Im Gegensatz zu bloßen Modeerscheinungen müssen Trends über längere Zeit Geltung haben. Deshalb sind nach meiner letzten, im Deutschen AnwaltSpiegel vor einem Jahr gegebenen Einschätzung nicht komplett neue Entwicklungen festzustellen. Was vor Jahresfrist thematisch adressiert worden ist, findet auch 2024 Anwendung. Wer die entsprechenden Ausführungen verpasst hat, dem sei diese Lektüre empfohlen (siehe hier) – und eigentlich allen anderen ebenso.
Allerdings gibt es seither doch zwei nicht unwesentliche Ergänzungen: Erstens wird in Deutschland die traditionelle Kanzlei aufgebrochen und Interdisziplinarität wird möglich (Aspekt multidisziplinäre Partnerschaften; MDP) – das soll jedoch an anderer Stelle behandelt werden. Zweitens fehlte in meinem letzten Ausblick das inzwischen neu aufgetauchte Thema rund um die künstliche Intelligenz (KI). Es lohnt sich, diese Neuerung genauer zu betrachten, aber nicht unter dem Titel, dass KI die Anwälte ersetzen werde. Das wurde vor einigen Jahren bereits für Legal-Tech prognostiziert, was bisher jedoch nicht beziehungsweise nicht in der erklärten Dramatik eingetreten ist. Das Thema KI soll aus anderem Grund zum Anlass genommen werden, um andere Beobachtungen zu erläutern.
Schreibkompetenz als erstes Opfer
Was ist der Unterschied zwischen Legal-Tech und KI? Sehr vereinfacht ausgedrückt, konzentrierte sich Legal-Tech bisher darauf, einzelne Arbeitsschritte in der Wertschöpfungskette der juristischen Beratung zu automatisieren und zu digitalisieren. Ein Grund, dass das nicht flächendeckend erfolgte, liegt wohl im ganz praktischen Umstand begründet, dass die vielen großartigen Applikationen mangels geeigneter Schnittstellen nicht einfach miteinander verbunden werden konnten. Damit waren sie für Endkunden nicht einfach nutzbar, weshalb sie nicht wunschgemäß eingekauft wurden. Demgegenüber geht KI einen anderen Weg und könnte deshalb eher zum Game-Changer werden. Künstliche Intelligenz rüttelt an den Grundfesten des juristischen Selbstverständnisses: an der Schreibkompetenz, auf die Juristen seit jeher stolz sind.
Bildlich gesprochen: Wo Legal-Tech noch half, punktuell bei der Produktion zu helfen, liefert KI das fertige Produkt; sie liefert also nicht nur Worte, sondern schreibt ganze Sätze, und zwar selbständig, schlau und fehlerfrei. Als Vergleich: Angeblich kann heute ohne KI gar nicht mehr programmiert werden, das heißt, die originäre Programmierkompetenz der IT-Fachleute geht schleichend verloren. Wird die Juristen dasselbe Schicksal bei der Schreibkompetenz treffen? Ich glaube: ja, weil wir bereits inmitten dieser Entwicklung stecken (vgl. die folgenden Ausführungen). Was bleibt dann für Anwälte übrig? Ich behaupte (Stand heute): Kontextkompetenz und Beziehungspflege. Aber auch dazu einmal bei anderer Gelegenheit mehr.
Freiwilliger Verzicht auf kritisches Denken
Selbst technisch nicht besonders bewanderte Rechtsdienstleister haben im vergangenen Jahr zwei Dinge begriffen: erstens, dass man sich auf die Ergebnisse der KI nicht blind verlassen kann (Aspekt Plausibilitätscheck), und zweitens, dass die allgemein zugängliche KI als öffentlicher Raum zu verstehen ist. Anwälte sollten KI also mit Vorsicht nutzen und den eigenen Verstand nicht an der Garderobe abgegeben. Es darf bezweifelt werden, dass diese Empfehlung überall nachgelebt wird. Es gab bereits Fälle, in denen Anwälte der KI vollständig vertrauten und – ohne weitere eigene Überprüfung – von der KI frei erfundene Gerichtsentscheide für Eingaben ans Gericht verwendeten. Man kann das jugendlicher Begeisterungsfähigkeit zuschreiben und behaupten bzw. sich damit beruhigen, dass das nicht in unseren Breitenkreisen, sondern in den USA geschah.
Mittlerweile sehen sich Kanzleien jedoch genötigt, ihre Anwälte und Anwältinnen zumindest präventiv zu informieren, dass gewisse KI-Tools als öffentlich zu gelten haben und deshalb keine vertraulichen Informationen der Kunden ins Netz geladen werden dürfen (Aspekt Vertraulichkeit). Man darf sich wundern, denn wir reden hier von Berufsträgern, die erfolgreich eine Anwaltsprüfung inklusive Ethikschulung bestanden haben – und die schon vor ChatGPT den Standesregeln unterlagen. Man kann diese Vorsicht der Risikoaversion von Anwälten und einem vorsichtigen Complianceverständnis von Kanzleien zuschreiben – sicher ist sicher. Zum Glück sind bereits erste technische Formate am Start, die ein Compliancetraining erübrigen und den Kanzleien erlauben, die Kundendaten im geschützten eigenen Rahmen zu verwenden.
Verschiebung der Verantwortung zum Kunden
Damit aber nicht genug. Kunden erwarten von ihren Rechtsdienstleistern selbstverständlich – ohne dass dies irgendjemanden wirklich überraschen sollte –, dass sie effizient arbeiten und, wenn möglich, hierzu auch verfügbare Technologien einsetzen. Deshalb werden Anwälte auch nicht ausdrücklich gebeten, mit MS-Office zu arbeiten oder zu Recherchezwecken verfügbare Internetdienste zu nutzen (etwa Google, LexisNexis, Datenbanken mit Gerichtsentscheidungen). Überdies wäre auch kein Kunde bisher auf die Idee gekommen, seinen Anwälten hierfür eine ausdrückliche Instruktion erteilen zu müssen oder, noch schlimmer, damit implizit eine Einwilligung dafür erteilen zu wollen, dass seine vertraulichen Kundeninformationen im Netz gestreut werden dürfen.
Anwälte scheinen seit ChatGPT aber verunsichert und fragen sich, ob sie ihre Kunden informieren müssen, wenn sie KI-Technologie nutzen (wollen). Warum? An den bisher geltenden Regeln zum Anwaltsgeheimnis hat sich aufgrund von künstlicher Intelligenz nichts geändert. Anwälte fragen ihre Kunden mittlerweile gar nach einer Einwilligung, um ihre Mandate mit KI bearbeiten zu dürfen. Rechtsabteilungen werden von Kanzleien gebeten, in den Outside Counsel Guidelines die anwendbaren Regeln im Umgang mit KI zu definieren. Und noch weiter gehen jene Anwälte, die von ihren Kunden erwarten, dass sie sie explizit instruieren müssen, wenn sie keine (!) KI nutzen dürfen. Damit kommen wir in den Bereich der Umkehr der Instruktions- beziehungsweise Beweislast.
Sargnagel für das Anwaltsgeheimnis?
Im Wettbewerb mit anderen Rechtsdienstleistern (Aspekt Unique Selling Point; USP) können sich Anwälte zwar noch auf die „heilige Trias“ berufen: Anwaltsgeheimnis, Unabhängigkeit und fehlende Interessenkonflikte. Das Berufsgeheimnis scheint nun aber gerade im Begriff, unbemerkt auf dem Schafott der KI geopfert zu werden. Etwas überrascht frage ich mich, wie ausgerechnet Anwälte auf die Idee kommen, ihre Kunden aktiv zu animieren, auf die stets verteidigte Vertraulichkeit zu verzichten, nachdem gerade die Anwaltschaft für dieses Privileg jahrelang gegen Rechtsabteilungen gekämpft hat. Man kann formalistisch korrekt argumentieren, man müsse für den Verzicht auf das Berufsgeheimnis die Einwilligung des Geheimnisträgers einholen (Aspekt Anwaltshaftung). Damit verkennt man meines Erachtens die Tragweite der Situation. Indem sich die Anwälte von dieser Verantwortung befreien wollen, schlagen Anwälte als Totengräber einen Sargnagel für das Anwaltsgeheimnis ein. Damit belasten sie einen, wenn nicht den wichtigsten Wettbewerbsvorteil, und sie rütteln an einer Grundsäule des Rechtsstaats. Anwälten sei geraten, sich auf ihren Berufsstand zu besinnen und die damit verbundenen Vorrechte nicht vorschnell und unnötig aufzugeben.
2024 als Jahr der Konsolidierung
Die vorgenannten Entwicklungen und Beobachtungen irritieren mich etwas. In den vergangenen drei Jahren ist bereits mehr als genug Veränderung im Rechtsmarkt erfolgt, die noch gar nicht richtig verarbeitet werden konnte. Ich denke hier zum Beispiel an den Umgang mit den neuen Arbeits(zeit)formen. Man hat zwar erste Regeln entwickelt, ob und wie oft man wieder ins Büro zurückkehren muss. Aber irgendwie scheint sich das Thema noch nicht richtig zur Zufriedenheit aller geregelt zu haben, und sowohl Mitarbeitende als auch Vorgesetzte bewegen sich weiter im Experimentiermodus und sind noch nicht richtig angekommen. Unnötig zu betonen, dass das von der Arbeit ablenkt und damit die Produktivität reduziert. Mehr noch, es handelt sich um eine potentielle Quelle der Unzufriedenheit, weil sich der zulässige Umfang von Homeoffice wie das Salär im Markt leicht vergleichen lässt. Gute Leadership bleibt deshalb mehr als gefragt.
Bei der KI scheint sich im Moment nicht viel zu tun. Den Kunden wird die mit der künstlichen Intelligenz genutzte Menge an Speicherkapazität in Rechnung gestellt, was man mit der früheren Verrechnung der Anzahl angefertigter Kopien vergleichen kann. Und eine Lösung zur künftigen Verrechnung der Ausbildung junger Associates ist noch nicht in Sicht. Man scheint sich vom bisherigen Geschäftsmodell wenig wegbewegen zu können.
Wenn man die Kadenz beobachtet, mit der Veränderungen im Rechtsmarkt aufschlagen, ist zu empfehlen, die Lösung wichtiger Fragen nicht länger aufzuschieben. Ich würde empfehlen, das Jahr 2024 als Konsolidierungsjahr anzusehen, in dem erste und wichtige Veränderungen umgesetzt werden. Und als ein Jahr, in dem man sich Zeit zum Denken nimmt. Sonst besteht die Gefahr, am fahrenden Auto nicht nur eines, sondern gleichzeitig mehrere Räder wechseln zu müssen. Eine Organisation kann sich nicht über Jahre hinweg permanent im Change- und Krisenmodus befinden, begleitet durch latente Unsicherheit. Sonst stellen sich schnell andere Fragen – ob man will oder nicht.
Good news at last
Themen rund um ESG und Nachhaltigkeit laufen im Beratungsgeschäft noch immer heiß. Und jetzt sorgt die EU mit der Regulierung von künstlicher Intelligenz bereits dafür, dass der Bedarf nach Rechtsrat nicht ausgehen wird. Dies dient uns Juristen als weitere Daseinsberechtigung. Sorgen wir dafür, dass man uns nicht nur wegen der Auskunft zu Rechtsfragen aufsucht. Denn damit gewinnen wir keinen Blumentopf mehr – KI hin oder her.
Autor
Prof. Dr. Bruno Mascello, LL.M., EMBA HSG
Universität St. Gallen (HSG)
Rechtsanwalt, Direktor Law & Management, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG)
bruno.mascello@unisg.ch
www.lam.unisg.ch


