Botschaft: Rechtssicherer Cloud- und KI-Einsatz mit vertretbarem Aufwand
Auf generativer KI basierende Tools und Anwendungen sind im Rechtsmarkt längst angekommen. Solche Tools können auf Grundlage gelernter Muster und Datensätze eigenständige Inhalte erzeugen sowie bei der Formulierung von Texten und Analysen unterstützen. In der Praxis dominieren momentan große Sprachmodelle wie ChatGPT von Open AI oder Claude von Anthropic. Bildgeneratoren wie DALL-E (ebenfalls Open AI) werden punktuell ergänzend genutzt. Der Einsatz solcher Tools kann dabei sowohl in der Mandatsbearbeitung als auch in der internen Kanzleiorganisation entlasten, so dass die Auseinandersetzung mit diesem Thema im ureigenen Interesse der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte liegt beziehungsweise liegen sollte. Daneben erwartet die Mandantschaft von ihren Beratern einen effizienten und kompetenten Einsatz entsprechender Tools.
Gleichwohl ergeben sich in diesem Zusammenhang verschiedene Fragestellungen zum Berufsrecht sowie zum Datenschutz und zur EU-KI-Verordnung, die in den Fachkreisen kontrovers diskutiert und teilweise sehr unterschiedlich beurteilt werden. Der Arbeitskreis „KI und Anwaltschaft“ des Forums für Wirtschaftskanzleien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat zusammen mit Mitgliedern der Ausschüsse Berufsrecht und Informationsrecht im Juli 2025 eine Initiativ-Stellungnahme zum Einsatz von KI in der Anwaltschaft (Stellungnahme Nr.: 32/2025) verfasst.
Die DAV-Stellungnahme beleuchtet die wesentlichen Aspekte des Einsatzes von KI in der anwaltlichen Praxis, widmet sich den drängendsten Fragen und plädiert für einen verantwortungsvollen, aber pragmatischen und entschlossenen Einsatz von KI in der Anwaltschaft. Zudem adressiert die Stellungnahme die mit dem KI-Einsatz verwandten Fragen rund um die Cloudnutzung und sendet eine zentrale Botschaft: Unter Beachtung erfüllbarer Rahmenbedingungen ist der Einsatz von Cloud- und KI-Anwendungen in der Rechtsberatung rechtlich zulässig und kann einen positiven Effekt auf die Anwaltschaft haben.
Die Kernaussagen der DAV-Stellungnahme lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Sorgfaltspflicht: KI bleibt Werkzeug, Prüfung bleibt grundsätzlich Pflicht
Wer KI-Tools nutzt, muss sich mit diesen auseinandersetzen und die Funktionsweisen kennen. Ein unbedarfter Einsatz kann zu berufsrechtlichen Konsequenzen und Haftungsrisiken führen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind daher grundsätzlich verpflichtet, KI-generierte Ergebnisse einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, um deren Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Standards sowie den Interessen und Erwartungen ihrer Mandantschaft sicherzustellen. Die ungeprüfte Übernahme KI-generierter Inhalte ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich mit dem konkreten Mandanten vereinbart wurde. - Verschwiegenheit: Die anwaltliche Kardinalspflicht gilt auch im KI-Zeitalter
Die Nutzung von KI-Tools und Clouddiensten durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geht regelmäßig mit der Verarbeitung von Mandatsdaten durch externe Dritte einher. In diesem Zusammenhang gilt es, die durch das strafrechtliche Offenbarungsverbot (§ 203 StGB) flankierte berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) zu beachten. Bereits die Möglichkeit, Einblick in mandatsbezogene Daten zu erhalten, gilt nach herrschender Meinung als Offenlegung. Das Speichern von Mandantendaten auf Servern externer KI- oder Cloudanbieter wird demnach als Zugänglichmachen qualifiziert, da die entsprechenden Dienstleister darauf theoretisch zugreifen könnten. - Externe Dienstleister: Vorhandene Möglichkeiten nutzen und Vorgaben beachten
Genau hier setzt § 43e BRAO an: Die Norm schafft die Brücke zu moderner IT- und KI-Nutzung, indem sie die Einbindung externer Dienstleister grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Mandanteneinwilligung erlaubt, sofern dies für die anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist. Der Einsatz solcher externen Dienstleister bedarf aber einer sorgfältigen Auswahl des Dienstleisters und einer vertraglichen Vereinbarung mit Verschwiegenheitsverpflichtung. Daran fehlt es regelmäßig bei der Nutzung öffentlich verfügbarer KI-Tools. Die Eingabe von Berufsgeheimnissen in solche Tools ist nach der gesetzlichen Logik eine unzulässige Offenlegung gegenüber Dritten und kann berufs- sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei öffentlich zugänglichen KI-Tools ist die Verwendung von Mandatsinformationen in Prompts oder das Hochladen von mandatsbezogenen Dokumenten damit unzulässig. Eine Anonymisierung ist hier zwingend erforderlich. Umgekehrt besteht bei nach § 43e BRAO ordnungsgemäß verpflichteten Dienstleistern gerade keine generelle Pflicht zur Vorabanonymisierung. Eine solche Vorgabe würde viele praxisrelevante KI-Workflows faktisch verhindern und die vom Gesetzgeber in der vergangenen BRAO-Reform angestrebte Entlastung leerlaufen lassen. - Erforderlichkeit: Grenzen mit Augenmaß und Realitätsnähe
Der Gesetzgeber hat betont, dass bei der Überprüfung der Erforderlichkeit strenge Maßstäbe anzulegen sind, um die hohe Bedeutung der anwaltlichen Verschwiegenheit zu bewahren. Laut der Begründung des Gesetzes sind auch technische Zugriffsbeschränkungen zu berücksichtigen. Entgegen teilweise vertretenen Auffassungen lässt sich daraus jedoch nicht eine verpflichtende Verwendung bestimmter Verschlüsselungsmethoden ableiten, die einen Zugriff des Dienstleisters vollständig ausschließen (zum Beispiel: „Hold-your-own-key“-Verschlüsselung). Die Rechtsanwaltschaft muss imstande bleiben, die gewünschte Dienstleistung sinnvoll zu nutzen; und zwar ohne unverhältnismäßigen technischen Aufwand, organisatorische Risiken (etwa bei Daten- oder Schlüsselverlust) oder praktische Einschränkungen. Der Gesetzgeber verlangt Angemessenheit, aber nicht unverhältnismäßige Maßnahmen, die die Nutzung faktisch vereiteln. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen nach der Gesetzesbegründung einen „Spielraum für verantwortliche unternehmerische Entscheidungen“ behalten. Damit ist eine realitätsnahe Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit von großer Bedeutung. Die Aufstellung unerfüllbarer und von fehlendem technischem Verständnis geprägter Anforderungen schützt nicht das Mandatsgeheimnis. Im Gegenteil: Es führt zur Überforderung der Anwender, die darauf mit Nichtbeachtung der Vorschriften reagieren können. - Verträge, Kettenkontrolle und „No-Training“
Klare Vertragsregeln und Kontrolle sind das Rückgrat einer rechtssicheren Einbindung. § 43e Abs. 3 BRAO stellt Mindestanforderungen an die vertragliche Vereinbarung mit externen Dienstleistern. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen den Dienstleister in Textform unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit und auf die Einhaltung des Need-to-know-Grundsatzes verpflichten sowie den Umgang mit Subunternehmern regeln. In der Praxis gehören in den Vertrag zudem Lösch- und Exitregeln und eine No-Training-Klausel, die die Nutzung von Mandatsdaten zum Training von KI-Modellen ausschließt. Wichtig ist zudem das Verständnis, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Dienstleisters nicht durch die Unterschrift einer Verschwiegenheitsverpflichtung begründet wird. Die strafrechtliche Belehrung hat vor allem eine Hinweis- und Sicherungsfunktion, während die Straftatbestände an die faktische Offenbarung anknüpfen.
Allgemeine Berufspflichten, den Mandanten über den Einsatz von KI zu informieren, bestehen nicht. Eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten ist nach § 43e Abs. 5 BRAO nur notwendig, wenn der Einsatz der KI- und/oder Clouddienste unmittelbar einem konkreten Einzelmandat dient und nicht Teil der allgemeinen Kanzleiinfrastruktur ist. Etwas anderes kann sich natürlich aus der Mandatsvereinbarung ergeben. - Datenschutz, KI-VO und Urheberrecht
Auch die übrigen Vorgaben der DSGVO, der KI-VO und des Urheberrechts sind bei der Nutzung von KI-Tools zu beachten. Viele dieser Vorgaben sind aber kein Novum, und ihre Erfüllung ist mit verhältnismäßigem Aufwand leistbar. Die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften sind seit Jahren bekannt und enthalten keine besonderen Vorgaben für den Einsatz von KI. Im Hinblick auf die KI-VO kann festgehalten werden, dass die Mehrheit der in Anwaltskanzleien verwendeten KI-Systeme nicht als hochriskant eingestuft wird. Die Entwicklung von Kompetenzen im Bereich der künstlichen Intelligenz ermöglicht eine fundierte Handhabung dieser Systeme und trägt maßgeblich zur Erhöhung ihrer Betriebssicherheit bei. Bei der Verarbeitung urheberrechtlich geschützter Inhalte müssen die entsprechenden Vorgaben beachtet werden. Diese sind aber auch ohne KI Voraussetzung für das urheberrechtskonforme Arbeiten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
Fazit
Die Stellungnahme setzt ein klares Zeichen: KI gehört in die anwaltliche Praxis. Das Berufsrecht ermöglicht eine Einbindung externer Cloud- und KI-Dienstleister bereits heute. Dieser Ansatz ist richtig und begrüßenswert.
Selbstverständlich wäre es immer besser, wenn der Gesetzgeber nachbessert und die bestehenden Regelungen noch klarer fasst. Dies mag an verschiedenen Stellen sogar wünschenswert sein. Wichtig ist jedoch die positive Botschaft, dass der Einsatz von KI bereits jetzt ohne Gefährdung der Verschwiegenheitspflicht und ohne überzogene Technikzwänge mit einer praxisnahen, dem aktuellen Technikverständnis entsprechenden Auslegung der anwendbaren Normen möglich ist. Denn eine panikmachende und realitätsferne Anwendung der geltenden Vorschriften wird nicht dazu führen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Einsatz von KI meiden. Dafür hat dieses Feld zu viel Potential. Vielmehr ist zu befürchten, dass der Einsatz dann heimlich und ohne die Einhaltung der vermeintlich ohnehin nicht erfüllbaren Vorgaben erfolgt. Darin liegt die größte Gefährdung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.
Wenn Deutschland bei der Digitalisierung eine Chance behalten will, dürfen keine unlösbaren Probleme konstruiert werden. Das eigentliche Risiko ist nämlich, dass die deutsche Anwaltschaft der Entwicklung hinterherhinkt und über die Selbstverständlichkeit, Mandatsdaten in der Cloud speichern zu dürfen, hitzig diskutiert, während andernorts Massenverfahren mit Unterstützung von KI-Tools effizient geführt werden.

