Anknüpfend an den ersten Teil dieses Beitrags, der die praktischen Einsatzfelder von KI sowie ihre organisatorischen und ausbildungsbezogenen Auswirkungen auf Insolvenzverwaltung und Restrukturierungsberatung beleuchtet hat (siehe hier), richtet der zweite Teil den Blick auf den rechtlichen Rahmen. KI ist in der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis ein Standardinstrument für Datenauswertung, Planprüfung und Krisenfrüherkennung. Damit rücken zentrale Rechtsfragen in den Vordergrund: Welche Vorgaben macht die europäische KI-Verordnung für den Einsatz solcher Systeme in Krisen- und Insolvenzverfahren? Wie verhalten sich KI-gestützte Tools zu berufsrechtlicher Verschwiegenheit und anwaltlicher Verantwortung? Wo bestehen Haftungsrisiken? Der vorliegende zweite Teil skizziert diese Leitplanken: Er stellt die Struktur der KI-Verordnung und ihre praktische Relevanz für typische Assistenzsysteme dar, ordnet den Einsatz von KI berufs- und haftungsrechtlich ein und zeigt verfassungsrechtliche Grenzen – insbesondere im Hinblick auf richterliche Unabhängigkeit und den unzulässigen Einsatz „entscheidender“ statt lediglich „assistierender“ Systeme – auf.
Rechtlicher Rahmen
KI-Verordnung und Risikoklassen
Die europäische KI-Verordnung [VO (EU) 2024/1689] ist seit dem 01.08.2024 in Kraft und wird ab August 2026 weitgehend verbindlich gelten. Sie verfolgt zwei Kernziele: ein innovationsfreundliches Umfeld schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass KI-Systeme vertrauenswürdig, sicher und rechtskonform sind. Dies geschieht durch die Einordnung der KI-Systeme in vier Risikostufen: inakzeptables Risiko (verboten), hohes Risiko (strenge Auflagen), begrenztes Risiko (Transparenzpflichten) und minimales Risiko.
Für die Praxis bedeutet das:
- KI-Systeme, die rechtsverbindliche Entscheidungen treffen oder in besonders sensiblen Bereichen (z.B. biometrische Überwachung, Social Scoring) eingesetzt werden, können als Hochrisiko- oder sogar als unzulässige Systeme eingestuft sein.
- KI-Werkzeuge, wie sie in der Praxis genutzt werden – etwa zur Dokumentenauswertung, Planprüfung oder Excelanalyse –, sind typischerweise Assistenzsysteme, die keine endgültigen Rechtsentscheidungen treffen. Sie fallen daher regelmäßig in die Kategorien begrenztes oder minimales Risiko.
Trotzdem wirken die Vorgaben der KI-Verordnung in die Praxis hinein:
Alle Anbieter müssen sicherstellen, dass ihre Systeme auf qualitativ geeigneten, nichtdiskriminierenden Daten trainiert werden. Für die Praxis ist das wichtig, weil das Vertrauen in die Auswertungen davon lebt, dass die Modelle nicht systematisch verzerrte Ergebnisse produzieren – z.B. im Bereich Insolvenz bestimmte Gläubigergruppen benachteiligen.
Auch für Assistenzsysteme gilt: Sie dürfen keine unkontrollierbare „Blackbox“ sein. Wenn eine KI empfiehlt, eine bestimmte Forderung zurückzuweisen oder einen bestimmten Sanierungspfad für unwahrscheinlich zu halten, müssen die Nutzer grundsätzlich nachvollziehen können, worauf diese Empfehlung beruht.
Zudem sieht die Verordnung ausdrücklich vor, dass Nutzer von KI-Systemen über entsprechende Sachkunde verfügen müssen. Für Verwalterbüros, Sanierungskanzleien und Unternehmen bedeutet das: Es reicht nicht, „irgendwo eine KI einzukaufen“. Es braucht internes Know-how, das Funktionsweise, Stärken und Grenzen der eingesetzten Systeme versteht – sonst drohen Fehlanwendungen und Haftungsrisiken. Die KI-Verordnung kodifiziert im Kern damit das, was professionelle Nutzer ohnehin tun sollten: Systeme verstehen, Datenqualität sichern, Ergebnisse kritisch prüfen und dokumentieren.
Berufsrechtliche Grenzen und Verantwortlichkeit: Wer haftet, wenn die KI sich irrt?
Berufsrechtlich bleibt die Lage klar. Verantwortung trägt der Mensch. Der Deutsche Anwaltverein hat in einer aktuellen Stellungnahme betont, dass die Nutzung von KI in der Rechtsberatung nicht nur zulässig, sondern sinnvoll sein kann, wenn sie die Qualität und Effizienz der Dienstleistung steigert – allerdings unter der Voraussetzung einer erhöhten Prüfungspflicht. Für die Praxis lassen sich drei Ebenen unterscheiden:
- Organisationsverantwortung: Wer KI-Systeme in der Kanzlei einsetzt, trifft Organisationsentscheidungen. Diese müssen so gestaltet sein, dass klar definiert ist, wofür KI eingesetzt wird (und wofür nicht) und Abläufe für die menschliche Kontrolle der KI‑Ergebnisse etabliert sind.
- Beratungs- und Entscheidungsebene: Wer als Anwalt oder Verwalter ein KI‑basiertes Ergebnis übernimmt – etwa eine Empfehlung zur Planstruktur, eine Liquiditätsprognose oder eine Einordnung von Forderungen – macht sich dieses Ergebnis zu eigen. Für den Mandanten oder die Gläubiger spielt es keine Rolle, ob die Fehleinschätzung vom Sachbearbeiter oder von der KI stammt; haftungsrechtlich adressiert wird die beratende Person.
- Berufsrechtliche Verschwiegenheit: Anwälte unterliegen strengen Verschwiegenheitspflichten gemäß Bundesrechtsanwaltsordnung und Strafgesetzbuch (§ 43a BRAO, § 203 StGB). Werden KI‑Systeme eingesetzt, müssen vertragliche und technische Sicherungen dafür sorgen, dass diese Pflicht nicht unterlaufen wird, etwa durch unbefugte Nutzung von Mandantendaten zu Trainingszwecken oder durch unsichere Cloudinfrastrukturen.
Grenzen, Risiken und Spannungsfelder
Bei aller Faszination für technische Möglichkeiten müssen auch die Grenzen klar benannt werden. Verfassungsrechtlich ist etwa auf Gerichtsseite klar: Der Kernbereich richterlicher Tätigkeit – also die verbindliche Auslegung und Anwendung des Rechts im Einzelfall – darf nicht an Maschinen delegiert werden. Ein „Richterautomat“, der Urteile erlässt oder Planbestätigungen algorithmisch vornimmt, widerspricht der richterlichen Unabhängigkeit und der Zuordnung der Rechtsprechung zu den Gerichten. Zulässig sind Assistenzsysteme, die Entscheidungen vorbereiten, nicht ersetzen. Hinzu kommt das Problem der „Blackbox“. Lernende Systeme entwickeln interne Entscheidungswege, die auch für Fachleute nicht in allen Einzelheiten nachvollziehbar sind.
Inhaltlich sind den Fähigkeiten von KI immer dort Grenzen gesetzt, wo es um Wertungen, Ethik und Empathie geht. Die Frage, ob ein Sanierungsversuch noch verantwortbar ist, ob bestimmte Gläubigergruppen zumutbar belastet werden können oder wie weit ein Verzicht bei Arbeitnehmerforderungen gehen darf, lässt sich nicht in reine Statistik auflösen. Diese Fragen betreffen Wertentscheidungen, die der menschlichen Verantwortung vorbehalten bleiben.
Krisenfrüherkennung durch KI
Als ergänzende Perspektive bietet sich ein Blick auf die präventive Restrukturierung nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) an – und darauf, welche Rolle KI dabei in Zukunft spielen kann. Die Pflicht zur Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG verlangt von Geschäftsleitungen, die wirtschaftliche Entwicklung ihres Unternehmens fortlaufend zu überwachen, Risiken rechtzeitig zu erkennen und angemessen zu reagieren. In der Praxis ist das anspruchsvoll: CFOs und Geschäftsführer sind in das Tagesgeschäft eingebunden, verfügbare Controllingsysteme sind oft nicht auf Krisenindikatoren ausgerichtet.
Moderne KI‑Systeme können hier als permanente „Wächter“ fungieren. Sie analysieren kontinuierlich Bankkonten, Buchhaltungsdaten, Auftragseingänge, Lagerbestände und andere Kennzahlen, erkennen Muster aus Tausenden früheren Krisenfällen und schlagen Alarm, wenn bestimmte Kombinationen von Indikatoren auf eine drohende Liquiditätskrise hindeuten.
In der Diskussion um die „selbstfahrende Gesellschaft“ (Begriff geprägt von Tom Braegelmann, in: NZI-Beilage 2025, 92) – also Unternehmen, deren Steuerung stark durch KI‑basierte Systeme unterstützt wird – zeichnet sich ab, dass der Stand der Technik auch das juristische Sorgfaltsmaß beeinflussen kann. Wenn es leistungsfähige, marktübliche Systeme zur Krisenfrüherkennung gibt, könnte es in Zukunft als Pflichtverletzung gewertet werden, diese vollständig zu ignorieren. Die Business-Judgment-Rule schützt Organentscheidungen nur, wenn sie auf angemessener Informationsbasis getroffen wurden. Was als „angemessen“ gilt, wird sich mit dem Fortschritt der Tools verschieben.
Für die Restrukturierungspraxis eröffnet sich hier ein neues Feld: Berater können Unternehmen nicht nur durch Krisen begleiten, sondern bereits vor Eintritt akuter Krisen KI‑gestützte Frühwarn- und Monitoringsysteme implementieren. Diese Systeme verbinden kaufmännisches Controlling, rechtliche Anforderungen aus StaRUG und Insolvenzrecht sowie technologische Mustererkennung. Sie können damit helfen, Sanierungsfälle frühzeitig in geordnete Bahnen zu lenken – idealerweise, bevor ein Insolvenzverfahren unvermeidlich wird.
Fazit
KI ist aus der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis nicht mehr wegzudenken – aber klar begrenzt durch Recht und Verantwortung. Die KI-Verordnung, berufsrechtliche Vorgaben und verfassungsrechtliche Leitplanken lassen keinen Zweifel daran, dass Entscheidungen über Sanierung, Insolvenzpläne und Gläubigerbefriedigung beim Menschen verbleiben müssen.
Für Verwalter, Berater und Organe bedeutet dies: KI kann die Informationsbasis verbreitern, Prüfungen beschleunigen und Krisensignale früher sichtbar machen, entlastet aber nicht von Organisations-, Prüf- und Dokumentationspflichten. Wer KI in diesem Rahmen bewusst, transparent und kontrolliert einsetzt, reduziert Fehlerrisiken und stärkt zugleich die eigene professionelle Urteilskraft. Die „selbstfahrende“ Insolvenzverwaltung wird es nicht geben – wohl aber eine Praxis, in der verantwortungsvoll genutzte KI zu einem zentralen Baustein rechtssicherer und vorausschauender Krisenbewältigung wird.


