Greenwashing in „Bunt?“

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Die zunehmende Kommerzialisierung gesellschaftlicher Themen – insbesondere der öffentlichen Unterstützung der LGBTQIA+-Community – hat in den vergangenen Jahren erheblich an Dynamik gewonnen. Fragen rund um Diversität und Inklusion sind heute stärker politisiert denn je und wirken sich zunehmend auf das wirtschaftliche Handeln von Unternehmen aus. Ausdruck findet dieser Trend nicht zuletzt in der Werbung, in der Marken durch den Einsatz identitätsstiftender Symbole – wie etwa der Regenbogenfahne – eine Verbundenheit mit der LGBTQIA+-Bewegung suggerieren.

In vielen Fällen steht der öffentlichkeitswirksamen Positionierung allerdings kein substantielles Engagement gegenüber. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wirft diese Praxis eine Reihe von Fragestellungen auf, insbesondere im Hinblick auf die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit solcher Botschaften.

Rainbow-Washing als mögliche Irreführung im Sinne des UWG

Beim Begriff des Rainbow-Washings handelt es sich im Kern um eine kritische Umschreibung einer Marketingstrategie, bei der Unternehmen Symbole und Botschaften der LGBTQIA+-Community in ihre Außendarstellung integrieren – oftmals jedoch ohne ein tatsächlich fundiertes oder langfristiges Engagement für die queere Gemeinschaft. Häufig beschränken sich diese Maßnahmen auf visuelle Bekundungen im Rahmen symbolträchtiger Zeiträume, etwa während des Pride Month. Dabei wird gezielt das Bild eines sozial verantwortungsvollen und inklusiven Unternehmens transportiert. In der Praxis zeigt sich häufiger, dass diese Formen werblicher Solidaritätsbekundungen oftmals rein temporärer Natur sind. Substantielle, über bloße Sichtbarkeit hinausgehende Initiativen bleiben aus. Aus lauterkeitsrechtlicher Perspektive stellt sich die Frage: Kann ein solcher Umgang mit queerer Symbolik als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) qualifiziert werden? Und falls ja – welche rechtlichen Konsequenzen drohen Unternehmen, die auf Rainbow-Washing als Teil ihrer Markenstrategie setzen?

Rechtliche Grundlage: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das UWG bildet die zentrale rechtliche Grundlage für die Beurteilung derartiger Kommunikationsstrategien. Eines der gesetzlichen Kernanliegen ist der Schutz der Verbraucher vor Täuschung und Irreführung. Maßgeblich werden in diesem Zusammenhang die §§ 5, 5a UWG, die im Wesentlichen geschäftliche Handlungen untersagen, die zur Irreführung geeignet sind und eine wesentliche Beeinflussung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise bewirken können respektive in umgekehrter Richtung zu einem gewissen Maß an Aufklärung auffordern.

Im Fokus steht dabei die Frage, ob ein Unternehmen durch die werbliche Nutzung von LGBTQIA+-Symbolik bewusst den Eindruck eines sozialen Engagements erweckt – ohne ein solches auch tatsächlich zu leben. Genau hierin liegt das Potential zur Irreführung: Die Werbung suggeriert ein gesellschaftlich positives Verhalten, das heute mehr denn je Einfluss auf die Kaufentscheidung haben kann – etwa wenn Verbraucher sich gezielt für ein Unternehmen entscheiden, das Diversität sichtbar unterstützt.

Die Rechtsprechung erkennt grundsätzlich an, dass auch emotionale Kaufmotive – etwa das soziale Engagement eines Unternehmens – relevante Entscheidungskriterien darstellen können (vgl. OLG Hamm GRUR 2003, 975, 976 – Regenwaldprojekt; BGH GRUR 2007, 247 Rn. 25 – Regenwaldprojekt I; BGH GRUR 2007, 251 – Regenwaldprojekt II). Wer mit solchen Aspekten wirbt, muss sich daher an den Maßstäben des Lauterkeitsrechts messen lassen.

Ein generelles Transparenzgebot besteht im UWG allerdings nicht. Maßgeblich bleibt stets der Einzelfall – insbesondere, welche Informationen Verbraucher für eine sachgerechte, informierte Entscheidung benötigen. Gerade bei werblicher Kommunikation rund um soziale Verantwortung und gesellschaftliches Engagement ist dies jedoch schwer zu greifen. Eine Pflicht zur umfassenden Aufklärung – wie sie etwa bei gesundheits- oder umweltbezogener Werbung gilt – lässt sich nicht ohne weiteres auf das soziale Engagement übertragen. Gleichwohl gilt: Je konkreter und umfangreicher ein Unternehmen in der Öffentlichkeit für sich beansprucht, gesellschaftlich aktiv zu sein, desto höher sind auch die Anforderungen an die inhaltliche Substanz und Transparenz (vgl. LG Düsseldorf GRUR-RR 2023, 375 Rn. 20 – CO2-kompensiertes Heizöl).

Aus praktischer Sicht bedeutet dies: Unternehmen, die sich nach außen hin als Unterstützer und Förderer von Diversität und Inklusion gerieren, sollten über bloße Symbolik hinausgehen und echte, nachvollziehbare Maßnahmen ergreifen, bevor sie diese kommunizieren. Einseitige, kurzfristige oder lediglich symbolhafte Aktionen ersetzen kein langfristiges Engagement und bergen das Risiko, als unlauter im Sinne des UWG bewertet zu werden.

Die rechtliche Bewertung von Rainbow-Washing ist bislang offen

Eine der zentralen Herausforderungen im Umgang mit dem Phänomen des Rainbow-Washings besteht darin, die wettbewerbsrechtliche Relevanz entsprechender Marketingstrategien im Einzelfall fundiert zu bewerten. Bislang fehlt es an entsprechender richterlicher Auseinandersetzung mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen „Regenbogenwerbung“ als unlauter im Sinne des UWG eingestuft werden kann.

Orientierung bietet hier im Grundsatz auch die jüngere Rechtsprechung zur Umweltwerbung, in der noch einmal deutlich gemacht ist, dass Unternehmen ihre Werbebotschaften konkretisieren und mit überprüfbaren Fakten unterlegen müssen, um dem Vorwurf der Irreführung zu begegnen. Dieser Maßstab lässt sich – mit entsprechender Anpassung – auch auf Aussagen zur sozialen Verantwortung anwenden: Die Verbraucherwahrnehmung hat sich gewandelt. Gesellschaftliches Engagement und unternehmerische Haltung gegenüber Diversität und Inklusion gewinnen als Kaufentscheidungskriterien zunehmend an Bedeutung. Wer sich öffentlich zur LGBTQIA+-Community bekennt, muss daher auch innerbetrieblich Strukturen schaffen, die diesen Anspruch tragen. Fehlt es an einem derartigen Fundament, kann dies nicht nur zu einem Reputationsverlust führen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – insbesondere dann, wenn sich eine Diskrepanz zwischen Werbeversprechen und Unternehmensrealität offenbart. Für die Beratungspraxis bedeutet das: Werbewirksam kommunizierte Solidarität mit marginalisierten Gruppen bedarf stets eines glaubhaften und dokumentierbaren Unterbaus. Nur wenn Marketingbotschaften durch konkrete Maßnahmen und nachhaltige Strategien gestützt werden, lassen sich rechtliche Risiken vermeiden und der Anspruch an Integrität glaubwürdig erfüllen.

Strategien zur Vermeidung von Rainbow-Washing

Unternehmen, die sich durch oberflächliche Solidaritätsbekundungen mit der LGBTQIA+-Community profilieren, laufen nicht nur Gefahr, in den Verdacht des Rainbow-Washings zu geraten – sie setzen sich auch rechtlichen Risiken aus. Diese lassen sich durch eine transparente, konsistente und authentisch gelebte Unternehmenskommunikation weitgehend vermeiden.

Die Frage, wie sich das Risiko einer als irreführend zu bewertenden Regenbogenwerbung minimieren lässt, ist in der unternehmerischen Praxis von zentraler Bedeutung. Zwar lassen sich entsprechende Maßnahmen nicht schematisch oder einheitlich erfassen – der Maßstab muss sich stets an der individuellen Unternehmenskultur und den jeweiligen Branchengegebenheiten orientieren. Gleichwohl gilt: Wer gesellschaftliches Engagement kommuniziert, sollte dies als Ausdruck einer dauerhaft angelegten und strukturell verankerten Strategie verstehen – nicht als singuläre Marketingmaßnahme.

Ein glaubwürdiges Bekenntnis zur Unterstützung der LGBTQIA+-Bewegung setzt voraus, dass Diversität und Inklusion fest in der Unternehmenskultur verankert sind. Hierzu zählen unter anderem die Etablierung interner inklusiver Standards, Schulungsmaßnahmen sowie der Aufbau von Netzwerken, Kooperationen oder Partnerschaften mit entsprechenden Initiativen und Organisationen. Je sichtbarer und verbindlicher ein Unternehmen seine Werte nach innen und außen lebt, desto glaubwürdiger ist auch seine werbliche Kommunikation – und desto geringer das Risiko rechtlicher oder reputativer Konsequenzen. Der Vorwurf des Rainbow-Washings – einmal erhoben und öffentlich diskutiert – kann das Vertrauen von Kundschaft, Mitarbeitenden und Öffentlichkeit nachhaltig erschüttern.

Fazit

Rainbow-Washing konfrontiert Unternehmen mit entsprechenden Herausforderungen – und wird auch in der anwaltlichen Beratungspraxis künftig nicht folgenlos bleiben. Die zunehmende gesellschaftliche Sensibilität für Fragen der Diversität und Inklusion, gepaart mit einem gewachsenen Verbraucherschutzbewusstsein, macht eine präzise und glaubwürdige Gestaltung entsprechender Marketingmaßnahmen unerlässlich. Die Anforderungen des Lauterkeitsrechts – insbesondere nach § 5 UWG – gebieten es, jede werbliche Darstellung sozialer Verantwortung auf ihre tatsächliche Substanz hin zu überprüfen. Allein ein authentisches, langfristiges und transparent kommuniziertes Engagement ermöglicht es, sich glaubwürdig im Markt zu positionieren. Wer Diversität und Inklusion nicht nur kommuniziert, sondern auch lebt, schafft Vertrauen, stärkt seine Marke und minimiert zugleich die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen. Das sollte im Interesse der Bewegung und damit nicht nur zur Vermeidung rechtlicher Risiken klares Ziel sein. 

Autor

Dr. Christoph Matras FPS, Frankfurt am Main Rechtsanwalt, Associate

Dr. Christoph Matras

FPS, Frankfurt am Main
Rechtsanwalt, Associate


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