Arbeitnehmerschutz, Arbeitgeberhaftung, Einreisebeschränkungen

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Nachdem China als erstes Land von dem Ausbruch des neuen Coronavirus betroffen war, hat das Land in Erkenntnis der mit dem Virus verbundenen Risiken schnell erhebliche, teils drastische Maßnahmen zur Eindämmung des Virus getroffen. Beispielhaft sei nur die Abschottung der Stadt Wuhan oder der Provinz Hubei angesprochen. Diese Maßnahmen beinhalteten in allen anderen Landesteilen zudem die Verlängerung der gesetzlichen Feiertage, die Anordnung von Schließungen von öffentlichen Behörden, Unternehmen, Schulen, Universitäten und vieles mehr. So gelang es, das Virus einzudämmen. Trotz all dieser Maßnahmen kommt es dennoch immer wieder zu einzelnen, regionalen Ausbrüchen des Virus wie zuletzt in Peking, der nordwestlichen Autonomen Region Xinjiang wie auch aktuell in Dalian.

Im Zuge der Bekämpfung des Virus sowie dessen weiterer Ausbreitung wurde in China sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf Provinz- wie lokaler Ebene eine Vielzahl von Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf das tägliche Leben der Menschen, erlassen. Genannt seien beispielsweise angeordnete Schließungen nicht nur von Kindergärten, Schulen, Universitäten, öffentlichen Behörden, Restaurants, Unternehmen, sondern darüber hinaus auch Ausgeh- und Reisebeschränkungen innerhalb Chinas und die Einfrierung von Visa, Aufenthaltsgenehmigungen oder APEC-Karten von Ausländern, die nach China einreisen wollen.

„Wenn die Rückkehr eines Arbeit­nehmers aufgrund staatlicher Maßnahmen nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht kündigen.“

Alle vorgenannten Bestimmungen sind nach wie vor in Kraft. Da jedoch in den vergangenen Monaten nur wenige Neuinfektionen verzeichnet wurden, können aus ökonomischen Gründen Provinzen und auch Städte Ausnahmeregelungen treffen. So hat China mit bereits acht Ländern Abkommen geschlossen, die eine Einreise von Angehörigen dieser Länder erleichtern, u.a. auch mit Deutschland. Auch auf Provinzebene können Einreisebestimmungen erlassen werden, die weniger strenge Anforderungen stellen als die staatliche Ebene. Insoweit ist festzuhalten, dass den Provinzen und den überregional bedeutsamen Städten eine gewisse Autonomie in der Handhabung der Krise zugestanden wird. Dies macht es allerdings auch schwierig, eine einheitliche Bewertung der Situation für ganz China vorzunehmen, da es eine Vielzahl lokaler Besonderheiten gibt.

Die nachfolgenden Ausführungen geben daher nur einen allgemeinen Überblick über die aktuelle Situation in China bezüglich der Arbeitsorganisation, Alternativen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Coronapandemie und weiterer Maßnahmen und Regelungen. Grundsätzlich müssen in diesem Zusammenhang zusätzlich auch die regionalen Regelungen und Besonderheiten in Betracht gezogen werden, welche nachfolgend jedoch nicht näher berücksichtigt sind.

Arbeitsorganisation in der Krise
Lockdowns und Reisebeschränkungen waren in der Vergangenheit (aber auch aktuell) die Regel. Bei einem lokalen Virusausbruch können extrem kurzfristig Reisebeschränkungen und Lockdowns verhängt werden, so dass Arbeitgeber oftmals vor besonderen Herausforderungen stehen, insbesondere wenn sie auch Arbeiter aus anderen Regionen oder Provinzen beschäftigen. Gerade diese Gruppe von Arbeitnehmern war und ist am stärksten von den Ausgeh- und Reisebeschränkungen betroffen. Gleichwohl waren von den verschiedenen Maßnahmen zur Eindämmung des Virus auch lokale Arbeitnehmer betroffen. Wenn eine Rückkehr des Arbeitnehmers aufgrund staatlicher Maßnahmen nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht kündigen. Anders ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer zu seinem Arbeitsort reisen könnte, wenn dort keine Beschränkungen bestehen. Tut er dies nicht, selbst auf explizite Aufforderung des Arbeitgebers hin, können disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Kündigung des Arbeitnehmers ergriffen werden.

Arbeitgeber sind ihrerseits im Zuge der Covid-19-Krise zu erheblichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Arbeitnehmer verpflichtet (und damit auch zum Schutz ihrer Nachbarschaft). Die Anforderungen unterscheiden sich hierbei natürlich auch nach der jeweiligen Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber jedoch folgende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer Infektion treffen:

  • Aufnahme und Erfassung der Reisehistorie aller Arbeitnehmer,
  • Bereitstellung adäquater Hygieneeinrichtungen und -materialien,
  • regelmäßige Temperaturmessungen,
  • Berichterstattung an Behörden über den gesundheitlichen Zustand der Arbeitnehmer,
  • regelmäßige Desinfektion der Arbeitsbereiche und Arbeitsplätze,
  • Information der Belegschaft über Vorsorgemaßnahmen des Unternehmens und des Vermieters oder des Industrieparks,
  • Erstellung eines Notfallplans im Fall einer gesundheitlichen Notsituation und Information der Belegschaft darüber.

Unterhält ein Arbeitgeber Wohnheime und Kantinen, gelten für diese weitere, strikte Anforderungen an Hygiene und Prävention. Ist ein Arbeitnehmer infiziert oder steht er im Verdacht, infiziert zu sein oder Kontakt mit infizierten Personen gehabt zu haben, ist der Arbeitgeber zu einer sofortigen Meldung an die zuständigen Behörden verpflichtet.

Alternative Arbeitsorganisation
Wie sämtliche anderen von dem Coronavirus betroffenen Länder stand oder steht auch China vor dem Dilemma, einerseits durch strikte Maßnahmen die Ausbreitung des Virus einzudämmen, andererseits jedoch auch die wirtschaftlichen Folgen sowie die Entlassung von Arbeitnehmern weitestgehend zu minimieren oder zu vermeiden. Aus diesem Grund wurden Regelungen erlassen, die Unternehmen Alternativen bieten, sofern diese Unternehmen im Zuge der Pandemie erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten und Probleme erleiden. Zu diesen alternativen Möglichkeiten zählen unter anderem die Anpassung von Arbeitszeiten, die Anpassung von Löhnen und Gehältern (Reduzierung) sowie auch die Vereinbarung von Kurzarbeit. All diese Maßnahmen können von Unternehmen jedoch nicht einseitig angeordnet werden. Vielmehr ist grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmervertretung im Vorfeld einzuholen.

Im Zuge des Ausbruchs der Coronapandemie bereits häufig eingesetzt und nach wie vor von erheblicher Relevanz ist die Arbeit von zu Hause (Home-Office), soweit es die Tätigkeit des Arbeitnehmers zulässt. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Home-Office anordnen. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist in aller Regel nicht erforderlich. Das Mittel des Home-Office wurde in großem Maße eingesetzt, auch über die Zeit von amtlichen Anordnungen oder Empfehlungen hinaus, da es zum einen den Aufwand im Büro selbst reduziert, zum anderen aber auch das Infektionsrisiko der Arbeitnehmer auf den Arbeitswegen reduziert oder ausschließt.

Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz
Um die Entlassungen von einer Vielzahl von Arbeitnehmern aufgrund der Coronapandemie zu vermeiden, wurden in China neben den obengenannten Maßnahmen auch weitere Regelungen zum Kündigungsschutz von Arbeitnehmern erlassen. Kündigungsschutz besteht insbesondere in folgenden Fällen:

  • der Arbeitnehmer ist mit Covid-19 infiziert,
  • steht im Verdacht, infiziert zu sein, oder stand in engem Kontakt mit einer infizierten Person,
  • ist aufgrund von Quarantäne- oder anderen staatlichen Notfallmaßnahmen nicht in der Lage zu arbeiten, oder
  • befindet sich in medizinischer Behandlung, Quarantäne oder unterliegt einer anderen staatlichen Notfallmaßnahme.

Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag in der Zeit ab, in der sich ein Arbeitnehmer wegen Covid-19 in medizinischer Behandlung, in Quarantäne oder einer sonstigen staatlichen Maßnahme befindet, verlängert sich der Arbeitsvertrag automatisch bis zum Ende dieser Maßnahme.

Haftung des Arbeitgebers
Im Zuge der Coronapandemie wurden Unternehmen in China Erleichterungen gewährt, aber auch neue Pflichten auferlegt. Zu den Erleichterungen, die vor allem auch einen Einfluss auf das Rating des Unternehmens im Corporate-Social-Credit-System haben, zählt insbesondere, dass Unternehmen nicht automatisch bestraft werden/einen Negativeintrag erhalten, wenn sie aufgrund der Coronapandemie Steuern, Löhne und Gehälter oder Sozialabgaben zu spät oder zunächst in nicht korrekter Höhe zahlen. Hierauf beruhende negative Bewertungen können rückgängig gemacht werden, wenn die Ursache der unvollständigen, verspäteten oder Nichtzahlung unmittelbare Folge von wirtschaftlichen Problemen wegen der Coronapandemie ist.

Unternehmen treffen auch neue Pflichten hinsichtlich der Arbeitsorganisation. Kommt es bei den Arbeitgebern auferlegten Pflichten zu Versäumnissen, können verwaltungsrechtliche Strafen und Maßnahmen verhängt werden. In schweren Fällen kann es auch zu einer strafrechtlichen Haftung kommen.

Einreisebeschränkungen für Arbeitnehmer
Die Einreise nach China ist auch für ausländische Arbeitnehmer nach wie vor nur eingeschränkt möglich. Allerdings versucht China, die Einreisebeschränkungen nach und nach zu lockern. Die von China mit Wirkung vom 28.03.2020 verfügte Sperre für alle Einreisen von ausländischen Staatsangehörigen nach China wurde mittlerweile für Personen aus bestimmten Staaten, die über gültige Aufenthaltsgenehmigungen (Residence-Permit) verfügen, aufgehoben. Für diese Personen ist mittlerweile auch kein separates Visum zur Einreise mehr notwendig. Alle nach China einreisenden Personen werden bei Ankunft auf Covid-19 getestet und einer mindestens 14-tägigen Quarantäne unterworfen, die normalerweise zur Hälfte in der eigenen Wohnung verbracht werden kann.

sebastian.wiendieck@roedl.com