.com/insights/articles/interest-damages-discontinuation-libor).
23 Vgl. PwC: PwC International Arbitration damages research 2017 Update, S. 7.
24 In sieben der zehn ausgewerteten Fälle wurde ein Interbankenzinssatz verwendet.
25 WACC bildet die durchschnittlichen gewichteten Renditeerwartungen der Eigen- und Fremdkapitalgeber ab. Die Renditeerwartungen der Eigenkapitalgeber liegen aufgrund des inhärent hohen Risikos des Eigenkapitals i.d.R. über dem WACC.
26 ICSID Case No. ARB/12/39: „Georg Gavrilovic and Gavrilovic d.o.o. vs. Republic of Croatia“. Die Kläger, Investoren in Immobilien in Kroatien, verlangten Schadensersatz von der Republik Kroatien für die Enteignung ihrer Immobilien.
27 ICSID Case No. ARB/07/10: „M. Meerapfel Söhne AG vs. Central African Republic“ (§§ 405 und 406). Der Kläger, der Mehrheitsaktionär an einem Joint Venture, das für die Züchtung von Tabak in der Zentralafrikanischen Republik gegründet wurde, verlangte Schadensersatz von der Zentralafrikanischen Republik, nachdem er expropriiert wurde und seine Investition in die Anlagen verlor.
28 ICSID Case No. ARB/07/29: „SGS Société Générale de Surveillance S.A. vs. The Republic of Paraguay“ (§§ 169 und 188).
29 ICSID Case No. ARB/07/16: „Alpha Projektholding GmbH vs. Ukraine“ (§§ 476–479).
30 Ibid., § 514.
31 Ibid.
32 Ein Beispiel in diesem Zusammenhang stellen die jüngeren Entwicklungen in der Ukraine dar. Vgl. L. Shmatenko, A. Dulska: Is the Tariff Greener on the Other Side? – An Analysis of the Ukrainian Green Tariff Changes and the Threat of Investment Treaty Claims (2020). Periballon & Dikaio–- Special issue „Hydrocarbons: end of an era?“, abzurufen unter: https://ssrn.com/abstract=3831180.
33 PCA Case No. 2013-22: „Windstream Energy LL vs. Government of Canada“ (Award 27 September 2016).
34 Financial Conduct Authority: Announcements on the end of LIBOR (www.fca.org.uk/news/press-releases/announcements-end-libor).
35 Vgl. B. Campana et al.: LIBOR: The Final Countdown? (www.fticonsulting.com/insights/articles/libor-final-countdown-overview-numerous-challenges-industry-ahead-transition).
36 Vgl. hierzu T. Battrick, T. Richards: Interest on damages and the discontinuation of LIBOR (www.fticonsulting.com/insights/articles/interest-damages-discontinuation-libor).
37 Ibid.

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