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(Un-)Angemessene Anwaltshonorare und die Fünffach-Regel

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Einleitung und Überblick

Mit Urteil vom 08.05.20251 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Herabsetzung von Anwaltshonoraren nach § 3a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vereinbartes Zeithonorar als „unangemessen hoch“ zu qualifizieren ist und welche Vergleichsmaßstäbe hierbei anzulegen sind. Die Entscheidung setzt Leitlinien der bisherigen Rechtsprechung des BGH und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fort, bringt aber durch die erstmalige explizite Übertragung der im Jahr 2005 entwickelten „Fünffach-Regel“ auf Zeithonorarvereinbarungen bei zivilrechtlichen Mandaten eine Konkretisierung: Nach der Bewertung dieser Prüfungsmaßstäbe durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2009 konkretisiert der BGH erstmals die Kriterien zur maßgeblichen Vergleichsbetrachtung im Fall mehrerer Mandate sowie die Reichweite der Kontrolle von Zeithonorarvereinbarungen nach § 307 BGB (Transparenzgebot).2

Sachverhalt

Der Kläger, ein baurechtlich spezialisierter Rechtsanwalt, hatte ein Ehepaar in mehreren zivilrechtlichen Verfahren rund um den Neubau eines Einfamilienhauses beraten und vertreten. Grundlage war für alle Mandate eine einheitliche Vergütungsvereinbarung mit einem Stundenhonorar von 250 Euro netto. Zum Schluss ging es um gut 130.000 Euro Anwaltsgebühren, die teilweise bereits beglichen worden waren. Das Ehepaar fand das insgesamt unangemessen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln als Berufungsgericht hatte die Honorarforderung auf einen Pauschalbetrag von 100.000 Euro gekürzt. Beide Seiten gingen in die Revision, der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das OLG zurück.

In seiner Entscheidung befasste der BGH sich mit der Frage der angemessenen Höhe eines Anwaltshonorars mit Blick auf die von ihm entwickelte „Fünffach-Regel“. Bei LinkedIn schlugen die Wogen hoch, als ein Beitrag von Martin Huff in der LTO vom 28.07.2025 mit „Fünfmal höhere Gebühr als die gesetzliche ist unangemessen“ überschrieben war.3 Das habe der BGH gar nicht gesagt, hieß es spitz, worauf sich die Redaktion vor ihren Autor warf und ihn verteidigte, was wiederum gleich eine berufsrechtliche Diskussion auf hohem Niveau über „(k)alten Kaffee“, Clickbait und anderes triggerte. So ist es halt im Internet.

Die Fünffach-Regel des BGH

Bei anwaltlichen Honorarvereinbarungen besteht Vertragsfreiheit, allerdings in Grenzen. Nach § 3a Abs. 3 RVG kann ein vereinbartes Anwaltshonorar „auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden“, wenn das Honorar unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch erscheint. Diese Norm schützt nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmensmandanten.

Der BGH hatte diese Regel in seiner Rechtsprechung zunächst bei Strafverteidigungen etabliert.4 Infolge der faktischen Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenordnung könne das Vertrauen des Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft erschüttert werden, wenn sich der Rechtsanwalt ein Honorar versprechen lasse, dessen Höhe die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteige. Danach bestehe eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit einer Vergütungsvereinbarung und die Verletzung des Mäßigungsgebots von § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG, wenn das vereinbarte Honorar das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteige. Später übertrug der BGH diesen Maßstab auch auf familienrechtliche Mandate, die nach Pauschalhonoraren abgerechnet werden (Nachweise in Rn. 16 der Entscheidung).

In der damaligen Entscheidung des BGH waren hohe Hürden für eine Entkräftung der Vermutung aufgestellt worden: Ein Anwalt müsse schon „ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände [darlegen], die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen“. Eine Challenge, keine Frage. Im Englischen spricht man dann von einer „unsurmountable challenge“, und so wurde sie auch verstanden.

Das kollidiert mit der Vertragsfreiheit. Das BVerfG hatte der Fünffach-Regel des BGH bereits 2009 Grenzen gesetzt, denn die starre Anwendung eines bestimmten Faktors – namentlich des fünffachen Satzes – sei zwar zur Bestimmung der Unangemessenheit nicht per se unzulässig, aber dürfe keinesfalls als einzig entscheidendes Kriterium herangezogen werden, gerade vor dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Fachgerichte seien allerdings auch nicht gehindert, bei der Prüfung der Angemessenheit völlig andere Ansätze zu entwickeln.5

„Die Fachgerichte“ kamen dem nicht nach, wer ist auch schon das Bundesverfassungsgericht. Der BGH hielt sich an die Grundsatzkritik des BVerfG, jedenfalls nach außen. Nach wie vor gibt es diese Regel, wonach die Überschreitung des Fünffachen starkes Indiz für die tatsächliche Vermutung der Unangemessenheit bleibt, allerdings eine Gesamtabwägung aller Einzelfallumstände zwingend sei. Aus der Rechtsprechung sind keine Fälle bekannt, in denen die Erschütterung dieser Regel mal gelungen ist, aber das sagt für sich nichts. Diese Regel hat Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast: Bis zum Fünffachen des gesetzlichen Honorars muss ein Mandant darlegen, dass das Honorar unangemessen hoch ist, liegt das Honorar darüber, muss der Anwalt die Vermutung der Unangemessenheit entkräften.

Die vorliegende Entscheidung hat diese Grundsätze auch auf Zivilmandate übertragen, die nach Zeit abgerechnet werden. Das ist nach der bisherigen Rechtsprechung nicht überraschend, wenn auch nicht ohne weiteres überzeugend: Dass auch in der wirtschaftsrechtlichen Beratung von einer faktischen Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenordnung auszugehen sein soll, lässt sich nur schwer erklären. Gelingt dem Anwalt jedoch der Nachweis, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist, bekommt er sein Honorar. Bei Zeithonoraren soll nach BGH der Nachweis dann möglich sein, wenn der ausgehandelte Stundensatz „nicht außergewöhnlich hoch“ sowie die Bearbeitungszeit „angemessen“ ist (Rn. 17, 18).

Honorarvereinbarungen und AGB

Der BGH erinnerte an die erforderliche richtlinienkonforme Auslegung von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB6, wonach eine formularmäßige Zeithonorarvereinbarung, die weder Kostentransparenz noch Zwischenabrechnungen vorsehe, intransparent sei (Rn. 33). Diese Intransparenz führe aber nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Maßgeblich sei, ob zugleich eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliege.7 Das lag hier nicht vor.

Mandat, Dauermandat, mehrere Mandate

Der BGH räumte dann mit einem Missverständnis des OLG Köln auf: Die Vorinstanz hatte das fiktive gesetzliche Honorar für alle Mandate addiert und dann zum Honoraraufwand nach der Vereinbarung ins Verhältnis gesetzt. So überstieg das vereinbarte Gesamthonorar die Fünffach-Schwelle. Der BGH entschied, dass nur bei einem einzelnen oder einem Dauermandat so vorgegangen werden könne. Die Regel sei: Werde ein Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, sei grundsätzlich auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren abzustellen. Letztlich hängt es also von der Vergütungsvereinbarung ab, auf welche Tätigkeiten und welche Angelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu beziehen ist (Rn. 22 ff.).

Nachweis der Angemessenheit

Die Ausführungen des BGH zum Mäßigungsverbot und zur Angemessenheit von Zeithonoraren sind für Wirtschaftskanzleien nur in Grenzen hilfreich. Das OLG hatte den Stundensatz 250 Euro für sich genommen nicht beanstandet, was allerdings im unteren Bereich dessen liegt, was von Wirtschaftskanzleien abgerechnet wird. Ein höherer Stundensatz lässt sich aber auch begründen, auch außerhalb des Marktvergleichs. Das Problem liegt viel eher in der Beurteilung des angemessenen Zeitaufwands. Das OLG wollte sich das mit einer pauschalen Reduktion auf 100.000 Euro ersparen, was der BGH allerdings einkassierte (Rn. 42 ff.). Der BGH gab dem OLG als Segelanweisung mit auf den Weg, eine überschlägige Schätzung anzustellen, welcher Zeitaufwand für die Bearbeitung jeweils verhältnismäßig erscheine. Dabei gehe es nicht darum, dem Rechtsanwalt eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten dürfe. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich vielmehr darauf, Vorsorge gegen eine unverhältnismäßige Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen (Rn. 53). Auch das ist nicht neu, sondern ständige Rechtsprechung des BGH.8 Damals hatte der BGH den Anwälten eine deutliche Warnung und unmissverständliche Hinweise gegeben, wie eine Honorarabrechnung aufzustellen sei. Denn bei der Vereinbarung eines Zeithonorars müsse „die naheliegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand seines [Anwalts] verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht“. Deshalb erfordere eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Maßstab sei, ob ein außenstehender Dritter nachvollziehen könne, warum für bestimmte Arbeiten ein bestimmter Zeitaufwand angefallen sei.

Das bedeute für den Anwalt keinen unzumutbaren Aufwand. Er könne ohne weiteres stichwortartig in einer auch im Nachhinein verständlichen Weise niederlegen, welche konkrete Tätigkeit er innerhalb eines bestimmten Zeitraums verrichtet hat. Insoweit sei etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst worden ist, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt worden ist. Nicht genügend seien hingegen allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können.9 Dass bei solchen Timesheets datenschutzrechtliche Themen entstehen können, auch mit Blick auf Art. 15 DSGVO, musste der BGH damals nicht berücksichtigen (und tut es auch heute nicht).

Fazit

Die Entscheidung ruft ins Gedächtnis, dass es keine Vertragsfreiheit beim Abschluss von Honorarvereinbarungen gibt, und zwar auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 138 BGB oder §§ 305 ff. BGB. Die Entscheidung gibt aber kaum handhabbare Kriterien, mit denen man arbeiten kann. Der Verweis auf Streitwerte hilft in der wirtschaftsrechtlichen Beratung nur selten. Der BGH appelliert und erinnert aber auch daran, dass man jederzeit gut begründen muss, warum ein Honorar angemessen sein soll, sowohl bezogen auf den Stundensatz wie auch auf den Zeitaufwand. Das kann zum Beispiel dem unbedachten Einsatz junger Mitarbeiter Grenzen setzen. Außerdem ist hier ein Einfallstor für Einwendungen, wenn etwa die heute gängigen KI-Tools zur Recherche, zur Dokumentenauswertung und zu weiteren Workflows nicht eingesetzt werden, mit denen deutliche Effizienzgewinne möglich sind.

Wirtschaftskanzleien neigen dazu, Gerichtsentscheidungen zu Honorarvereinbarungen zu ignorieren, weil diese fast immer im Zusammenhang mit der Beratung von Verbrauchern ergehen. Aber es sei daran erinnert: Das Mäßigungsgebot von § 3a Abs. 3 RVG gilt auch in der wirtschaftsrechtlichen Beratung. Das gilt auch für das Transparenzerfordernis bei Honorarvereinbarungen im B2B-Verkehr. In einer klugen Anmerkung zum oben genannten Urteil des EuGH hieß es: „Auch gegenüber Unternehmern wird der vorsichtige Rechtsanwalt künftig sinnvollerweise intensiv und vertieft zu Vergütungsfragen informieren.“10 Dem ist nichts hinzuzufügen.

Hinweis der Redaktion:
Der Beitrag gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder. (tw) 
1 Veröffentlicht online ohne Paywall in AnwBl Online 2025, 161, siehe hier.
2 Dieser Beitrag erläutert die Entscheidung mit Blick auf Wirtschaftskanzleien.
Eine allgemeine Besprechung findet man in einer Auswertung in Anwaltsblatt
Online vom 31.07.2025: „BGH zur Anwaltsvergütung – Zeithonorar bleibt Zeithonorar“, Download hier; weiterhin Mayer, FD-RVG 2025, 813015, beck- online. Volker Römermann wird eine Anmerkung zu der Entscheidung in einem der nächsten NJW-Hefte veröffentlichen.
3 Nachweis siehe hier.
4 BGH vom 27.01.2005 – IX ZR 273/02, NJW 2005, 2142.
5 BVerfG vom 15.06.2009 – 1 BvR 1342/07, NJW-RR 2010, 259.
6 EuGH vom 12.01.2023 – C-395/21, NJW 2023, 903.
7 Fortsetzung von BGH vom 12.09.2024 – IX ZR 65/23, NJW 2024, 3364.
8 Seit BGH vom 04.02.2010 – Az. IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364.
9 BGH NJW 2010, 1364, 1370 Rn. 77 ff.
10 EuGH vom 12.01.2023 – C-395/21, NJW 2023, 903, 908 mit Anmerkung Kilian.

Autor

Markus Hartung The Law Firm Companion, Berlin Geschäftsführender Gesellschafter, Rechtsanwalt markushartung@me.com www.markushartung.com

Markus Hartung

Rechtsanwalt, Gründer und Senior Fellow am Bucerius Center on the Legal Profession, Mitglied des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins, Berlin


markus.hartung@me.com
www.markushartung.com