Umgang mit fehlerhaft gefassten Beschlüssen in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
BGH, Urteil vom 17.01.2023 – II ZR 76/21
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist als Personengesellschaft in besonderem Maß durch die Mitwirkung ihrer Gesellschafter geprägt. Beschlüsse einer GbR sind – sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt – stets einstimmig zu fassen (§ 709 Abs. 1 BGB). Gibt es im Rahmen der Beschlussfassung Unregelmäßigkeiten, werfen diese zahlreiche Fragen über die (Un-)Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse auf.
Insbesondere bei kleineren Unternehmen oder Projekten, die in der Form einer GbR organisiert sind, kann es vorkommen, dass einer der Gesellschafter auch außerhalb seiner Stellung als GbR-Gesellschafter von bestimmten Maßnahmen betroffen ist. Wenn ein Gesellschafter – beispielsweise in Ausübung seiner anderweitigen beruflichen Tätigkeit – eine Vertragsbeziehung mit der GbR unterhält und es in diesem Verhältnis zu Problemen kommt, können im Streitfall unterschiedliche Meinungen über die Kündigung des Vertrags bestehen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun bestätigt hat, unterliegt der betroffene Gesellschafter in der Abstimmung über eine solche Kündigung, also über die ihn selbst betreffende Maßnahme, einem Stimmverbot. Der Grundsatz, dass niemand „Richter in eigener Sache“ sein darf, ist ein im Gesellschaftsrecht auch darüber hinaus allgemein geltender Grundsatz.
Trotzdem macht der BGH deutlich, dass auch in einem solchen vermeintlich klaren Fall schwere Fehler unterlaufen können. Wird dem nicht stimmberechtigten Gesellschafter die Teilnahme an dem Beschlussverfahren verwehrt, so kann diese Verwehrung ein eigenständiger Grund für einen schweren Mangel des Beschlusses sein. Der Bundesgerichtshof hält in seiner Rechtsprechung nämlich das Teilnahmerecht für ein „unentziehbares Gesellschafterrecht“. Jeder Gesellschafter muss die Möglichkeit haben, die Einhaltung der Förmlichkeiten zu prüfen sowie etwaige Einwände geltend zu machen, die Willensbildung der Gesellschaft nachzuvollziehen und auf die Meinungsbildung der anderen Gesellschafter Einfluss zu nehmen. Dies gilt umso mehr, wenn er von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist. Wird ihm diese Möglichkeit verwehrt, so führt dieser schwere Mangel zur unheilbaren Unwirksamkeit des Beschlusses.
Die Entscheidung des BGH lenkt den Blick außerdem auf eine künftige Änderung im Recht der Personengesellschaften, die ab dem 01.01.2024 in Kraft tritt. Nach den neuen Regeln zu Beschlussmängelstreitigkeiten wird unterschieden zwischen Mängeln, die den Beschluss nichtig machen, und solchen, die ihn lediglich anfechtbar machen. Im Fall von Verstößen muss zukünftig also auch bei Personengesellschaften genau bestimmt werden, welche Konsequenzen aus dem konkreten Verstoß folgen und welche Maßnahmen gegebenenfalls unternommen werden können, um auf dem betroffenen Beschluss aufbauende Geschäftsentscheidungen nicht zu gefährden.
Klarheit für Schadensberechnung in verbundenen Unternehmen
BGH, Urteil vom 29.06.2022 – XII ZR 6/21
Stört ein Vertragspartner das gemeinsame Vertragsverhältnis, hat er dem anderen Teil den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Entscheidend für diesen Ersatzanspruch ist, ob – und wenn ja, in welcher Höhe – ein Schaden eingetreten ist. Dieser vermeintlich einfache Sachverhalt bereitet schnell Schwierigkeiten, wenn ein Schaden in Vertragsverhältnissen mit verbundenen Unternehmen zu ermitteln ist. Vermittelt die Muttergesellschaft ihrer 100%igen Tochtergesellschaft die Leistung eines Dritten, wie es in der Praxis häufig in gewerblichen Mietverhältnissen durch Untermietverhältnisse vorkommt, können die Betroffenen der Störung und des Schadens auseinanderfallen. Die rechtliche Selbständigkeit der beiden Einheiten verhindert dann, einen eigenen Ersatzanspruch für den Schaden durchsetzen zu können. Eine anerkannte Ausnahme von dieser strikten Trennung besteht lediglich, wenn ein Schädiger allein aufgrund dieser formalen Unterscheidung keinen Schaden ersetzen müsste. Das Vermögen der geschädigten Tochtergesellschaft kann dann als ein Sondervermögen der Muttergesellschaft betrachtet werden, so dass sich der bei der Tochter eingetretene Schaden auch bei der Mutter auswirkt.
An manchen Oberlandesgerichten ist diese Ausnahme auch im Umkehrschluss praktiziert worden. Dies bedeutete in der Praxis, dass die Muttergesellschaft von dem Schädiger rechtssicher nur dann einen Ausgleich fordern konnte, wenn sie neben ihrem eigenen Schaden auch einen Schaden in ihrer Tochtergesellschaft nachweisen konnte. In bestimmten Fällen war darüber hinaus nachzuweisen, dass der Schaden nicht durch andere Effekte (wie Einsparungen) bei der Tochtergesellschaft kompensiert worden ist.
Begrüßenswert ist daher, dass der BGH diesem Umkehrschluss nun eine klare Absage erteilt hat. Eine Ausnahme von dem geltenden Grundsatz der Trennung zwischen den Gesellschaften sei nur aus wertenden Gesichtspunkten nötig, um dem Schädiger nicht allein aus formalen Gründen einen unbilligen Vorteil zukommen zu lassen. Fehlt es bereits an dieser Ausgangslage, besteht kein Anlass für zusätzliche Erschwernisse.
Anpassung der Gestaltungspraxis erforderlich – Sportbetrüger dürfen nicht Geschäftsführer werden
BGH, Beschluss vom 28.06.2022 – II ZB 8/22
Geschäftsführer einer GmbH haben eine besondere Verantwortung für die von ihnen repräsentierte Gesellschaft und nehmen daher im Rechtsverkehr besonderes Vertrauen in Anspruch. Sind Personen bereits rechtskräftig wegen Straftaten verurteilt worden, bestehen regelmäßig Zweifel, ob sie diese Verantwortung wahrnehmen können. Geschäftsführer einer GmbH kann daher nicht werden, wer wegen einer im GmbH-Gesetz (GmbHG) genannten Straftat verurteilt wurde. Entsprechend hat jeder Geschäftsführer bei seiner Ernennung zu versichern, dass er nicht wegen solcher Straftaten verurteilt worden ist. In der Praxis war in der schriftlichen Erklärung üblicherweise der Hinweis auf die im Gesetz speziell genannten Strafvorschriften enthalten.
Nach Einführung dieses Verbots in das GmbHG hat der Gesetzgeber zusätzlich neue, themenverwandte Straftatbestände in das StGB aufgenommen. Insbesondere ist der sogenannte Sportwettbetrug als Spezialvorschrift zu dem Betrug neu eingeführt worden. Längere Zeit unklar war in diesem Zusammenhang, ob das Verbot für Geschäftsführer sich auch auf die neu eingeführten, aber nicht im GmbH-Gesetz genannten Vorschriften erstreckte, oder ob die Regelungen im Gesellschaftsrecht und Strafrecht isoliert voneinander zu betrachten waren. Nahm die von dem Geschäftsführer schriftlich abzugebende Erklärung nicht ganz eindeutig auch auf die neuen Vorschriften Bezug, wurden die Folgen unter den Registergerichten in Deutschland uneinheitlich gehandhabt. Nur durch eine erneute notarielle Beglaubigung konnten dann mancherorts für unvollständig gehaltene Versicherungen behoben werden.
Dieser Unklarheit hat das oberste Bundesgericht nun ein Ende gesetzt und klargestellt, dass auch der Sportwettbetrug der Bestellung als Geschäftsführer entgegensteht. Eine entsprechende Versicherung des Geschäftsführers ist daher in Zukunft zwingend in die Registeranmeldung aufzunehmen.
Stärkung des von Verlust der Gesellschafterstellung bedrohten GmbH-Gesellschafters
BGH, Beschluss vom 08.11.2022 – II ZR 91/21
Streitige Auseinandersetzungen unter Gesellschaftern einer GmbH sind stark formalisiert und durch die rechtlich vorgegebenen Handlungsmöglichkeiten geprägt. Ein ganz grundlegender und entscheidender Aspekt zur Wahrnehmung und Verteidigung der eigenen Rechte ist dabei die Gesellschafterstellung an sich. Als Gesellschafter gilt nur, wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Ausschließlich die Geschäftsführung kann eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen, weshalb diese – durch Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste – faktisch die Möglichkeit zur Ausschließung eines Gesellschafters hat.
Diese Möglichkeit kann missbraucht werden, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer beabsichtigt, eine ihm bekanntermaßen unrichtige Gesellschafterliste einzureichen. Droht ein Geschäftsführer, eine solche unrichtige Gesellschafterliste einzureichen, stellt der BGH nun klar, dass dem von der drohenden Ausschließung betroffenen Gesellschafter gegen diese Maßnahme ein „scharfes Schwert“ zur Verfügung steht: Er hat die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung auch gegen den Geschäftsführer persönlich statt nur gegen die Gesellschaft, zu erwirken. Dieses Mittel ist deshalb besonders effektiv, weil bei einem Verstoß dann auch Zwangsmittel (zum Beispiel Zwangsgeld) gegen den Geschäftsführer persönlich verhängt werden können und nicht lediglich an die (bereits streitbefangene) GmbH.
Diese Möglichkeit gewährt der BGH jedoch nicht uneingeschränkt: Der BGH begründet sie mit dem besonders schwerwiegenden Treueverstoß des Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seinen Mitgesellschafter. Anders wäre der Fall bei einem Fremdgeschäftsführer. Dieser hat sich grundsätzlich nur gegenüber der GmbH zu verantworten. Ein rechtzeitiges und treffsicheres Handeln ist in Gesellschafterstreitigkeiten daher besonders wichtig, um dem Verlust von entscheidenden Rechten entgegenzuwirken.
Bestellung des Vorstands einer AG zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH
BGH, Beschluss vom 17.01.2023 – II ZB 6/22
Nach der Vorschrift von § 181 BGB ist es einem Vertreter untersagt, für den Vertretenen ohne dessen ausdrückliche Gestattung Rechtsgeschäfte mit sich selbst abzuschließen. Damit soll der Vertretene vor eigennützigem und rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Vertreters geschützt werden. In mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen ist die Ausübung von mehreren Funktionen durch dieselben Personen allerdings gängige Praxis, was die Unterscheidung zwischen problematischen und unbedenklichen Konstellationen erschwert. Denn Konzerneinheiten, wie in dem nun entschiedenen Fall einer Mutter-Aktiengesellschaft und deren Tochter-GmbH, sind trotz des Beherrschungsverhältnisses rechtlich selbständige Einheiten. Soll ein Vorstandsmitglied der Mutter-AG zum Geschäftsführer der Tochter-AG ernannt werden, so hat er bei dem Bestellungsvorgang eine Doppelfunktion: Als Vorstandsmitglied vertritt er die AG bei deren Entscheidung, einen neuen Geschäftsführer in der GmbH, nämlich sich selbst, aufzustellen.
Lange war umstritten, ob in dieser Konstellation eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 181 BGB anzuwenden war. Ohne ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer ist eine GmbH nicht handlungsfähig. Beschlüsse, die unter Mitwirkung von auf diese Weise verhinderten Vorständen zustande kamen, waren allerdings anfechtbar, weshalb die Durchführung von entsprechenden Versammlungen stets unter Berücksichtigung von Eventualitäten vorbereitet und vollzogen werden musste.
Für Klarheit und damit für eine Erleichterung der Praxis sorgt nun der Beschluss des BGH. Die Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ist bei der Beschlussfassung über seine Bestellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nach § 181 BGB beschränkt. Eine Selbstbestellung ist damit unzulässig. Im gleichen Zug stellt der BGH einen weiteren Punkt klar, der sich unmittelbar daraus ergibt: Nicht der Aufsichtsrat ist anstelle des verhinderten Vorstands zuständig, sondern die Befugnis zur Bestellung von Geschäftsführern liegt weiterhin bei dem Vorstand als Organ der AG. Statt des verhinderten Vorstands müssen dessen Amtskollegen seine Bestellung vornehmen.
Autor
Sven Hoffmann
HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart
Rechtsanwalt, Dipl.-Betriebswirt (BA), Partner
sven.hoffmann@heussen-law.de
www.heussen-law.de
Autor
Sarah Ehret
HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart
Rechtsanwältin, Associate
sarah.ehret@heussen-law.de
www.heussen-law.de



