Digitale Barrierefreiheitspflichten

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Im Jahr 2022 lebte in der Europäischen Union einer von vier Erwachsenen im Alter von über 16 Jahren mit ­einer Form von Behinderung, so die Schätzungen von ­Eurostat und die Angaben des Rates der Europäischen Union (siehe hier).

Für eine stärkere gesellschaftliche Inklusion ist daher der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienst­leistungen groß. Um eine Teilhabe beeinträchtigter Menschen zu ­ermöglichen, sind daher nicht nur etwa ­barrierefreie ­Zugänge zu Gebäuden – zum Beispiel über Rampen sowie Fahrstühle – oder behindertengerechte ­Sanitäreinrichtungen nötig, sondern auch der barrierefreie Zugang zu digitalen Angeboten.

Der europäische Gesetzgeber hat zur Harmonisierung ­digitaler Barrierefreiheitsanforderungen im Binnenmarkt sowohl für privatwirtschaftliche Unternehmen (EU-Richtlinie 2019/882 vom 17.04.2019) als auch für den öffent­lichen Sektor (EU-Richtlinie 2016/2102 vom 26.10.2016) das ­Regulierungsumfeld für die EU-Mitgliedstaaten festgelegt. Mittlerweile sind diese Regelwerke auf EU-Ebene weiter konkretisiert und in Deutschland auch national umgesetzt worden.

Dementsprechend existiert der deutsche nationale Rechtsrahmen für digitale Barrierefreiheitspflichten sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Hauptsäule der gesetzlichen Regelungen bildet für die Privatwirtschaft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das vollumfänglich zum 28.06.2025 in Kraft tritt. Digitale Barrierefreiheits­regeln für die öffentliche Hand sind dagegen heute schon geltendes Recht, die unter anderem in den Behindertengleichstellungsgesetzen von Bund und Ländern verankert sind.

Dieser Artikel soll einen ersten Ausblick auf die von der Privatwirtschaft zu beachtenden Barrierefreiheitsregeln und zudem einen Einblick in die von der öffentlichen Hand bereits heute umzusetzenden Vorgaben geben.

Künftige digitale Barrierefreiheits­anforderungen an privatwirtschaftliche Unternehmen

Private Unternehmen müssen künftig umfangreiche ­digitale Barrierefreiheitsvorgaben umsetzen, wenn sie Produkte und Dienstleistungen in den Verkehr bringen. ­Basis hierfür bildet das BFSG vom 16.07.2021, das im Zuge der Implementierung der europäischen EU-Richtlinie 2019/882 erlassen wurde.

Während privatwirtschaftliche Barrierefreiheitspflichten erst zum 28.06.2025 vollumfänglich bindend werden, sind einige Regeln des BFSG bereits seit dem 23.07.2021 gültig. Diese ermächtigen insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Verordnungen zur Konkretisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen zu erlassen.

Auch wenn es noch nach Zukunft klingt: Bereits jetzt liegen konkretisierende Vorgaben zu den digitalen Barrierefreiheitsanforderungen auf Basis der zum 15.06.2022 erlassenen Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) vor, die gemeinsam mit der vollumfänglichen Rechtswirksamkeit des BFSG ebenfalls zum 28.06.025 in Kraft tritt.

Zur Umsetzung von Barrierefreiheitsvorgaben werden neben Herstellern und Anbietern von Produkten und Dienstleistungen auch Importeure und Händler in die Pflicht genommen. Allerdings sollen Kleinstunternehmen Erleichterungen bei der Umsetzung erhalten. Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahres­bilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Die durch die gesetzlichen Regelungen Verpflichteten müssen barrierefreien Zugang insbesondere zu folgenden Produkten und Dienstleistungen gewährleisten:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher, einschließlich dazugehöriger Betriebssysteme (hierzu gehören Desktop-PCs, Notebooks, Smartphones und Tablets) oder E-Book-Lesegeräte (auch für E-Books ­bestimmte Software und E-Books)
  • Selbstbedienungsterminals (wie etwa Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten sowie interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikations- und audiovisuelle Mediendienste (einschließlich Router und Modems), Telekommunikationsdienste (ohne Dienste zur ­Maschine-Maschine-Kommunikation)
  • Websites, Mobile Apps, elektronische Tickets und ­Ticketdienste, Verkehrsdienste und interaktive Selbstbedienungsterminals von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit ­gewissen Ausnahmen für bestimmte Elemente von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher sowie sonstige Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zu denen auch der Onlinevertrieb von Produkten oder Dienstleistungen gehört)

Die gesetzlichen Barrierefreiheitsvorgaben beinhalten je nach Rolle des Verpflichteten neben den Konformitätspflichten mit Barrierefreiheitsanforderungen auch die Pflicht zur technischen Dokumentation sowie Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Je nach Anwendungsfall verlangen die Vorschriften die Abgabe von Konformitätserklärungen und CE-Kennzeichnungen.

Barrierefreiheitsanforderungen an digitale Angebote der öffentlichen Hand

Die gesetzlichen Barrierefreiheitsvorgaben verpflichten öffentliche Stellen schon heute, den Zugang zu ­ihren ­digitalen Angeboten für alle Nutzer zu verbessern. Die digitalen Barrierefreiheitspflichten der öffentlichen Hand nehmen dabei Onlineangebote in den Fokus – konkret geht es um die Barrierefreiheit von Websites, mobilen Anwendungen sowie informationstechnischen Diensten.

Die umzusetzenden Vorgaben an Onlineangebote des Bundes sind in dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sowie in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) geregelt. Landesspezifische Vorgaben existieren auch für öffentliche Stellen der Länder. Solche sind etwa in Nordrhein-Westfalen in dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) und in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen (BITVNRW) geregelt.

Auch wenn die Barrierefreiheitsregelungen vereinzelte Ausnahmen für die Umsetzungspflichten vorsehen – wie beispielsweise für Inhalte von Websites und mobilen ­Anwendungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunk­anstalten des Bundesrechts: Onlineangebote öffentlicher Stellen müssen grundsätzlich den folgenden Anforderungen genügen:

  • Onlineangebote müssen barrierefrei sein, indem ­öffentliche Stellen sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten. Grundsätzlich erfüllen Onlineangebote diese Erfordernisse, wenn sie den Vorgaben der anwendbaren EU-Regeln (zum Beispiel der EU-Richtlinie 2016/2102) oder den von der EU veröffentlichten harmonisierten technischen ­Normen – bzw. zumindest deren maßgeblichen Teilen – ­genügen (so etwa der Norm EN 301 549).
  • Auf der Startseite der Onlineangebote müssen die ­öffentlichen Stellen grundsätzlich auch Informationen zu den wesentlichen Inhalten und zur Navigation in deutscher Gebärdensprache und in leichter Sprache bereitstellen.
  • Anbieter der Onlineangebote müssen außerdem eine Erklärung zur Barrierefreiheit abgeben. Die Erklärung muss sich inhaltlich an den verpflichtenden Mindestvorgaben der Mustererklärung orientieren, die die EU-Kommission in ihrem Durchführungsbeschluss (EU 2018/1523 vom 11.10.2018) zur EU-Richtlinie 2016/2102 (insbesondere Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2) vorgegeben hat.
  • Die öffentlichen Stellen müssen für ihre Online­angebote letztlich einen Feedbackmechanismus einrichten, so etwa über ein elektronisches Kontaktformular. Dieser soll Nutzern erlauben, Eingaben beziehungsweise auch Beschwerden im Hinblick auf die Barrierefreiheit des Onlineangebots zu übermitteln.

Ausblick: Digitale Barrierefreiheit als soziale Verantwortung

Privatwirtschaftliche Unternehmen werden ihre gesetz­lichen Barrierefreiheitspflichten spätestens zum 28.06.2025 umsetzen müssen. Warum lohnt es sich aber jetzt schon, sich mit dem Thema digitale Barrierefreiheit zu beschäftigen?
Die künftigen gesetzlichen Regelungen sehen bei Verstößen auch Sanktionsmechanismen vor, die den zuständigen Marktüberwachungsbehörden neben der Verhängung von Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro unter anderem erlauben, Unternehmen die Rücknahme und den Rückruf von Produkten anzuordnen sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu untersagen.

Auf Basis der bereits existierenden Regelwerke ­dürfte es Wirtschaftsakteuren aber frühzeitig möglich sein, Barriere­freiheitsvorgaben besonders im Produkt- und Dienstleistungsdesign zu berücksichtigen. Privatwirtschaftliche Unternehmen müssen sich zudem heute schon mit den bindenden digitalen Barrierefreiheitspflichten ­öffentlicher Stellen befassen, wenn sie an Vergabe­verfahren der öffentlichen Hand teilnehmen.

Auch wenn Barrierefreiheitsanforderungen für den ­öffentlich-rechtlichen Bereich bereits jetzt schon geltendes Recht sind, scheinen diese nicht immer vollständig und ausreichend umgesetzt zu werden. Man begegnet etwa nichtanforderungskonformen Barrierefreiheits­erklärungen und Feedbackkonzepten. Insoweit empfiehlt es sich auch für die öffentliche Hand, die Umsetzung ihrer Mindestpflichten zur digitalen Barrierefreiheit zu prüfen und zu überwachen.
Letztlich dürfte die soziale Verantwortung privatwirtschaftlicher und öffentlich-rechtlicher Produkt- und Dienste­anbieter es gebieten, sich um eine ­Konformität mit den digitalen Barrierefreiheitsanforderungen zu ­bemühen.

 

Autor

István Fancsik, LL.M. (London) Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Essen Rechtsanwalt, Solicitor (England & Wales), Senior Associate istvan.fancsik@luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com

István Fancsik, LL.M. (London)
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Essen
Rechtsanwalt, Solicitor (England & Wales), Senior Associate

istvan.fancsik@luther-lawfirm.com
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