Die Gesellschafterlisten haben in der Praxis wegen ihrer Legitimationswirkung eine erhebliche Bedeutung für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter. So muss die Gesellschafterliste im Handelsregister hinterlegt sein, und Änderungen sind bekanntzumachen.
Wegen der Publizitätswirkung des Handelsregisters (§ 15 HGB) sind Änderungen, die die Gesellschaft betreffen, mit
unmittelbarer Außenwirkung (zum Beispiel Änderung des Sitzes oder der Geschäftsanschrift sowie Änderungen der Vertretungsverhältnisse) schnellstmöglich zum Handelsregister anzumelden. Wegen der Legitimationswirkung innerhalb der Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG sind die Gesellschafterlisten fortlaufend zu kontrollieren und Veränderungen mitzuteilen, indem eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht wird. Insbesondere bei einem umfassenden Gesellschafterbestand kann das Erfordernis aktualisierter und inhaltlich richtiger Gesellschafterlisten schnell zu Fehlern führen. Es drohen oftmals langjährige und folgereiche Verfahren, deren Ausgänge auch rückwirkende Auswirkungen auf die Handlungen der betreffenden Gesellschaft haben können.
In der Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin vom 14.10.2022 (Az. 22 W 43/22) ging es um eine neu eingereichte Gesellschafterliste einer GmbH. Das KG Berlin stellt in der Entscheidung fest, dass eine neue Gesellschafterliste nicht durch einen unzureichend im Handelsregister ausgewiesenen Geschäftsführer eingereicht werden kann.
Sachverhalt
Die Entscheidung des KG Berlin betraf die seit 1967 im Handelsregister eingetragene A-GmbH. Diese hatte mehrere Geschäftsführer unter satzungsmäßiger Geltung der allgemei-nen Vertretungsregelungen (gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer). Die A-GmbH
war zugleich einzige persönlich haftende Gesellschafterin einer Z-GmbH & Co. KG („Z-KG“). Gemäß der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste war diese Z-KG als Alleingesellschafterin der A-GmbH ausgewiesen. Kommanditisten der Z-KG waren die Klägerin und eine weitere Person, die im September 2020 verstorben ist.
Im Verlauf der Geschehnisse meldeten im Juni 2020 zwei Geschäftsführer der A-GmbH in vertretungsberechtigter Zahl die Abberufung der Klägerin als die dritte Geschäftsführerin zum Handelsregister an. Allerdings erfolgte diese Eintragung erst Ende September 2021. In der
Zwischenzeit reichte die Klägerin im September 2020 eine nur(!) von ihr unterschriebene neue Gesellschafterliste der A-GmbH zum Handelsregister ein, die sie als Alleingesellschafterin auswies.
Die Klägerin stritt nunmehr mit der A-GmbH und deren Geschäftsführer über diverse Punkte: Erstens, ob die Klägerin nach wie vor Geschäftsführerin war oder wieder bestellt worden war, zweitens, ob die Übertragung der Geschäftsanteile an der A-GmbH auf die Z-KG wirksam oder rückabgewickelt worden war, und drittens auch darüber, ob das Vermögen der Z-KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Ausscheiden des weiteren Kommanditisten auf die Klägerin übergegangen war. Im Hinblick auf diese mögliche Gesamtrechtsnachfolge meinte die Klägerin nun, dass sie nach diesem Erwerb der Geschäftsanteile der A-GmbH die anderen Geschäftsführer abberufen und sich selbst zur Alleingeschäftsführerin bestellt habe. Eine derartige Änderung auf Geschäftsführungsebene war allerdings im Handelsregister nicht eingetragen.
Das Registergericht hat die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste, die die Klägerin als Alleingesellschafterin der A-GmbH auswies, zurückgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin Beschwerde ein. Im Verfahren ging es entscheidend um die Frage, welche Anforderungen für die Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste zu stellen sind.
Entscheidungsgründe
Das KG Berlin verneinte das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gesellschafterliste. Eine Gesellschafterliste muss bestimmte inhaltliche Angaben enthalten sowie auch die Anforderungen in formaler Hinsicht erfüllen.
Legitimationswirkung der Gesellschafterliste
Anerkanntermaßen hat die Gesellschafterliste eine Legitimationswirkung. Ausschließlich die in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste benannten Personen gelten im Innenverhältnis erstens zur Gesellschaft und zweitens untereinander als Gesellschafter und haben die gesetzlich und satzungsmäßig aus der Gesellschafterstellung resultierenden Vermögens-, Verwaltungs- und Kontroll- sowie die Minderheitenrechte (BeckOGK GmbHG/Omlor/Meier, Stand: 01.07.2022, § 16 Rn. 14 ff., 72 ff.; Münchener Kommentar GmbHG/Heidinger, 4. Auflage 2022, § 16 Rn. 192 ff.). Aufgrund der unwiderleglichen Vermutung (so herrschende Meinung, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2016 – I-16 U 74/15, NZG 2017, 264 (266); BGH, Urteil vom 20.11.2018 – II ZR 12/17, DStR 2019, 567 Rn. 23; Münchener Kommentar GmbHG/Heidinger, 4. Auflage 2022, § 16 Rn. 14), dass die in der Gesellschafterliste eingetragenen Personen Gesellschafter sind (sogenannte positive Legitimationswirkung) und eine nicht eingetragene Person nicht Gesellschafter ist (sogenannte negative Legitimationswirkung), ist diese Legitimationswirkung der Gesellschafterliste von erheblicher Bedeutung. Zu beachten ist hierbei weiterhin, dass diese Legitimationswirkung der Gesellschafterliste von der materiellen Rechtslage entkoppelt ist, weshalb ein Eingetragener auch dann als Gesellschafter mitsamt allen mitgliedschaftlichen Rechten (und mitgliedschaftlichen Pflichten) gilt, wenn er materiell-rechtlich nicht Inhaber der betreffenden Gesellschaftsanteile ist.
Inhaltliche Anforderungen an die Gesellschafterliste
Die erforderlichen inhaltlichen Angaben der Gesellschafterliste werden durch das Gesetz vogegeben (§ 40 Abs. 1 GmbHG). Insoweit lässt sich von einer strengen Formalität sprechen. Die erforderlichen Angaben sind:
− Namen beziehungsweise Firma des Gesellschafters
− Geburtsdatum beziehungsweise Rechtsform (bei juristischen Personen)
− Wohnort beziehungsweise Sitz und Handelsregisternummer (bei juristischen Personen)
− Angaben zum gehaltenen Geschäftsanteil (laufende Nummer und Nennbetrag)
− Angaben zur Gesamtbeteiligung des Gesellschafters
− Angaben zur Veränderung beim Gesellschafter (Münchener Kommentar GmbHG/Heidinger, 4. Auflage 2023, § 40 Rn. 33 ff. mit weiteren Nachweisen).
Prüfungskompetenz des Registergerichts: Keine inhaltliche Kontrollfunktion
Bei der vorstehend benannten formellen und von der materiell-rechtlichen Rechtslage losgelösten Legitimationswirkung der Gesellschafterliste muss beachtet werden, dass das Registergericht keine inhaltliche Prüfungspflicht hat. Nach der grundsätzlichen Überlegung soll das Registergericht die Gesellschafterlisten nur entgegennehmen (vgl. Nr. 27 Begründung Regierungsentwurf MoMiG, BT-Drs. 16/6140, 44; OLG Jena, Beschluss vom 22.03.1010 – 6 W 110/10, NZG 2010, 591 f.; BeckOK GmbHG/Heilmeier, 56. Edition, Stand: 01.08.2022, § 40 Rn. 180).
Allerdings wird dem Registergericht ein formales Prüfungsrecht im gewissen Umfang dahingehend eröffnet, ob die eingereichte Liste den Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG entspricht, und es darf zudem eine Plausibilitätskontrolle vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2011 – II ZB 17/10, NZG 2011, 1268 (1268); OLG München, Beschluss vom 08.09.2009 – 31 Wx 82/09, NZG 2009, 1192 (1193); BeckOK GmbHG/Heilmeier, 56. Edition, Stand: 01.08.2022, § 40 Rn. 180). Erwerben beispielsweise Personen Anteile im Rahmen eines Sharedeals, kann das Registergericht nur prüfen, ob die in der neuen Gesellschafterliste ausgewiesenen Personen Parteien des Anteilskauf-/-übertragungsvertrags sind, eine weitergehende inhaltliche Kontrolle findet nicht statt. Diese nur eingeschränkte Prüfungsreichweite wird durch die Entscheidung des KG Berlin (Az. 22 W 43/22) nochmals bestätigt. Den vereinzelten Tendenzen in der Literatur, die auch eine Prüfungspflicht des Registergerichts annehmen, folgt das KG Berlin in seiner Entscheidung nicht.
In Sonderfällen kann das Registergericht eine Liste aber dann zurückweisen, wenn es gesicherte Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit der Liste hat oder diese offenkundig falsch ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.11.2010 – 20 W 333/10, BeckRS 2011, 3072; Münchener Kommentar GmbHG/Heidinger, 4. Auflage 2023, § 40 Rn. 361 ff. mit weiteren Nachweisen).
Ausreichende Legitimation des die Gesellschafterliste Einreichenden
Weiterhin bestätigt das KG Berlin in seiner Entscheidung (Az. 22 W 43/22), dass trotz der nur formellen Prüfung an dem grundlegenden Erfordernis festzuhalten ist, dass der die Gesellschafterliste Einreichende über eine ausreichende Legitimation verfügen muss.
Im Fall der Beteiligung eines Notars bei den betreffenden Veränderungen im Gesellschafterbestand hat der Notar die neue Gesellschafterliste zu unterschreiben und einzureichen (§ 40 Abs. 2 GmbHG) und übernimmt durch die Unterschrift auch die Verantwortung für die Richtigkeit.
Im Fall der Einreichung durch den Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG – in der Praxis vor allem bei Erbfällen, Einziehungen, Zusammenlegungen und Teilungen, bei nicht beurkundungspflichtigen Anwachsungsfällen und Gesamtrechtsnachfolge – muss diese von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben und eingereicht werden. Hierbei muss der die neue Gesellschafterliste als Geschäftsführer Unterzeichnende wiederum durch eine bestehende Eintragung im Handelsregister ausreichend als Geschäftsführer ausgewiesen und legitimiert sein (vgl. Altmeppen GmbHG/ Altmeppen, 11. Auflage 2023, § 40 Rn. 32). Da in dem vom KG Berlin entschiedenen Fall im Handelsregister Gesamtvertretungsberechtigung eingetragen war, verfügte die Klägerin nicht über die ausreichende Legitimation zur alleinigen Unterzeichnung und Einreichung. Auch dass die Klägerin als mögliche neue Alleingesellschafterin einen neuen Geschäftsführer habe berufen können, reiche nicht aus.
Die Gesellschafter hatten in dem zu entscheidenden Fall mehrere Geschäftsführer unter satzungsmäßiger Geltung der allgemeinen Vertretungsregelungen (gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer) bestellt. Diese allgemeine Vertretungsregelung dient dem Zweck, „Alleingänge“ von Geschäftsführern zu verhindern. Deshalb ist der Entscheidung des KG Berlin, die Unterzeichnung der Gesellschafterliste nur durch – wie hier geschehen – eine Geschäftsführerin als unwirksam anzusehen, zuzustimmen.

