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Handy- und Laptopverbot auf Hauptversammlung bleibt unzulässig

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Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof (BGH) das aktienrechtliche Teilnahmerecht der Aktionäre gestärkt und die Unzulässigkeit eines nicht in der Satzung verankerten Mitführungsverbots von Handys und Laptops in den Versammlungssaal bestätigt. In diesem Sinn hatten zuvor bereits das Landgericht (LG) und das Kammergericht (KG) Berlin geurteilt.

Problemstellung

In Zeiten digitaler Informationsübertragung bieten internetfähige Endgeräte wie Handys oder Laptops ihren Usern in Sekundenschnelle Zugriff auf alle denkbaren Informationen und zu jeder Zeit einen Informationsaustausch mit Dritten. Für Aktionäre bietet sich so im Rahmen der aktienrechtlichen Hauptversammlung die Möglichkeit, noch während der Generaldebatte und vor den Abstimmungen Einsicht in digital bereitgestellte Dokumente zu nehmen, spezielle Auskünfte zu filtern oder als Aktionärsvertreter per SMS oder über Messengerdienste noch kurzfristig Weisungen des Vertretenen zu empfangen oder anzufordern. Diesen Vorteilen stehen Nachteile insoweit entgegen, als solche Endgeräte auch dazu genutzt werden können (und in der Praxis auch werden), Bild- und Tonmitschnitte von der Hauptversammlung zu fertigen und unter Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der sonstigen Teilnehmer zu veröffentlichen.

Sachverhalt

Vor diesem Hintergrund war Schauplatz des Geschehens eine Hauptversammlung der beklagten Aktiengesellschaft („Gesellschaft“), in deren Vorfeld ohne Verankerung in der Satzung zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Teilnehmer ein Verbot der Mitführung von Endgeräten ausgesprochen worden war, die Ton- und/oder Bildaufnahmen ermöglichen. Dieses Verbot war am Versammlungstag vom Versammlungsleiter bekräftigt und durchgesetzt worden.

Entsprechend wurde unter anderem den Klägern zu 1) bis 9) als Aktionären der Gesellschaft der Zutritt zum Versammlungsraum verwehrt, nachdem diese sich geweigert hatten, bei der Einlasskontrolle ihre Mobiltelefone und Laptops abzugeben. Die Kläger nahmen daraufhin nicht an der Hauptversammlung teil und erhoben Anfechtungsklage.

Entscheidung der Instanzgerichte

Nach Auffassung sowohl des LG Berlin als auch des KG Berlin sind die Kläger durch die angegriffene Maßnahme in ihrem Teilnahmerecht gemäß § 118 AktG verletzt worden. Das Verbot einer Teilnahme an der Hauptversammlung unter Mitführung bestimmter privater Endgeräte käme einem allgemeinen Teilnahmeverbot gleich und stelle einen Anfechtungsgrund im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG dar. Dies könne sich im Fall der Verankerung eines solchen Verbots in der Satzung zwar anders darstellen; eine solche Satzungsregelung gab es in dem zu beurteilenden Fall jedoch nicht. Das Verbot sei jedoch wegen Unverhältnismäßigkeit auch nicht von der Ordnungsbefugnis des Versammlungsleiters gedeckt. Die Revision hat das KG nicht zugelassen.

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Gesellschaft, die bereits im Rahmen der vorjährigen Hauptversammlung ein solches Verbot ohne jede Beanstandung vorgesehen und durchgesetzt hatte, hat der BGH nun zurückgewiesen. Die Ausführungen des KG Berlin seien nicht zu beanstanden. Es bestehe insbesondere kein Zulassungsgrund, soweit das Berufungsgericht das Verbot, an der Hauptversammlung der Beklagten am 29.08.2019 mit Geräten teilzunehmen, die zur Fertigung von Bild- oder Tonaufnahmen geeignet sind, als unverhältnismäßigen Eingriff in das Teilnahmerecht der Aktionäre gemäß § 118 AktG gewertet hat.

Es entspreche allgemeiner Meinung, dass Ausfluss des aktienrechtlichen Teilnahmerechts aus § 118 AktG auch der ungehinderte Zugang zu den Versammlungsräumen beziehungsweise deren Zugänglichkeit unter zumutbaren Bedingungen sei. Ferner sei die Gesellschaft verpflichtet, dem einzelnen Aktionär eine ungehinderte und sachgemäße Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was dieses Recht beeinträchtigen könnte. Danach könne auch das Verbot, an der Hauptversammlung teilzunehmen nur ohne Mitführung von Geräten, die auch zur Fertigung von Bild- oder Tonaufnahmen geeignet sind, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Teilnahmerecht darstellen.

Die Abwägung des KG Berlin

Im Ergebnis teilt der BGH damit die Abwägung des KG Berlin, die von folgenden Überlegungen getragen wird.

Widerstreitende Interessen

Ordnungsmaßnahmen seien zulässig, wenn sie sachlich erforderlich sind, weil sonst das Recht aller Aktionäre auf ordnungsgemäße Behandlung der Versammlungsgegenstände nicht gewahrt wäre, und wenn sie verhältnismäßig sind, also in das Teilnahme- und Stimmrecht des Aktionärs möglichst schonend eingreifen.

Ausgangspunkt sei das dem Versammlungsleiter bei der Ausübung seiner Leitungs- und Ordnungsbefugnisse zustehende Ermessen, welches nur durch das Aktiengesetz und die Satzung eingeschränkt werde und verhältnismäßig auszuüben sei. Die Ordnungsbefugnis des Versammlungsleiters werde dabei maßgeblich bestimmt durch den Zweck der Hauptversammlung, die Tagesordnungspunkte sachgemäß abzuwickeln. Aber auch die in der Mitgliedschaft wurzelnden Teilnahmerechte der Aktionäre würden nicht schrankenlos gelten, sondern ihre Grenzen in der Befugnis des Versammlungsleiters finden, die Hauptversammlung ordnungsgemäß abzuwickeln. Ein Aktionär, der diese Ordnung stört, müsse sich Eingriffe in seine Rechte gefallen lassen, da der Einzelne seine Rechte nicht missbrauchen und es nicht in der Hand haben darf, den gehörigen, ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung zu vereiteln, aufzuhalten oder zu beeinträchtigen.

Mitführungsverbot unverhältnismäßig

Vor dem Hintergrund dieser widerstreitenden Interessen befand das KG Berlin das Mitführungsverbot als unverhältnismäßig.

Zwar verfolge es mit dem Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Aktionäre einen legitimen Zweck und sei auch geeignet, diesen zu fördern. Erhebliche Zweifel hatte das KG jedoch bereits bei der Frage, ob ein Mitführungsverbot von Handys und Laptops auch im Rechtssinn erforderlich war, also kein weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung stand, um verbotene Ton- und Bildmitschnitte ausschließen zu können. In Frage gekommen wäre beispielsweise ein Verbot der Anfertigung solcher Mitschnitte oder der Einsatz von am Markt erhältlichen und funktionstüchtigen Kamera- und Mikrofonblockern.

Dies ließ das KG letztlich jedoch dahinstehen, da das Mitführungsverbot jedenfalls unverhältnismäßig im engeren Sinn sei. Anders als die beklagte Gesellschaft argumentiert hatte, sei im Fall der Anfertigung verbotener Ton- und Bildmitschnitte bereits kein Eingriff in die Privatsphäre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu befürchten, der im Rahmen der Abwägung einen strengeren Zulassungsmaßstab und eine höhere Wertung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Folge gehabt hätte. Dieser Bereich sei erkennbar nicht betroffen, wenn Aktionäre an einer Versammlung einer Aktiengesellschaft teilnehmen. Potentiell betroffen sei lediglich deren Sozialsphäre, die jedoch der Teilhabe des Grundrechtsträgers am öffentlichen Leben zuzuordnen sei und naturgemäß Abstufungen kenne.

Bei der Abwägung sei zudem zu beachten, dass lediglich die abstrakte Gefahr einer Rechtsverletzung bestanden habe: Eine konkrete Gefahr habe die Gesellschaft weder darlegen noch beweisen können.

Auch seien die betreffenden Grundrechtsträger im Fall eines Verstoßes gegen das Aufzeichnungsverbot nicht schutzlos gestellt. So werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf zahllose denkbare Verletzungsmöglichkeiten mit einem reaktiven Schutz versehen, indem dem betroffenen Rechtsträger Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten ermöglicht und Verletzungen durch Schadensersatzansprüche, Schmerzensgeldansprüche und mit dem scharfen Schwert des Strafrechts geahndet würden.

Sei also in Bezug auf eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der teilnehmenden Aktionäre bereits nicht von einem schweren Grundrechtseingriff auszugehen, müsse auf der anderen Seite entsprechend bewertet werden, dass das Mitführungsverbot die schützenswerten Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre erheblich beeinträchtige. Das Verbot führe dazu, dass Aktionärsvertreter keine Rücksprache mit ihren Prinzipalen halten könnten, ohne den Versammlungssaal zu verlassen. Das Verbot von Notebooks oder Tablets beschränke zudem die Arbeitsfähigkeit der Aktionäre erheblich. Allgemein sei eine effektive Teilnahme an einer Hauptversammlung heutzutage nicht ohne Nutzung von Notebooks, Mobiltelefonie oder Tablets sinnvoll möglich. Diese erst ermöglichten einen schnellen Zugriff auf alle Unterlagen sowie eine Volltextsuche und ließen die parallele Befassung mit sonstigen Anforderungen zu. Auch gehe es bei der Möglichkeit, via Mobiltelefon nicht nur telefonisch, sondern auch über sonstige Nachrichtenkanäle zu kommunizieren, nicht nur darum, für Dritte erreichbar, sondern auch sendefähig zu sein, das heißt seinerseits nach außen kommunizieren zu können, um sich gegebenenfalls als Aktionärsvertreter mit dem Prinzipal abzustimmen.

Anmerkung

Die Bestätigung der Abwägung des KG Berlin durch den BGH ist gut nachvollziehbar und äußerst praxisrelevant. Nicht nur, aber gerade bei unvorhergesehenen Verläufen der Hauptversammlung könnte das Verbot von Handys oder Laptops ganz real zu massiven Auswirkungen auf die Stimmabgabe führen, etwa wenn nicht rechtzeitig (gegebenenfalls per SMS) mit dem Prinzipal Rücksprache gehalten werden kann. Dass in diesem Fall das aus dem Mitgliedschaftsrecht fließende Stimmrecht des Aktionärs entwertet würde, liegt auf der Hand.

Aber auch der im unmittelbaren Vorfeld der Stimmabgabe durch elektronische Geräte vermittelte Zugriff auf zuvor von der Gesellschaft digital bekannt gemachte versammlungsbezogene Unterlagen dürfte – nicht nur angesichts der aktienrechtlichen Gesetzeslage – mittlerweile zum „Kernbereich“ der Aktionärsrechte im Rahmen der Hauptversammlung zählen. Man denke nur an den Abruf der gemäß §§ 121 Abs. 3 Nr. 4, 124a AktG auf der Internetseite einer börsennotierten Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen oder die auch vom KG angesprochene Möglichkeit, digitale Dateien mittels Volltextsuche auf bestimmte Themen hin durchsuchen zu können. Vor diesem Hintergrund ist angesichts des von der Gesellschaft ausgesprochenen Mitführungsverbots nachvollziehbar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter – zumal potentiell lediglich in der Sozialsphäre betroffen – nicht überwiegen kann. 

Autor

Stephen-O. Nündel GvW Graf von Westphalen, Frankfurt am Main Rechtsanwalt, Assoziierter Partner

Stephen-O. Nündel

GvW Graf von Westphalen, Frankfurt am Main
Rechtsanwalt, Assoziierter Partner


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