Die Unternehmenspraxis steht vor einem strukturellen Wandel. Entscheidungen von Leitungsorganen werden immer häufiger durch hochleistungsfähige digitale Systeme vorbereitet und unterstützt. Künstliche Intelligenz (KI) verarbeitet große Datenmengen, erkennt Muster, erstellt Prognosen und schlägt Handlungsoptionen vor – in der Finanzplanung, im Risikomanagement, in der Compliance sowie in der Krisenfrüherkennung und Restrukturierung.
Vorstände und Geschäftsführer bewegen sich damit mehr und mehr in einer „selbstfahrenden Gesellschaft“, deren Steuerung mit Hilfe von KI-Systemen erfolgt, während die Haftung unverändert an menschliche Organmitglieder anknüpft. Dieser Beitrag untersucht, wie sich die technologieoffenen Organpflichten im Lichte der Business Judgment Rule konkret auf den Umgang mit KI auswirken und ab welchem Punkt KI-gestützte Systeme zum unverzichtbaren Bestandteil einer angemessenen Informationsgrundlage für haftungsfeste Entscheidungen werden.
Rechtlicher Rahmen
Organhaftung und pflichtgemäße Geschäftsführung
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die Organhaftung im Gesellschaftsrecht. § 93 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) verpflichtet Vorstandsmitglieder, bei ihrer Geschäftsführung die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ anzuwenden; § 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) formuliert das Pendant für Geschäftsführer. Diese Generalklauseln sind technologie- und zeitoffen gehalten. Sie erfassen nicht nur klassische Entscheidungen über Investitionen, Strategie und Personal, sondern auch die Art und Weise, wie Informationen beschafft, verarbeitet und bewertet werden. Aus ihnen lassen sich drei zentrale Pflichtenkomplexe ableiten, die auch für den Umgang mit KI entscheidend sind:
- Legalitätspflicht, also die Pflicht zu rechtstreuem Handeln. Organmitglieder dürfen keine Entscheidungen treffen, die objektiv gegen Gesetz oder Satzung verstoßen; sie müssen sicherstellen, dass Rechtsverstöße verhindert und Rechtsrisiken angemessen kontrolliert werden.
- Organisationspflicht, also die Pflicht, eine den Geschäften und Risiken angemessene Leitungs- und Kontrollstruktur einzurichten. Die Organe verfügen dabei über ein Ermessen: Die Pflicht ist damit offen für die Frage, ob moderne digitale und KI-gestützte Systeme Teil einer zeitgemäßen Organisation sein sollen.
- Informations- und Überwachungspflichten, also die Pflicht, sich fortlaufend über die Lage des Unternehmens zu informieren und die gewählten Strukturen funktionsfähig zu halten.
Business Judgment Rule als Leitnorm des Sorgfaltsmaßstabs
§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG konkretisiert die Organpflicht im Bereich unternehmerischer Entscheidungen durch die Business Judgment Rule. Danach liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn das Geschäftsleitungsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, „auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft“ zu handeln.
Vier Elemente sind hierbei zentral:
- Unternehmerische Entscheidung meint Leitungsentscheidungen, bei denen die Geschäftsleitung unter Unsicherheit zwischen mehreren zulässigen Optionen wählen muss – typisch sind Fragen der Strategie, größere Investitionen, Unternehmenskäufe, Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen oder die konkrete Ausgestaltung von Risiko- und Krisenmanagement.
- Angemessene Informationsgrundlage liegt vor, wenn die Entscheidung auf Informationen beruht, die in Umfang und Tiefe dem Gewicht und Risiko des Vorgangs entsprechen; was „angemessen“ ist, hängt von der Zugänglichkeit der Daten, den Kosten und dem Zeitaufwand der Informationsbeschaffung sowie vom erwarteten Nutzen zusätzlicher Informationen ab – es geht nicht um perfekte, sondern um vernünftige Information im konkreten Fall.
- Handeln zum Wohle der Gesellschaft verlangt, dass das Organmitglied seine Entscheidung an den langfristigen Interessen der Gesellschaft ausrichtet, also am nachhaltigen Ertrag und der Sicherung des Unternehmensbestands, und nicht an eigenen Vorteilen oder kurzfristigen, sachfremden Zielen einzelner Beteiligter.
- Freiheit von Interessenkonflikten bedeutet, dass die Entscheidung nicht dadurch beeinflusst sein darf, dass das Organmitglied oder ihm nahestehende Personen eigene wirtschaftliche oder sonstige Sonderinteressen haben; bei der Auswahl und dem Einsatz von KI-Systemen ist dies etwa relevant, wenn Organmitglieder Beteiligungen an bestimmten Anbietern halten oder aus der Entscheidung mittelbar persönliche Vorteile ziehen könnten.
Für den KI-Einsatz ist vor allem das zweite Element entscheidend: die angemessene Informationsgrundlage. Einigkeit besteht darin, dass KI die Anforderungen nicht automatisch erhöht, aber für bestimmte Entscheidungen – insbesondere bei massenhaften, komplexen Datenlagen – eine Informationsquelle sein kann, die im Rahmen der Business Judgment Rule jedenfalls geprüft werden muss. Die Diskussion um eine Pflicht zur Nutzung von KI-gestützten Systemen kreist darum, wie weit die Business Judgment Rule reicht, ohne Organisationsentscheidungen zu „verrechtlichen“. Maßgeblich ist ein Kosten-Nutzen-Vergleich, nach dem sich eine Nutzungspflicht erst dort herausbildet, wo KI im konkreten Umfeld zuverlässig, wirtschaftlich sinnvoll und branchenüblich verfügbar ist.
Die Business Judgment Rule ist mittelbar auch im GmbH-Recht anerkannt. Die dortige Haftungsdogmatik knüpft ebenso an die Frage an, ob Entscheidungen im Rahmen eines vertretbaren Ermessens getroffen wurden.
Krisenfrüherkennung zwischen StaRUG, InsO und KI-VO
§ 1 Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) verpflichtet bestimmte Unternehmen, ein systematisches Frühwarnsystem für bestandsgefährdende Entwicklungen einzurichten: Es sollen relevante Kennzahlen und Indikatoren festgelegt, regelmäßig ausgewertet und bei kritischen Werten klar geregelte Eskalationsschritte ausgelöst werden. Technisch bleibt der Gesetzgeber bewusst offen, ob dies manuell, mit klassischen IT-Tools oder unter Einsatz von KI geschieht.
Gleichzeitig knüpft § 15b Insolvenzordnung (InsO) an ein verlässliches Informationssystem über Liquidität und Vermögenslage an und verschärft damit die haftungsrechtlichen Anforderungen an die Aktualität und Zuverlässigkeit dieser Informationen. Ein schlecht ausgestaltetes oder lückenhaftes Früherkennungssystem erhöht das Risiko, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu spät zu erkennen – mit entsprechenden Haftungsfolgen für die Geschäftsleitung. KI kann hier als zusätzliches Auswertungs- und Prognosewerkzeug dienen, etwa bei der Analyse von Kreditrisiken, Schadensfällen oder Investitionsprojekten, und so die Informationsbasis für krisenrelevante Entscheidungen verbessern.
Insgesamt zeichnet die aktuelle Literatur das Bild einer modernen Krisenfrüherkennung als Teil eines vernetzten Digital- und KI-Systems, das die Anforderungen aus StaRUG, InsO und der EU-KI-Verordnung (KI-VO) zusammenführt und in der Phase kurz vor Eintritt eines Insolvenzgrunds auf frühzeitige, datenbasierte Warnsignale setzt.
Informationsarchitektur der Geschäftsleitung im KI-Zeitalter
Die Frage, ob und wie KI im Unternehmen eingesetzt wird, lässt sich nur beantworten, wenn man die Gesamtstruktur der Informationsgewinnung und -verarbeitung betrachtet. Die klassische Vorstellung, Leitungsorgane würden im Wesentlichen mit Berichten, Gesprächen und einigen Kennzahlen arbeiten, passt nicht mehr zu einer Unternehmenswelt, in der aus ERP-Systemen (ERP: Enterprise Resource Planning), Zahlungsverkehr, Produktion und Vertrieb permanent große Datenmengen anfallen, die ohne digitale Auswertungswerkzeuge kaum sinnvoll zu verarbeiten sind.
Aus haftungsrechtlicher Sicht geht es deshalb nicht nur um das einzelne KI-Tool, sondern um die Informationsarchitektur als ganze:
- Welche Daten werden systematisch erhoben und strukturiert?
- Welche Analysen laufen standardmäßig (z.B. Liquiditätsreporting, Risikoberichte, Frühwarnindikatoren)?
- Wie gelangen die zentralen Erkenntnisse tatsächlich an Vorstand und Geschäftsführung?
- Welche Rolle spielen digitale und gegebenenfalls KI-gestützte Auswertungen in diesem Prozess?
Diese Architektur selbst ist eine unternehmerische Organisationsentscheidung im Sinne von § 76 AktG beziehungsweise § 43 GmbHG und unterliegt damit der Business Judgment Rule: Die Geschäftsleitung muss aus Ex-ante-Sicht vertretbar annehmen dürfen, dass die von ihr gewählte Informationsstruktur für Größe, Branche und Risikoprofil des Unternehmens tragfähig ist. Je klarer sich zeigt, dass KI-gestützte Analysen zu frühzeitigeren, belastbareren Informationen führen, desto stärker wird sich daran messen lassen, ob eine rein konventionelle Informationsorganisation noch „angemessen“ ist.
Sorgfaltsmaßstab im Spiegel von Markt- und Stakeholdererwartungen
Organpflichten stehen in einem Spannungsfeld unterschiedlicher Stakeholdererwartungen: Gläubiger, Gesellschafter, Arbeitnehmer, Banken und andere Beteiligte entwickeln zunehmend klare Vorstellungen davon, wie eine professionelle Krisen- und Risikosteuerung auszusehen hat. In diesem Spannungsfeld kann der Einsatz – oder der Verzicht auf KI – zum Signal für Professionalität oder Rückständigkeit werden.
Aus haftungsrechtlicher Sicht ist dies relevant, weil Gerichte bei der Bewertung des Sorgfaltsmaßstabs häufig auf die branchentypische Praxis und die Erwartungshorizonte maßgeblicher Stakeholder abstellen. Wenn Gläubiger in größeren Restrukturierungsfällen davon ausgehen, dass Risiken anhand moderner Analysetools – einschließlich KI – beleuchtet werden, wird es für Organmitglieder schwer, im Haftungsprozess zu erklären, warum sie auf solche Instrumente verzichtet haben. Umgekehrt kann eine strukturierte Darstellung, wie KI-Auswertungen in die Entscheidungsfindung eingeflossen sind, die Plausibilität von Organentscheidungen stützen.
Die Stakeholderperspektive verschärft damit die funktionale Pflicht zur Krisenfrüherkennung. Sie macht aus der internen Organisationsfrage eine kommunikative Pflicht: Die Geschäftsleitung muss nicht nur intern begründen, warum sie bestimmte Systeme nutzt oder nicht nutzt, sondern diese Entscheidungen auch gegenüber Banken, Gläubigern oder Gesellschaftern nachvollziehbar erläutern können. KI-gestützte Systeme werden so zu einem Bestandteil der „Story“ eines Unternehmens in der Krise: Sie können zeigen, dass Risiken ernst genommen und systematisch adressiert werden, oder im Fall ihres Fehlens Anlass zu Zweifeln geben. In der Summe führen Organhaftung, Business Judgment Rule, StaRUG und die funktionale Insolvenznähe zu einem Sorgfaltsmaßstab, der stärker ex ante auf die Qualität der Informations- und Frühwarnarchitektur blickt. KI ist in dieser Architektur weder automatisch Pflicht noch automatisch entbehrlich. ß


