Zum 01.01.2024 sind die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Auswirkungen haben die Gesetzesänderungen insbesondere auch auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Anteile an einer Personengesellschaft. Zu beachten ist, dass die Änderungen durch das MoPeG in Ermangelung abweichender Regelungen uneingeschränkt Anwendung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) finden. In Bestandsgesellschaftsverträgen getroffene Regelungen bleiben in der Folge vollumfänglich in Kraft. Das ist in Bezug auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen beachtlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die gesetzliche Grundstruktur, auf deren Grundlage die Regelungen einst getroffen wurden, nicht nur verändert, sondern teilweise gänzlich umgekehrt hat.
Einführung
Die Auswirkungen der MoPeG-bedingten Änderungen sind vielfältig: Während teilweise bekannte Regelungssysteme grundlegend verändert worden sind, bleibt an anderer Stelle allerdings auch vieles beim Alten. Mit der rechtsfähigen Gesellschaft und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft sind nunmehr ausdrücklich zwei Arten der BGB-Gesellschaft im Gesetz aufgeführt (§ 705 Abs. 2 BGB). Für Letztgenannte hat sich beim Tod eines Gesellschafters nicht viel geändert: Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft im Regelfall beendet (§ 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB) und nur fortgeführt, wenn – wie bereits zuvor – explizite gesellschaftsvertragliche Regelungen die Abweichung von dieser Anordnung anweisen. Noch bis zum Ende des vergangenen Jahres galt dieser Grundsatz unabhängig von der Rechtsfähigkeit der einzelnen GbR: Verstarb ein GbR-Gesellschafter, ohne dass eine diesen Fall vorhersehende vertragliche Regelung im Gesellschaftsvertrag existierte, führte der Tod nach den gesetzlichen Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft (§ 727 BGB a.F.).
Änderung der gesetzlichen Grundstruktur
Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zum 01.01.2024 hat sich die gesetzliche Grundstruktur verändert. Nunmehr führt der Tod eines Gesellschafters einer rechtsfähigen GbR nicht mehr regelmäßig zu deren Auflösung, sondern lediglich zum Ausscheiden des Verstorbenen aus der ansonsten fortbestehenden GbR (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Mit dieser grundlegenden Systemänderung nimmt der Gesetzgeber eine Angleichung an das Recht der Personenhandelsgesellschaften, insbesondere der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), vor und kehrt das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis um. Die dahinterstehende Intention ist die Anpassung des Konstrukts GbR an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens, die – so die gesetzgeberische Begründung – einen Leitbildwandel weg von der „Gelegenheitsgesellschaft“ hin zur „Dauergesellschaft mit erwerbswirtschaftlichem Charakter“ durchlebt hat.
Folgen für die Erben
Finden sich im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen, erwerben die Erben beim Tod eines Gesellschafters nunmehr einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben (§ 728 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BGB). Da gesetzlich nicht geregelt wird, wie der Wert des Gesellschaftsanteils und damit die Höhe des Abfindungsguthabens konkret zu berechnen sind, dürfte die Bestimmung der Höhe des Abfindungsguthabens Konfliktpotential liefern. Der Gesetzgeber begnügt sich mit dem Hinweis, dass der Wert des Gesellschaftsanteils, „soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln“ (§ 728 Abs. 2 BGB) ist.
Der Erwerb eines Anspruchs auf ein Abfindungsguthaben ist nur so lange möglich, wie die Gesellschafter nach dem Ausscheiden des Verstorbenen mindestens zu zweit verbleiben. In der zweigliedrigen GbR führt der Tod eines Gesellschafters kraft Gesetzes zur Auflösung der Gesellschaft (§ 712a Abs. 1 BGB); verbleibt nur ein Gesellschafter, erlischt die GbR liquidationslos.
Gesellschaftsvertragliche Regelungen
Ist diese gesetzliche Regelung nicht gewünscht, steht den Gesellschaftern weiterhin die Möglichkeit offen, im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen zu treffen. So können sie nach § 723 Abs. 1 Hs. 2 BGB im Gesellschaftsvertrag festlegen, dass der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung ihrer Gesellschaft führt, mithin die bisherige gesetzliche Grundregelung nunmehr vertraglich herbeiführen.
Gleichermaßen bleibt der Vertragspraxis durch sogenannte Nachfolgeklauseln die Option erhalten, Personen beim Tod des Gesellschafters in die Gesellschaft eintreten zu lassen und die Gesellschaft mit ihnen fortzuführen. Die einfachste Form, die sogenannte einfache Nachfolgeklausel, ist ihrem Inhalt nach nunmehr in § 711 Abs. 2 Satz 1 BGB im Gesetz angelegt. Gegenstand einer solchen Klausel ist, dass bei dem Tod eines Gesellschafters (alle!) seine Erben automatisch in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen einrücken und die Gesellschaft mit ihnen fortgesetzt wird. Eine solche einfache Nachfolgeklausel ermächtigt die Gesellschafter deshalb, nahezu unbeschränkt durch Erbeinsetzung ihre jeweiligen Nachfolger zu bestimmen. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, ist es insbesondere auch weiterhin möglich, die Option der Anteilsvererbung auf einen bestimmten, im Gesellschaftsvertrag namentlich genannten oder durch abstrakte Merkmale umschriebenen Personenkreis – etwa die eigenen Kinder, die älteste Tochter etc. – zu beschränken (sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel) oder im Gesellschaftsvertrag namentlich genannten Personen ein Recht auf Beitritt zur fortbestehenden Gesellschaft unter den in der Klausel genannten Voraussetzungen einzuräumen (sogenannte Eintrittsklauseln).
Durch die Aufrechterhaltung dieser bekannten Regelungsoptionen ist mit den gesetzlichen Neuerungen folglich keine wesentliche Einschränkung des Gestaltungsspielraums verbunden. Es bestehen weiterhin ausreichend Möglichkeiten, die gesellschaftsvertraglichen Regelungen auf die persönliche und familiäre Lebenssituation anzupassen und – soweit gewünscht – den Erhalt und die Fortführung der Gesellschaft zu ermöglichen.
Haftung für Altschulden, Haftungsprivileg
Auch die vormals relevante Frage, inwiefern die eintretenden Gesellschafter für Altschulden der Gesellschaft haften, ist mit Inkrafttreten des MoPeG einer gesetzlichen Klärung zugeführt worden. Nunmehr ergibt sich die Antwort aus § 721a BGB, der eine persönliche und unbeschränkte Haftung auch für vor Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft vorsieht. Im Gegenzug räumt der neue § 724 Abs. 1 BGB dem Gesellschaftererben die Möglichkeit ein, ihm auf Antrag die Stellung eines Kommanditisten einzuräumen und den auf ihn entfallenden Anteil des Verstorbenen als Kommanditeinlage anerkennen zu lassen. Dies führt im Erfolgsfall zu einer Haftungsprivilegierung nach den Maßgaben von § 724 Abs. 4 BGB dergestalt, dass er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach der Maßgabe der Vorschriften einsteht, die die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1975 ff. BGB) betreffen.
Wird der in seiner Ausübungsmöglichkeit befristete Antrag von den anderen Gesellschaftern nicht angenommen oder ist eine Fortführung der GbR als KG nicht möglich, so ist der Gesellschaftererbe befugt, seine Mitgliedschaft in der GbR ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen (§ 724 Abs. 2 BGB). Folge der Kündigung ist hier ebenso das Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Maßgabe von § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB, verbunden mit dem Erwerb eines Anspruchs auf ein Abfindungsguthaben nach § 728 Abs. 1, Satz 1 Hs. 2 BGB; auch in diesem Fall haftet der Gesellschaftererbe für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur wie für Nachlassverbindlichkeiten.
Kaum Regelung bisher offener Fragen
Zur Kontrollierbarkeit der Folgen des Versterbens eines Gesellschafters bleibt die Vereinbarung gesellschaftsvertraglicher Lösungen unabdingbar. Zwar hat der Gesetzgeber mit den Änderungen durch das MoPeG einige Klarheiten geschaffen und vorherige Streitpunkte geklärt, dies jedoch hauptsächlich in Bezug auf gesellschaftsrechtliche Unklarheiten. Vieler vormals strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge in Personengesellschaftsanteile wurde sich entweder, wie etwa im Falle der Ausgleichungspflicht unter Miterben, gar nicht angenommen, oder, wie bei der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an einem Personengesellschaftsanteil, eine Klärung ganz bewusst der Rechtsprechung überlassen. Von Klarheit kann deshalb auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen am 01.01.2024 keine Rede sein.
Fazit
Auch wenn für Bestands-GbRs keine gesetzliche Verpflichtung zum Handeln besteht, beispielweise eine Eintragung in das neugeschaffene Gesellschaftsregister nicht zwingend ist, geben die gesetzlichen Neuregelungen Anlass dazu, die bestehenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen zu überprüfen. Die neuen Regelungen finden uneingeschränkt Anwendung auf bereits bestehende GbRs. Insbesondere dadurch, dass jetzt – anders als bisher – die Fortsetzung der Gesellschaft der gesetzliche Regelfall bei dem Tod eines Gesellschafters ist, gewinnt die rechtzeitige Schaffung entsprechender Vorkehrungen im Gesellschaftsvertrag an Bedeutung. Nur auf diese Weise kann (aus Sicht der Gesellschaft und der verbliebenen Gesellschafter) die unvorhergesehene Konfrontation mit Abfindungsansprüchen der Gesellschaftererben vermieden werden; auf der anderen Seite wird gegebenenfalls gewünscht sein, seine Erben dauerhaft an dem wirtschaftlichen Erfolg der GbR zu beteiligen. Hier ebenfalls ist zu beachten, dass eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags notwendig werden kann.
Autor
Thomas Lang, LL.M.
Rödl & Partner, Bielefeld
Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht, Partner
thomas.lang@roedl.com
www.roedl.com
Autor
Sebastian Rasche
Rödl & Partner, Bielefeld
Rechtsanwalt, Associate



