Wettbewerbsverbote zwischen Gesellschaftern sind gerade in der zweigliedrigen GmbH ein regelmäßig konfliktträchtiges Thema. Wo geschäftliche Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern endet und individuelle Interessen spürbar werden, ist die Zulässigkeit von Eigengeschäften nicht selten Gegenstand streitiger Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern. Kommt es zu eskalierenden Meinungsverschiedenheiten oder zur Auflösung der Gesellschaft, stellt sich die Frage, wer zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen befugt ist und wie weit Wettbewerbsverbote nach der Trennung reichen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg stellt in seinem Urteil vom 14.05.2025 (Az. 4 U 40/25) klar, dass ein Gesellschafter in einer zweigliedrigen GmbH Ansprüche der Gesellschaft nicht im eigenen Namen geltend machen kann, wenn die Gesellschaft selbst klagen kann. Zugleich befasst sich das Gericht mit den materiell-rechtlichen Grenzen gesellschaftsrechtlicher Wettbewerbsverbote während der Liquidationsphase der Gesellschaft.
Sachverhalt
Der Verfügungskläger („Kläger“) erwarb im Jahr 2023 im Rahmen eines Kauf- und Abtretungsvertrags 15% der Geschäftsanteile an einer GmbH („Gesellschaft“). Der Verfügungsbeklagte („Beklagte“) hielt die restlichen Anteile mittelbar über eine Holdinggesellschaft und war auch zur Geschäftsführung befugt. Die Gesellschaft organisierte seit mehreren Jahren Messen, darunter seit 2016 eine Hanfmesse. Der Beklagte hatte der Gesellschaft die unentgeltliche Nutzung einer von ihm eingetragenen Wortmarke gestattet.
Die Gesellschafterversammlung beschloss die Auflösung der Gesellschaft. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Anfechtungsklage. Die Liquidation wurde jedoch gleichwohl in das Handelsregister eingetragen. Für das Jahr 2025 organisierte der Beklagte die Hanfmesse deshalb über eine im Jahr 2024 von ihm gegründete neue GmbH. Diese Gesellschaft schloss die Ausstellerverträge und übernahm den Ticketverkauf.
Der Kläger beantragte daraufhin im eigenen Namen den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um dem Beklagten die Organisation der Messe zu untersagen. Er war der Ansicht, der Beklagte verstoße gegen ein Wettbewerbsverbot.
Das Landgericht Cottbus lehnte den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ab. Das Landgericht ließ offen, ob der Kläger berechtigt war, den Unterlassungsanspruch in eigenem Namen geltend zu machen. Denn nach Auffassung des Landgerichts fehle es jedenfalls an einem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.
Das OLG Brandenburg stellte klar, dass der Kläger schon nicht berechtigt gewesen sei, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im eigenen Namen zu stellen. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Gesellschafter berechtigt ist, im Wege der Gesellschafterklage (actio pro socio) Ansprüche der Gesellschaft als deren Prozessstandschafter geltend zu machen, lägen nicht vor. Zudem bestehe auch kein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch.
Subsidiarität der Gesellschafterklage (actio pro socio)
Die actio pro socio ist zwar in ihren dogmatischen Verästelungen hoch umstritten, wird aber von der Rechtsprechung als ausnahmsweise zulässige Gesellschafterklage über das Personengesellschaftsrecht hinaus anerkannt. Um dem Ausnahmecharakter gerecht zu werden, ist die actio pro socio gegenüber einer Klage der Gesellschaft gegen den Gesellschafter subsidiär. Grundsätzlich muss die Gesellschaft ihre eigenen Ansprüche selbst durchsetzen. Möchte ein Gesellschafter (Ersatz-)Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter oder Geschäftsführer geltend machen, bedarf es gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Ein Gesellschafter kann Ansprüche der Gesellschaft also nur dann im eigenen Namen einklagen, wenn die Gesellschaft selbst diese Ansprüche nicht geltend macht und die vom Gesetz bereitgestellten Rechtsinstrumente nicht greifen. Auch bei Untätigkeit der Organe ist der Gesellschafter verpflichtet, zuerst die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsinstrumente auszuschöpfen.
Kompetenzverteilung und Interessen in einer zweigliedrigen Gesellschaft
Das OLG Brandenburg stellte im vorliegenden Fall fest, dass es an der erforderlichen Subsidiarität fehlte. Die mit der Gesellschafterklage verfolgten Ansprüche betrafen Ansprüche der Gesellschaft gegen den Verfügungsbeklagten. Diese hätte die Gesellschaft auch gegen dessen Willen unmittelbar geltend machen können. In einer zweigliedrigen Gesellschaft liegt insoweit eine besondere Konstellation vor: Der verbleibende stimmberechtigte Gesellschafter kann Ansprüche der Gesellschaft ohne Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG selbst im Namen der Gesellschaft durchsetzen oder einen Prozessbevollmächtigten bestellen. Das gilt insbesondere dann, wenn der andere Gesellschafter ohnehin einem Stimmverbot gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegt. Eine vorherige Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung wäre dann lediglich eine Förmelei. In der Praxis wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Stimmverbot weiter oft einen Schwerpunkt der streitigen Auseinandersetzung darstellen.
Völlig richtig erkennt das OLG, dass das Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG auch bei mittelbaren Beteiligungen gilt. Der Zweck des Stimmverbots ist es, die Abstimmung frei von eigenen Interessen zu halten. Es spielt daher keine Rolle, ob der Gesellschafter unmittelbar oder über eine Holding beteiligt ist.
Die Entscheidung fügt sich nahtlos in die höchstrichterliche Rechtsprechung ein, die sich in jüngerer Zeit verstärkt mit verschiedenen Konstellationen von Gesellschafterklagen befasst hat. Besonders hervorzuheben ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 2022 (BGH, Urteil vom 25.01.2022 – II ZR 50/20). Darin stellte der BGH klar, dass ein Gesellschafter einer GmbH Ansprüche der Gesellschaft gegen deren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen kann. In diesen Fällen liegt mangels gesellschaftsrechtlicher Sonderverbindung keine actio pro socio vor. Zudem findet die mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) eingeführte Regelung von § 715b BGB keine Anwendung auf Gesellschafterklagen gegen Fremdgeschäftsführer einer GmbH. Im Ergebnis muss in solchen Fällen immer die Gesellschaft selbst ihre Ersatzansprüche geltend machen. So bleibt das Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt und innergesellschaftliche Streitigkeiten müssen zunächst vor der Geltendmachung der Ansprüche gelöst werden.
Kein Wettbewerbsverbot nach Eintragung des Liquidationsbeschlusses
Das OLG Brandenburg entschied zudem, dass der Beklagte auch materiell-rechtlich nicht verpflichtet war, die Organisation der Messe zu unterlassen. Mit dem Liquidationsbeschluss und der Eintragung der Liquidation im Handelsregister war der Geschäftszweck der Gesellschaft gemäß § 88 Abs. 1 AktG auf die zur Abwicklung erforderlichen Maßnahmen beschränkt. Damit entfällt der Grund für ein weitreichendes Wettbewerbsverbot – jedenfalls dann, wenn kein anerkennungswürdiges wirtschaftliches Interesse der Gesellschaft am Fortbestand dieses Verbots besteht. Ein solches Interesse bestand vorliegend nicht. Dass der Verfügungsbeklagte den Auflösungsbeschluss angefochten hatte, war für das OLG Brandenburg unerheblich, da hierzu weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit des Beschlusses substantiiert vorgetragen worden war.
Ein allgemeines Wettbewerbsverbot bestand im Ergebnis daher nicht mehr. Auch aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergab sich vorliegend kein solches Verbot. Zwar sind Gesellschafter verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und keine Konkurrenzgeschäfte zu betreiben, die den Gesellschaftszweck beeinträchtigen könnten. Der Umfang dieser Treuepflicht richtet sich jedoch regelmäßig nach der konkreten Beteiligungsstruktur und der Stellung des einzelnen Gesellschafters. Minderheitsgesellschaftern ohne maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung können Wettbewerbsverbote grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen wirksam auferlegt werden.
In der Liquidationsphase besteht daher ein allgemeines Wettbewerbsverbot nicht fort, sofern die Gesellschafter nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben. Mangels Fortführung des Betriebs fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse der Gesellschaft, die ein Wettbewerbsverbot rechtfertigen können. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach selbst vertraglich vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind und zudem inhaltlich, räumlich und zeitlich angemessen beschränkt sein müssen. Andernfalls ist die Berufsfreiheit der betroffenen Personen unangemessen beeinträchtigt, so dass solche Wettbewerbsverbote nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam sein können.



