Von Dr. Wendt Nassall, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe
„Wenn ich fing von vorne an, würde ich ein reicher Mann.“ – Dieser Vers aus einem Couplet Otto Reutters taugt als Motto nahezu aller Rechtsstreitigkeiten wegen Aufklärungspflichtverletzung bei einer Geldanlage: Die Anlage ist schiefgegangen, es hat sich herausgestellt, dass der Anlageberater über irgendeinen Punkt nicht gehörig aufgeklärt hat, über den er hätte aufklären müssen, und nun behauptet der Anleger, wenn er in der gehörigen Weise aufgeklärt worden wäre, dann – ja was?
Es geht um die Kausalität zwischen der Aufklärungspflichtverletzung und dem Schaden. Mit ihr befasst sich der BGH in einem Grundsatzurteil vom 08.05.2012 (XI ZR 262/10). Die Entscheidung nimmt für sich in Anspruch, nichts Neues zu bringen: Ihre tragende Argumentation schließt mit einem Hinweis auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1973. Tatsächlich beendet sie aber einen bankrechtlichen Sonderweg.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH greift bei Beratungspflichtverletzungen zugunsten des zu Beratenden die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens: Sie lautet dahingehend, dass der zu Beratende sich bei gehöriger Beratung dem Rat entsprechend verhalten hätte. Bei Aufklärungspflichtverletzungen führt diese Vermutung auf den ersten Blick nicht allzu weit: Anders als bei der Beratung, die ja häufig eine Verhaltensempfehlung zu beinhalten hat, geht es bei der Aufklärung vornehmlich nur darum, dem Aufzuklärenden die Kenntnisse zu vermitteln, die er benötigt, um sich sachgerecht zu entscheiden. Der Vergleich der Anlageberatung mit der Rechtsberatung zeigt dies sehr deutlich: Die rechtlichen Folgen einer bestimmten Gestaltung lassen sich regelmäßig ziemlich genau prognostizieren. Das erleichtert den Rat, die Gestaltung so zu wählen und nicht anders, weshalb häufig nur ein bestimmter Rat richtig ist. Derartige Prognosesicherheiten gibt es bei der Anlageberatung nicht. Folglich geht es bei ihr in erster Linie um die Benennung der Chancen und Risiken. Gleichwohl hat der BGH auch bei Aufklärungspflichtverletzungen zugunsten des hiervon Betroffenen die „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ kreiert mit der Folge der Beweislastumkehr. Der „Bankrechtssenat“ des BGH hat diese Vermutung bislang allerdings davon abhängig gemacht, dass es für den Aufzuklärenden nicht mehrere, sondern vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab, die gehörige Aufklärung bei ihm also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte. Freilich war es mit dieser Einschränkung nicht weit her. So hat er in seinem Urteil vom 12.05.2009 (XI ZR 586/07) der Bank die Beweislast zugewiesen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch mit richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte.
In seinem nunmehrigen Urteil erklärt der „Bankrechtssenat“ die Frage nach einem Entscheidungskonflikt des Anlegers für völlig bedeutungslos. Zugleich bringt er auf den Punkt, worum es bei der „Vermutung beratungsgerechten/aufklärungsgerechten Verhaltens“ geht: Der Zweck der Aufklärungs- und Beratungspflichten, nämlich dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, wird nur erreicht, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen, dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung also zu beweisen hat. Andernfalls hätte der Aufklärungspflichtige nämlich wenig zu befürchten, wenn er sich bei Verletzung seiner Hinweispflicht darauf zurückziehen könnte, dass kaum zu beweisen sei, was der andere Teil auf den Hinweis hin getan hätte. Dadurch würde der mit der Aufklärungspflicht verfolgte Schutzzweck verfehlt.
Wie lautet der Fortgang des eingangs zitierten Couplets? „Alles wär’ nicht halb so schwer, wenn das Wörtchen ,wenn‘ nicht wär.“
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