Die Vergütung von Vorständen, insbesondere der großen börsennotierten Aktiengesellschaften, wurde in den vergangenen Jahren auch in der öffentlichen Debatte immer wieder scharf kritisiert. Der Gesetzgeber sah sich ebenfalls berufen, die Vorstandsvergütung gesetzlich zu regulieren. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG muss die Vorstandsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandes sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und darf die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Zuständig für die Festsetzung der Gesamtbezüge des Vorstandsmitglieds ist der Aufsichtsrat. Bei der Festsetzung von angemessenen Gesamtbezügen des Vorstands muss der Aufsichtsrat die wirtschaftliche Lage sowie die Größe der Gesellschaft, die Geschäftserwartungen und sonstige relevante Faktoren berücksichtigen und einbeziehen.
Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung der Vorstandsvergütung und ist die Weitergewährung der festgesetzten Vergütung für die Gesellschaft unbillig, ist der Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs. 2 AktG berechtigt und verpflichtet, die Vergütung auf eine angemessene Höhe herabzusetzen. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 22.10.2024, Az. II ZR 97/23) die Gelegenheit, die Voraussetzungen des Herabsetzungsanspruchs weiter zu konkretisieren.
Sachverhalt
Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 14.11.2019 schloss ein designiertes Vorstandsmitglied mit einer AG einen Dienstvertrag über die Anstellung als Mitglied des Vorstands ab. Der Dienstvertrag sah den Dienstantritt zum 01.01.2020 sowie eine feste jährliche Vergütung von 240.000 Euro (20.000 Euro pro Monat) und eine erfolgsabhängige Tantieme vor. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage einigte man sich zusätzlich auf eine Mindesttantieme für die Geschäftsjahre 2020 und 2021. Vor dem Dienstantritt des Vorstands wurde über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter kündigte diesen Dienstvertrag zum 31.03.2020 und teilte dem Vorstand mit, dass für ihn keine Einsatzmöglichkeit bestehe. Außerdem werde die Vergütung des Vorstands auf insgesamt 8.000 Euro monatlich herabgesetzt.
Der Vorstand hielt die Herabsetzung der Vergütung für nicht gerechtfertigt und klagte auf Zahlung der vereinbarten Festvergütung sowie der Tantieme. Mit der Klage und der Berufung hatte der Vorstand keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Insolvenzverwalter befugt war, die Bezüge nach § 87 Abs. 2 AktG zu kürzen. Auch sei die Herabsetzung im konkreten Fall nicht unbillig für den Vorstand, weil er ohnehin noch keine Tätigkeit für die Gesellschaft erbracht habe.
BGH: Verantwortlichkeit für Verschlechterung keine zwingende Voraussetzung
Der Vorstand legte gegen diese Entscheidung Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts daraufhin auf. Nach Auffassung des BGH verengte das Berufungsgericht seine Prüfung zu sehr darauf, ob die Herabsetzung der Bezüge für den Vorstand unbillig war. Denn für die Unbilligkeit sei die Perspektive der Gesellschaft maßgeblich. Bei der Prüfung der Unbilligkeit der Weitergewährung der Bezüge seien sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen seien daher unter anderem auch das Ausmaß der wirtschaftlichen Krise für die Gesellschaft sowie der Nutzen, den die Gesellschaft aus der weiteren Tätigkeit des betroffenen Vorstandsmitglieds zieht.
Gemäß dem BGH ist es jedoch nicht zwingend erforderlich, dass – wie in der Literatur teilweise vertreten wird – das Vorstandsmitglied die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft selbst zu vertreten hat. Die Literatur bezieht sich auf den Entwurf zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG). Danach ist die Weitergewährung der Vergütung unbillig, wenn „der Vorstand pflichtwidrig gehandelt habe oder ihm zwar kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen sei, die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft jedoch in die Zeit seiner Vorstandsverantwortung falle und ihm zurechenbar sei“.
Laut BGH folge aus der Gesetzbegründung aber nicht, dass eine Herabsetzung der Vorstandsvergütung ohne einen Zurechnungsbeitrag des Vorstands immer ausgeschlossen sei. Der Wortlaut von § 87 Abs. 2 AktG sowie die Systematik von § 87 Abs. 1 und Abs. 2 AktG verlangten nicht, dass der Vorstand für die Krise verantwortlich sein müsse. Der BGH berücksichtigt die individuelle Verantwortlichkeit des Vorstands aber als einen wesentlichen Umstand in der Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls.
Die Herabsetzung auf eine angemessene Vorstandsvergütung in der Praxis
Die Hürden für die Herabsetzung der Vorstandsvergütung sind hoch. Sie unterstreichen den besonderen Ausnahmecharakter des Herabsetzungsanspruchs. In der Literatur finden sich sogar Stimmen, welche die nachträgliche (einseitige) Herabsetzung der Vergütung als einen Verstoß gegen die Privatautonomie für verfassungswidrig halten – was der BGH offensichtlich anders sieht.
Zuständig für die Herabsetzung ist grundsätzlich der Aufsichtsrat, der über die Anpassung der Vergütung beschließt. In der Regel sollte der Aufsichtsrat den betroffenen Vorstand jedoch vorsorglich anhören und die Sitzung protokollieren. Nach dem Wortlaut von § 87 Abs. 2 AktG „soll“ der Aufsichtsrat bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bezüge des Vorstands auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Damit wird dem Aufsichtsrat hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Herabsetzung ein Ermessen eingeräumt. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch eindeutig vor, ist von einer Ermessensreduzierung auf null auszugehen. Unterlässt der Aufsichtsrat dann pflichtwidrig die Herabsetzung, ist er gegenüber der Gesellschaft gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 AktG sogar schadensersatzpflichtig.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis zur Herabsetzung der Vorstandsbezüge dem Insolvenzverwalter zu. Das Herabsetzungsrecht nach § 87 Abs. 2 AktG wird auch nicht durch das Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 113 InsO verdrängt, das dem Verwalter die fristlose Kündigung des gesamten Vorstandsvertrage ermöglicht. Auch diese Grundsätze hat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.10.2024 (Az. II ZR 97/23) bestätigt, nachdem er diese Frage in einer früheren Entscheidung noch offengelassen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015 – II ZR 296/14).
Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Herabsetzung auf den Betrag erfolgen, „der nach § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG in dieser Lage angemessen wäre“. Der Aufsichtsrat darf also die Bezüge nicht weiter herabsetzen, als es die Billigkeit im Hinblick auf die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft erfordert. Diese Rechtsprechung des BGH führt zu einer weiteren Einengung des Ermessens des Aufsichtsrats, schafft aber auch Haftungsrisiken für den Aufsichtsrat. Setzt der Aufsichtsrat die Vergütung pflichtwidrig nicht stark genug herab, haftet er nach § 116 AktG. Die Befugnis aus § 87 Abs. 2 AktG erstreckt sich zudem nicht nur auf laufende Bezüge, sondern auch auf Abfindungen und Versorgungsleistungen. Allerdings können Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art für bereits ausgeschiedene Vorstandsmitglieder nur herabgesetzt werden, wenn das Ausscheiden weniger als drei Jahre zurückliegt (§ 87 Abs. 1 Satz 4 AktG).
Bei der Festlegung der so zu bestimmenden Vergütung steht der Aufsichtsrat in der Praxis vor einem Dilemma: Zur eigenen Haftungsvermeidung sollte der Aufsichtsrat die Vergütung tendenziell eher herabsetzen und lieber eine Leistungsklage des Vorstands gegen die Gesellschaft in Kauf nehmen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Vorstand im Fall einer Herabsetzung ein Sonderkündigungsrecht nach § 87 Abs. 2 Satz 4 AktG hat und fraglich ist, ob dann ein Ersatz zu ähnlichen Konditionen gefunden werden kann.
Auswirkungen der Entscheidung auf die Festsetzung der Vorstandsvergütung
Ob die nachträgliche Herabsetzung der Vorstandsvergütung durch die Entscheidung des BGH an Bedeutung gewinnt, wird sich zeigen. Mit der Klarstellung, dass eine persönliche Verantwortlichkeit für die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft nicht erforderlich ist, hat der BGH die Voraussetzungen aber jedenfalls gelockert.
Ein geeigneter und praktisch bedeutsamer Ansatz zur Vermeidung einer Herabsetzung ist die Gewährung von erfolgsabhängigen Boni. Wenn diese in der Krise wegfallen oder erheblich reduziert werden, kann dadurch schon ein angemessenes und faires Vergütungsniveau erreicht werden, ohne dass nachträglich in die Vereinbarung eingegriffen werden muss. Der Aufsichtsrat sollte diesen Umstand im Rahmen der Billigkeit jedenfalls mitberücksichtigen.



