Krisen sind längst kein Ausnahmezustand mehr, sondern Teil der wirtschaftlichen Realität geworden. Energieverknappung, geopolitische Spannungen, fragile Lieferketten und volatile Rohstoffpreise prägen das wirtschaftliche Umfeld vieler Unternehmen nachhaltig. Vor diesem Hintergrund rückt ein arbeitsmarktpolitisches Instrument erneut verstärkt in den Fokus: die Kurzarbeit. Sie hat sich bereits in der Finanzkrise sowie während der Pandemie als wirksames Mittel zur Stabilisierung von Beschäftigung erwiesen und kann Unternehmen auch in der aktuellen wirtschaftlichen Unsicherheitsphase helfen, vorübergehende Arbeitsausfälle ohne Personalabbau zu überbrücken.
Gleichwohl ist Kurzarbeit kein automatischer Reflex auf wirtschaftliche Unsicherheiten. Krisen als solche rechtfertigen für sich genommen nicht die Einführung von Kurzarbeit. Die externen wirtschaftlichen Entwicklungen müssen sich in einem erheblichen Arbeitsausfall im Betrieb niederschlagen. Unter welchen Voraussetzungen wirtschaftliche Entwicklungen einen Arbeitsausfall begründen und wo die rechtlichen Grenzen verlaufen, zeigt der folgende Beitrag.
Funktion und Voraussetzungen der Kurzarbeit und des Kurzarbeitergeldes
Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Reduzierung der betriebsüblichen Arbeitszeit bei entsprechender Kürzung der Vergütung. Führt sie zu einer vollständigen, jedoch nur temporären Einstellung der Arbeitsleistung, spricht man von „Kurzarbeit Null“. Ziel der Kurzarbeit ist es, Unternehmen in wirtschaftlichen Schwächephasen zu entlasten und gleichzeitig bestehende Arbeitsverhältnisse zu sichern. Während das Kurzarbeitergeld die Verdienstausfälle der Arbeitnehmer teilweise kompensiert, werden Unternehmen von den unmittelbaren Folgen des Wirtschafts- und Betriebsrisikos entlastet.
Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld ergeben sich aus §§ 95 ff. SGB III. Erforderlich ist insbesondere das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Dieser Arbeitsausfall muss zudem unvermeidbar und vorübergehender Natur sein. Das bedeutet, dass im Betrieb zunächst alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden müssen, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Zugleich muss eine Prognose bestehen, dass innerhalb der Bezugsdauer eine Rückkehr zur regulären Arbeitszeit zu erwarten ist. Ferner muss der Arbeitsausfall erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres individuellen monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Allerdings wird Kurzarbeitergeld nicht bei jedem wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall gewährt. Insbesondere dient das Instrument nicht dazu, Unternehmen vom allgemeinen Betriebsrisiko zu befreien. Hierunter fällt das unternehmerische Risiko, mit den eingesetzten Produktionsmitteln am Markt erfolgreich zu sein, unter anderem also auch Kostensteigerungen, gewöhnliche Nachfrageschwankungen oder veränderte Wettbewerbsbedingungen tragen zu müssen. Diese Risiken verbleiben in der Sphäre des Arbeitgebers. Vor diesem Hintergrund kommt gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Vielkrisenlage der präzisen Abgrenzung zwischen förderfähigen wirtschaftlichen Ursachen und dem allgemeinen Betriebsrisiko eine zentrale Bedeutung zu.
Geopolitische Krisen als Argument zur Begründung der Kurzarbeit?
Geopolitische Krisen können grundsätzlich geeignete wirtschaftliche Ursachen für einen erheblichen Arbeitsausfall darstellen. Die aktuellen internationalen Konflikte zeigen, wie unmittelbar sich geopolitische Entwicklungen auf betriebliche Abläufe auswirken können. Kriege führen zu Störungen zentraler Handelsrouten, Verzögerungen im Schiffsverkehr mit entsprechend verlängerten Lieferzeiten und steigenden Logistikkosten. Auch Sanktionen, Exportbeschränkungen oder politische Unsicherheiten in wichtigen Beschaffungsmärkten können dazu führen, dass in Deutschland die Maschinen stillstehen.
Entscheidend für die Einführung von Kurzarbeit und die Gewährung des Kurzarbeitergeldes ist jedoch nicht die geopolitische Krise als solche oder eine allgemein angespannte wirtschaftliche Lage. Maßgeblich ist vielmehr, wie sich diese konkret im Betrieb auswirken und ob sie dort zu einem erheblichen, vorübergehenden Arbeitsausfall führen. Kurzarbeit kann daher nicht mit der allgemeinen Weltlage begründet werden, sondern nur mit den daraus resultierenden konkreten betrieblichen Auswirkungen. Praxisrelevant sind folgende Fallgruppen, in denen geopolitische Krisen zu einem erheblichen Arbeitsausfall führen können:
Störungen in der Lieferkette und Rohstoffengpässe
Besonders anschaulich zeigen sich wirtschaftliche Auswirkungen geopolitischer Krisen derzeit im Bereich internationaler Lieferketten. Konflikte in für den Welthandel zentralen Regionen können kurzfristig erhebliche Auswirkungen auf globale Transportströme haben. Dies gilt etwa für zentrale Handelsrouten wie die Straße von Hormus, deren Beeinträchtigung sich schnell in Form von Lieferverzögerungen oder Rohstoffengpässen in deutschen Betrieben niederschlägt. Führen Störungen internationaler Transportwege dazu, dass benötigte Rohstoffe oder Vorprodukte nicht mehr oder nur mit erheblicher Verzögerung verfügbar sind, kann dies Unternehmen dazu zwingen, ihre Produktion vorübergehend zu reduzieren oder einzelne Fertigungsbereiche stillzulegen. Dies wiederum begründet einen erheblichen Arbeitsausfall infolge wirtschaftlicher Ursachen.
In der Praxis treten die Auswirkungen gestörter Lieferketten häufig nicht isoliert auf, sondern setzen sich entlang der gesamten Wertschöpfungskette fort. Unternehmen können somit auch dann von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sein, wenn nicht ihre eigenen Zulieferer ausfallen, sondern Abnehmer infolge fehlender Vorprodukte ihre Produktion reduzieren und infolgedessen Aufträge wegfallen, verschoben oder reduziert werden.
Steigende (Energie-)Preise
Ein weiterer unmittelbarer wirtschaftlicher Effekt geopolitischer Krisen zeigt sich in der Entwicklung der Energiepreise. Schwankende Gas- und Strompreise sowie Unsicherheiten hinsichtlich der Versorgungssicherheit stellen viele Unternehmen vor erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen und zwingen sie zu kurzfristigen Anpassungen ihrer Produktionsplanung.
Reine Preissteigerungen, wie auch steigende Energiepreise, begründen für sich genommen allerdings noch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Selbst erhebliche Kostensteigerungen für Gas, Strom oder andere Betriebsmittel sind grundsätzlich Ausdruck des allgemeinen unternehmerischen Risikos. Dies gilt auch dann, wenn Unternehmen ihre Produktion aus wirtschaftlichen Gründen drosseln müssen, weil die Fortführung bei den aktuellen Energiepreisen nicht mehr rentabel erscheint. Auch diese unternehmerische Entscheidung genügt in aller Regel nicht, einen erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des § 96 SGB III zu begründen.
Anders muss die rechtliche Bewertung jedoch ausfallen, wenn sich die Auswirkungen geopolitischer Krisen nicht lediglich in Preissteigerungen erschöpfen, sondern zu tatsächlichen Versorgungsengpässen führen. Denkbar sind etwa regulatorische Maßnahmen zur Steuerung knapper Energieressourcen oder behördliche Eingriffe zur Sicherstellung der Energieversorgung. Wird ein Unternehmen hierdurch faktisch gezwungen, seine Produktion einzuschränken, wird darin ein unabwendbares Ereignis liegen. Voraussetzung bleibt, dass der betroffene Betrieb von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffen ist und die Energieknappheit tatsächlich zu einer Reduzierung der Beschäftigungsmöglichkeiten führt.
Die rechtliche Trennlinie verläuft damit zwischen wirtschaftlichen Belastungen, die Ausdruck des allgemeinen Marktrisikos sind, und externen Umständen, die Unternehmen objektiv daran hindern, ihre Produktion fortzuführen. Jedenfalls dann, wenn Unternehmen nicht mehr frei entscheiden können, ob sie ihre Produktion fortführen, sondern durch äußere Umstände faktisch dazu gezwungen werden, wird ein förderfähiger Arbeitsausfall in Betracht kommen.
Auftragsrückgänge infolge wirtschaftlicher Unsicherheit
Neben Lieferkettenstörungen und steigenden Energiepreisen sind die Auswirkungen geopolitischer Krisen auch auf der Nachfrageseite deutlich. In zahlreichen Industriezweigen zeigt sich dies durch eine geringere Investitionsbereitschaft von Kunden, was zu spürbaren Auftragseinbrüchen führt. Ein Arbeitsausfall beruht in diesen Fällen auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er auf eine allgemeine konjunkturelle Abschwächung zurückzuführen ist, etwa infolge sinkender Investitionsbereitschaft oder einer durch Inflation geschwächten Kaufkraft. Davon abzugrenzen sind hingegen Auftragsrückgänge, die ihre Ursache in unternehmensinternen Faktoren haben, etwa in der Marktposition des Unternehmens, der Produktstrategie oder anderen betriebsorganisatorischen Umständen. Solche Ursachen sind dem allgemeinen Betriebsrisiko zuzuordnen und rechtfertigen keine Kurzarbeit.
Praxishinweise
Deutschland verfügt mit der Kurzarbeit über ein wichtiges Instrument, um Unternehmen in wirtschaftlich unsicheren Zeiten zu stabilisieren. Ihr Erfolg steht und fällt jedoch mit einem sorgfältig vorbereiteten Antrag, aus dem hervorgeht, dass der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Ursachen beruht und nicht lediglich Ausdruck des allgemeinen unternehmerischen Risikos ist. Gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ist daher eine detaillierte Schilderung der konkreten betrieblichen Auswirkungen unverzichtbar. Dazu gehören insbesondere nachvollziehbare Angaben zur Entwicklung von Auftragseingängen und -beständen, zur Auslastung der Produktion, zur Verfügbarkeit von Materialien sowie zu nachweisbaren Bemühungen um Ersatzbeschaffung. Je nachvollziehbarer die wirtschaftlichen Ursachen, die zeitliche Perspektive des Arbeitsausfalls sowie die ergriffenen Gegenmaßnahmen dargelegt werden, desto höher sind die Erfolgsaussichten der Bewilligung des Kurzarbeitergeldes.


