Von Heinrich Meyer und Matthias Doetsch, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main
Am 27.09.2011 hatte der BGH in den Verfahren XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 erstmals Gelegenheit, über Schadenersatzklagen von Lehman-Anlegern zu entscheiden. Nunmehr hatte sich der BGH mit Urteilen vom 26.06.2012 erneut in vier – im Wesentlichen gleichgelagerten Verfahren (XI ZR 259/11, XI ZR 316/11, XI ZR 355/11 und XI ZR 356/11) – mit Schadenersatzklagen von Lehman-Anlegern zu befassen.
Die alten Urteile
In den beiden im September 2011 entschiedenen Verfahren hatten die Anleger von der beklagten Sparkasse Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (nachfolgend „Lehman B.V.“) erworben. Die Rückzahlung dieser Inhaberschuldverschreibungen wurde von der Lehman Brothers Holdings Inc. (nachfolgend „Lehman Inc.“) garantiert. Die Beklagte hatte die Zertifikate zuvor bei der Lehman B.V. zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis für den Eigenbestand erworben und anschließend an die nun klagenden Anleger veräußert. Weil die Zertifikate infolge der Insolvenz der Lehman B.V. und der Lehman Inc. weitgehend wertlos wurden, nahmen die Anleger die Beklagte mit dem Vorwurf, ihre Aufklärungspflichten verletzt zu haben, auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch. Nachdem die Kläger in beiden Fällen in der ersten Instanz erfolgreich waren, wurden die zwei Klagen in der Berufungsinstanz zurückgewiesen. Die jeweils hiergegen gerichtete Revision der Kläger wies der BGH zurück, da er die beratungsvertraglichen Pflichten der Beklagten als nicht verletzt ansah. Insbesondere sei die beklagte Sparkasse aus der Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung heraus nicht zur Aufklärung über die eigene Gewinnmarge verpflichtet. Wie bei der Empfehlung eigener Anlageprodukte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10, Tz. 38 mit weiteren Nachweisen) sei die beratende Bank auch bei der erkennbaren Veräußerung fremder Anlageprodukte im eigenen Namen bzw. für eigene Rechnung (Eigengeschäft) nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinn erzielt (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2011 – XI ZR 178/10, Tz. 38 ff., sowie XI ZR 182/10, Tz. 35 ff.).
Vier neue Entscheidungen
Bei den vier am 26.06.2012 vom BGH entschiedenen Schadenersatzklagen von Lehman-Anlegern handelt es sich im Wesentlichen um gleichgelagerte Verfahren. In allen vier Verfahren erwarben die Anleger von der beklagten Bank sog. „Global Champion Zertifikate“. Hierbei handelt es sich – wie auch in den im Jahr 2011 entschiedenen Verfahren – um Inhaberschuldverschreibungen der Lehman B.V., deren Rückzahlung ebenfalls durch die Lehman Inc. garantiert wurde und die somit infolge der Insolvenz der Unternehmen einem weitgehenden Wertverlust unterlagen. Die Beklagte erhielt von der Lehman B.V. jeweils eine „Provision“ von 3,5 Prozent, auf welche sie die Anleger nicht hinwies. Ob die Beklagte bei dem Erwerb der Zertifikate als Verkäuferin oder Kommissionärin handelte, blieb im Gegensatz zu den Verfahren 2011 zwischen den Parteien streitig. Die u.a. auf Rückzahlung des Anlagebetrags gerichteten Klagen der Anleger hatten in erster und zweiter Instanz überwiegend Erfolg. In den Verfahren XI ZR 259/11 und XI ZR 316/11 hat das OLG Köln (Berufungsgericht) jeweils eine Aufklärungspflichtverletzung der beklagten Bank angenommen. Dabei ließ es die Frage, ob dem Erwerb der Zertifikate ein Festpreis- oder ein Kommissionsgeschäft zugrunde lag, ausdrücklich offen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 04.05.2011 – 13 U 165/10, Tz. 19, und OLG Köln, Urt. v. 08.06.2011 – 13 U 55/10, Tz. 19). Die Beklagte habe die ihr obliegenden Aufklärungspflichten in beiden in Betracht kommenden Konstellationen verletzt. Bei Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts sei die Beklagte nach den Grundsätzen der Kick-back-Rechtsprechung des BGH verpflichtet, über die Höhe der vom Emittenten an sie gezahlten Provision aufzuklären (vgl. OLG Köln, Urt. v. 04.05.2011 – 13 U 165/10, Tz. 20, und OLG Köln, Urt. v. 08.06.2011 – 13 U 55/10, Tz. 20). Im Falle eines Festpreisgeschäfts müsse die Beklagte die Anleger – was nicht geschehen sei – auf ihre Verkäufereigenschaft und den daraus resultierenden Interessenkonflikt hinweisen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 04.05.2011 – 13 U 165/10, Tz. 21 ff., und OLG Köln, Urt. v. 08.06.2011 – 13 U 55/10, Tz. 21 ff.). In den Verfahren XI ZR 355/11 und XI ZR 356/11 legte das OLG Frankfurt am Main (Berufungsgericht) ein im Eigenhandel ausgeführtes Festpreisgeschäft der Beklagten zugrunde (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.05.2011 – 17 U 253/10, Tz. 42, und OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.06.2011 – 17 U 12/11, Tz. 30). Die Pflicht der Beklagten zur Offenlegung der ihr zugewandten Vergütung ergebe sich daraus, dass sie den Anlegern die Ausführung im Wege des Eigenhandels verschwiegen habe (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.05.2011 – 17 U 253/10, Tz. 47, und OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.06.2011 – 17 U 12/11, Tz. 37).
Dieser Rechtsmeinung ist der BGH in seinen Urteilen vom 26.06.2012 entgegengetreten: Alle vier Berufungsurteile wurden aufgehoben und nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen.
Erneute Enttäuschung und Hoffnung für Lehmann-Anleger
Sofern den Klagen Eigengeschäfte zugrunde lagen, hat der BGH ausdrücklich auf seine durch die Urteile vom 27.09.2011 begründete Rechtsprechung verwiesen und klargestellt, dass er an dieser weiterhin festhalte. Danach muss die beratende Bank ihren Kunden weder über ihre Gewinnmarge aufklären noch darauf hinweisen, dass die Zertifikatsveräußerung im Wege eines Eigengeschäfts erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2011 – XI ZR 178/10, Tz. 40 u. 51, sowie XI ZR 182/10, Tz. 37 u. 48).
Aber auch dann, wenn dem Zertifikatserwerb ein Kommissionsgeschäft zugrunde liege, bestehe für die Bank keine Aufklärungspflicht über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung. Eine Aufklärungspflicht aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen bestehe nur insoweit, als Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen heimlich an die beratende Bank zurückflössen. Anhaltspunkte hierfür sah der BGH in den vorliegenden Fällen nicht. Ausdrücklich offengelassen hat der BGH, ob die beratende Bank gegenüber ihrem Kunden zur Aufklärung über eine vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene Provision verpflichtet ist, wenn der Kunde seinerseits eine Kommissionsgebühr oder etwas Vergleichbares an die Bank zahlt.
Wenngleich die Urteile einen Rückschlag für betroffene Anleger darstellen, ist dennoch nicht alle Hoffnung verloren. Zwar können geschädigte Lehman-Anleger ihre Schadenersatzklagen nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig nicht auf den Vorwurf einer unterlassenen Aufklärung über Gewinnmargen bzw. erhaltene Vergütungen stützen; dies ist bei genauer Betrachtung jedoch nur ein Nebenkriegsschauplatz. Letztlich muss doch in allen Fällen die Frage geklärt werden, ob die Bank objektgerecht beraten hat. Die Anforderungen, die insoweit an die beratende Bank zu stellen sind, richten sich dabei stets nach der Komplexität und der Risikostruktur des jeweiligen Produkts. Die Beratung muss in jedem Fall gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank. Es bleibt daher abzuwarten, ob es den Klägern gelingt, in den erneuten Verhandlungen vor den Berufungsgerichten gerade eine Verletzung der stets gebotenen objektgerechten Beratungspflicht darzulegen und zu beweisen.
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