Der Markt für die massenweise Geltendmachung von (Rück-)Zahlungsansprüchen entwickelt sich rasant. Immer mehr Anbieter etablieren sich auf dem deutschen Markt und setzen für Verbraucheransprüche gegen eine Beteiligung an diesen kostenfrei durch oder kaufen die Ansprüche Verbrauchern einfach ab.
Der Gesetzgeber unterstützt die Entwicklung mit seinem „Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“, das seine Wirkungen (u. a. Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, RDG, die Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit Legal-Tech-Unternehmen abbauen sollen) seit dem 1. Oktober 2021 entfaltet und dabei hilft, den Anspruch des Verbrauchers zum Spekulationsobjekt werden zu lassen.
Dieser Beitrag soll einen Überblick über die an der „Mass Claims“- bzw. Klägerindustrie Beteiligten geben, die gängigsten Geschäftsmodelle darstellen sowie einige der Implikationen für betroffene Unternehmen und Stellen beleuchten, die bereits jetzt mit dem Aufkommen dieses recht neuen Phänomens einhergehen.
Die an der Klägerindustrie Beteiligten
Schon seit einiger Zeit ist die Durchsetzung massenhafter Ansprüche ein gängiges Geschäftsmodell. Fluten von ähnlich gelagerten Rechtsfällen sind etwa aufgrund massenweise geltend gemachter Verbraucherwidersprüche in der Versicherungswirtschaft bekannt (seit der Geburtsstunde des „ewigen Widerspruchsrechts“ um das Jahr 2014 dürften die Fallzahlen eher stetig gestiegen als zurückgegangen sein).
Die hier im Vordergrund stehende „industrielle“ Bündelung einer großen Anzahl ähnlich gelagerter Ansprüche dürfte vor ca. 3-5 Jahren ihren Anfang genommen haben. Die Kolleginnen Dr. Dux-Wendel und Klenk-Wernitzki sprechen in Ausgabe 3/2021 DisputeResolution zu Recht auch von einer „industrialisierten“ Art der Rechtsdurchsetzung. Anlass waren die ersten großen Kartellschadensersatzklagen und die unter dem Schlagwort „Dieselgate“ bekannt gewordenen Sachverhalte aus der Automobilindustrie.
Auf dieser Basis hat sich in den vergangenen Jahren eine immer größer werdende Klägerindustrie entwickelt. An vorderster Front zu nennen sind Rechtsdienstleister im Sinne des RDG und (häufig hinter diesen Rechtsdienstleistern stehende oder eng mit diesen kooperierende) Verbraucherrechtsanwälte. Immer neue Rechtsdienstleister gehen an den Markt, bestehende Einheiten erweitern ihr Angebotsportfolio. Es gibt kaum noch Themenbereiche, die nicht von Rechtsdienstleistern in den Blick genommen worden sind. Von der Mietpreisbremse über Flugverspätungen und Bahnreisen bis hin zu Datenschutzverstößen, Kindesunterhalt, Kündigungsschutzklagen und der Rückforderung von vermeintlich unberechtigt eingezogenen Gebühren. Mobilitätsanbieter, Dienstleister, Banken, Versicherungen, Arbeitgeber und Vermieter – sie alle sehen sich mit einer neuen Realität konfrontiert. Letztlich ist aber auch der Staat bzw. die Staatskasse ein lohnenswertes Angriffsziel für entsprechende Anbieter. Auch der Gesetzgeber hat festgestellt, dass Legal-Tech-Anbieter Verbrauchern mittlerweile auch die Forderungsdurchsetzung im Sozial-, Verwaltungs- und Verkehrsrecht anbieten und erleichtern (vgl. Bundestagsdrucksache 19/27673 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, S. 15).
Die Webadressen, unter denen die Anbieter ihre Dienste bewerben, sind häufig selbsterklärend (wie die nachfolgende repräsentative Auflistung zeigt): wenigermiete.de, myright.de, flightright.de, euclaim.de, fairplane.de, conny.de, mautzurueck.de, fitnessstudio-erstattung.de, rightnow.de, airberlin-regress.de.
Eine immer bedeutendere Rolle scheinen nun auch Hedgefonds und andere Venture-Capital-Investoren zu spielen, die sich von Investments in entsprechende Rechtsdienstleister und deren Geschäftsmodelle eine schnelle und lohnende Rendite versprechen. Auch sonst haben sich Investoren, etwa Versicherer, bereits wiederholt mit Eigenkapital an LegalTechs beteiligt.
Ebenfalls am Markt aktiv sind Verbraucherschutzverbände o. Ä., die im (vermeintlichen) kollektiven Interesse rechtliche Themen besetzen und rechtsdurchsetzungswilligen Individuen ein Forum sowie rechtliche Unterstützung bei der Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen anbieten. Beispiele für solche Verbände sind die Deutsche Umwelthilfe (DUH), Greenpeace, der Deutsche Konsumentenbund e. V., Germanwatch oder Stellen wie die ADES – Antidiskriminierungsstelle Esslingen. Der Kollege Dr. Hammes beleuchtet in Ausgabe 3/2021 DisputeResolution die Aktivitäten solcher Verbände und das damit einhergehende Potential etwaiger Massenverfahren (etwa nach grundsätzlich geklärter Kausalität).
Diese Beteiligten befeuern sich und ihre Aktivitäten gegenseitig. Teilweise werden untereinander Synergien gebildet, Kooperationen eingegangen und Interessengemeinschaften aufgetan. Aus der Sicht (potentiell) betroffener Unternehmen könnte man überspitzt von einer „unheiligen Allianz“ sprechen. Aufgrund der Entwicklungen innerhalb der letzten Monate und Jahre ist davon auszugehen, dass die Massenklage-Industrie und deren Beteiligte keine „Eintagsfliege“ darstellen. Die Beteiligten sind gekommen, um zu bleiben.
Die gängigen (Geschäfts-)Modelle
Betrachtet man den Markt und die Angebote, sind im Großen und Ganzen drei gängige (Geschäfts-)Modelle zu beobachten – wobei viele der Anbieter ihren Kunden (je nach individuellem Bedarf, Risikoaffinität und Mentalität) häufig mindestens zwei dieser Modelle anbieten und zur Auswahl stellen.
1. Das Ankaufmodell:
Der Anbieter kauft für eine verhältnismäßig kleine Summe (meist einen Bruchteil des eigentlichen Forderungswertes) Forderungen ein und macht diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend. Dieses Modell birgt sehr große Profitchancen. An dieser Stelle kommen die oben bereits erwähnten Hedgefonds und Venture-Capital-Investoren ins Spiel, die den Anbietern in der Hoffnung auf attraktive Renditen das erforderliche Kapital zur Verfügung stellen.
Beispiele für die Verwendung des Ankaufmodells finden sich etwa in Bereichen wie Datenschutz/Datenpannen, Rückforderung von Kontoführungsgebühren, Rückforderung von Fitnessstudiogebühren (aufgrund von COVID-bedingten Schließungen) o. Ä.
Die Rechtsdienstleister bieten potentiellen Kunden meist (über ihre Webseiten oder über Portale wie „MyDealz“ oder „Dealdoktor“) niedrige zweistellige „Sofortzahlungen“ bzw. Kaufpreise gegen Abtretung von Forderungen, die im Falle der erfolgreichen Realisierung i. d. R. mehrere Hundert EUR einbringen können.
2. Das Inkasso-Modell:
Im Rahmen des Inkasso-Modells lässt sich der Anbieter die Forderungen des Kunden (lediglich) treuhänderisch abtreten und macht diese für Rechnung des Kunden geltend. Im Erfolgsfalle kehrt der Rechtsdienstleiter die Erlöse an seine Kunden aus und behält für seine Tätigkeiten eine Provision in Höhe von meist 20-30 % ein.
Beispiele für die Anwendung des Inkasso-Modells finden sich nicht nur in den obengenannten Modellen (Inkassomodell als Alternative zum Ankaufmodell), sondern auch in Bereichen wie Flugverspätung/Flugausfall (flightright.de), Mietrecht oder Arbeitsrecht.
Bis vor kurzem war es ein oft genutztes Mittel, die dem Inkasso-Modell zugrundeliegenden Abtretungen als unwirksam anzusehen und prozessual die fehlende Aktivlegitimation der (Massen-) Kläger zu rügen. Diese Praxis dürfte – im Nachgang des BGH-Urteils zum „Sammelklagen-Inkasso“ (BGH NJW 2021, 3046) – der Vergangenheit angehören bzw. jedenfalls nur noch selten Aussicht auf Erfolg haben. In seinem Urteil von Mitte Juli 2021 hat der BGH das sog. „Sammelklage-Inkasso“-Modell (jedenfalls grundsätzlich – im Einzelfall mögen je nach Modell Diskussionen aufkommen) gebilligt (vgl. zu dem Urteil auch den Beitrag der Kolleginnen Dr. Dux-Wendel und Klenk-Wernitzki in Ausgabe 3/2021 DisputeResolution).
3. Das Vermittlungs- und/oder Finanzierungsmodell:
Eine dritte Variante findet sich im „Vermittlungs- und/oder Finanzierungsmodell“. Auch hier wird der Dienstleister regelmäßig auf Provisionsbasis tätig. Allerdings ist er selbst nicht in die Geltendmachung und Abwicklung der Rechtsdienstleistungen involviert, sondern bringt lediglich Anspruchsinhaber und Rechtsanwälte/Rechtsdienstleister zur Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen zusammen. Teilweise unterstützen die Dienstleister auch bei der Finanzierung der erforderlichen rechtlichen Schritte und/oder Prozesse.
Ein Beispiel für die Anwendung dieses Modells findet sich etwa beim Anbieter eClaim (mautzurueck.de), der im Nachgang einer EuGH-Entscheidung zur LKW-Maut Unternehmern die massenhafte Rückforderung von überhöhten Mautgebühren erleichtert.
Implikationen des „Mass Claims“-Phänomens
Bereits jetzt lässt sich sagen, dass die neue Klageindustrie für betroffene Unternehmen eine ganze Reihe von erheblichen Implikationen mit sich bringt. Es ergeben sich neue Herausforderungen für Unternehmen und unter Umständen eine nicht unerhebliche Machtverschiebung zugunsten von Verbrauchern.
Durch die Konzentration von vielen Ansprüchen bei einigen wenigen Rechtsdienstleistern und die damit verbundene „gebündelte“ wirtschaftliche Relevanz entsteht in Bezug auf eher kleinteilige, isoliert betrachtet finanziell unattraktive Ansprüche erstmalig die Gefahr, dass diese in großer Zahl geltend gemacht werden. So gibt es durch die Bündelung zahlreicher Ansprüche, anders als früher, keine faktisch unwirtschaftlichen Prozesse mehr. Wäre es früher (und auch heute bei isolierter Geltendmachung) in aller Regel aus wirtschaftlichen Erwägungen faktisch unrentabel gewesen, Schadensersatzforderungen wegen Datenschutzverstößen, Gebührenrückerstattungen o. Ä. in Höhe kleiner dreistelliger Summen geltend zu machen, entwickelt sich dies heute wie oben gezeigt u. U. zu einem hochattraktiven Geschäftsmodell. Es entstehen aus Sicht potentiell betroffener Unternehmen also neue juristische und wirtschaftliche Risiken.
Durch die Konzentration und Bündelung einer Vielzahl von Ansprüchen und Fällen bei einzelnen Anbietern steigt außerdem der Grad der Spezialisierung und des konkret beim gegnerischen Vertreter vorhandenen Know-hows. So ist mittlerweile nicht mehr nur eine Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete zu beobachten, sondern gar eine Spezialisierung auf bestimmte Anspruchstypen und/oder Klagearten. Anbieter haben häufig viel Erfahrung und auf ihrem Gebiet eine hohe (Spezial-)Expertise.
Auch wird es immer seltener möglich, durch prozesstaktisches Vorgehen Prozessrisiken zu streuen. War es früher – gegenüber einer Masse unterschiedlicher Prozessvertreter mit sehr heterogenen juristischen Kenntnissen und Fähigkeiten – häufig möglich, einen nicht unerheblichen Anteil von Verfahren im Vergleichswege zu lösen o. Ä., ist dies heute (im Falle der massenhaften Bündelung und Konzentration von Verfahren in den Händen weniger Prozessvertreter) deutlich schwieriger. Institutionelle Investoren haben gemeinsam mit erfahrenen Klägervertretern die juristischen Risiken kalkuliert und ihren Investitionen zugrunde gelegt.
Die Abwehr dieser Ansprüche erfordert einerseits juristische Expertise auf hohem Niveau und andererseits die Fähigkeit, diese Expertise in einer sehr großen Zahl von Fällen, die durchaus im Detail unterschiedliche Sachverhalte aufweisen können, mit gleichbleibender Qualität hocheffizient dem Kläger entgegenzuhalten. Erforderlich ist dafür neben juristischer Expertise eine technikbasierte Legal Operation, die mit solchen massenhaften Ansprüchen umgehen kann.
Europäische Perspektive und Ausblick
Während Staaten wie die USA oder das Vereinigte Königreich (UK) im Vergleich zu Deutschland i. d. R. sogar noch Vorreiterrollen einnehmen und etwaige Entwicklungen von dort in den hiesigen Rechtsmarkt importiert werden, gibt es eine ganze Reihe von kleineren Staaten, in denen die Entwicklung hin zu einer Massenklagen-Industrie noch nicht erfolgt ist.
Am britischen Rechtsmarkt existieren auch heute schon ähnliche Anbieter und Angebote wie soeben für den deutschen Markt dargestellt. Hinzu kommt, dass das deutlich liberalere Berufsrecht in UK auch in Rechtsanwaltskanzleien Eigentumsstrukturen zulässt, die hohe Kapitalinvestitionen in Rechtsstreitigkeiten ermöglichen, ohne auf externe Finanzierung angewiesen zu sein.
Kollegen aus anderen, meist kleineren Jurisdiktionen berichten, dass man dort interessiert auf Entwicklungen wie diejenigen in UK oder in Deutschland blickt. Auch in Staaten wie Kroatien, Rumänien oder Albanien ist eine ähnliche Entwicklung zu erwarten, vor allem, weil die Rechtsgrundlagen der Ansprüche häufig in europäischem Recht wurzeln und sich die Geschäftsmodelle der Klägerindustrie deshalb relativ einfach auf andere EU-Staaten übertragen lassen. Kollegen aus diesen Staaten sehen in Bereichen wie Verbraucherschutz, Banking, Kartellrecht und/oder Datenschutz ein erhöhtes Potential für Massenverfahren und erwarten über kurz oder lang eine ähnliche Entwicklung.