Unterschiedliche tarifliche Zuschläge bei Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit – zulässig?

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 11.12.2024 (Az. 1 BvR1109/21 und Az. 1 BvR 1422/23) gleich zwei Machtworte gesprochen: Es hat zum einen die grundlegende und lang umstrittene Frage geklärt, ob und in welchem Umfang Tarifvertragsparteien als Vereinigungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 GG beim Abschluss von Tarifnormen an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG gebunden sind. Zweitens hat es darüber entschieden, ob im Fall eines festgestellten Verstoßes als Rechtsfolgenausspruch allein eine gerichtliche „Anpassung nach oben“ in Betracht kommt. Grundlage der Entscheidung waren zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 09.12.2020 (Az. 10 AZR 335/20) und vom 22.03.2023 (Az. 10 AZR 600/20), in denen das BAG die Arbeitgeber zur Zahlung eines höheren als tarifvertraglich vereinbarten Zuschlags an die in Nachtschichtarbeit tätigen Arbeitnehmer verurteilt hatte. Das BAG stützte sich jeweils auf die Begründung, dass die unterschiedlichen Zuschlagsregelungen für (unregelmäßige) Nachtarbeit und (regelmäßige) Nachtschichtarbeit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht bewertete die Entscheidungen als Verstoß gegen Verfassungsrecht, und zwar gleich doppelt gegen Artikel 9 Absatz 3 GG.

Hintergrund der Entscheidung

Arbeit in der Nacht bringt viele Vorteile, für Arbeitgeber in personeller und wirtschaftlicher Hinsicht und für Arbeitnehmer insbesondere in finanzieller Hinsicht. Das Problem ist jedoch: Arbeit in der Nacht ist für jeden Menschen schädlich. Sie führt regelmäßig zu einer sozialen und physiologischen Desynchronisation. Tarifverträge sehen daher als wirtschaftlichen Ausgleich dieser Nachteile Zuschläge zum Gehalt vor – zumeist mit einer Differenzierung zwischen (unregelmäßiger) Nachtarbeit und (regelmäßiger) Nachtschichtarbeit. Nachtarbeit meint dabei die Arbeitsleistung in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, die keine Schichtarbeit darstellt. Für sie ist in der Regel ein höherer Zuschlag von etwa 50% vorgesehen. Nachtschichtarbeit hingegen betrifft die regelmäßig geleistete tägliche Arbeitszeit, die mit dem – soweit vorhandenen   Betriebsrat geplant wird, mindestens fünf Tage dauert und den betroffenen Beschäftigten drei Tage vorher angekündigt werden soll. Neben anderen Vergünstigungen (zum Beispiel Schichtfreizeiten und bezahlten Pausen) ist für sie aufgrund der besseren Planbarkeit in der Regel nur ein geringerer Zuschlag von etwa 25% vorgesehen.

Ungleichbehandlung möglich, aber es kommt darauf an …

In den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen differenzieren die Tarifverträge ebenfalls zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit, mit der Besonderheit, dass in einem Fall lediglich zwischen „Nachtarbeit“ (ohne den Zusatz „unregelmäßig“) und „Schichtarbeit“ unterschieden wird und im anderen Fall zusätzlich eine sogenannte Rücksichtnahmeklausel vorgesehen ist, wonach der Arbeitgeber bei der Durchführung der Nachtarbeit auf die privaten und kulturellen Wünsche der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen hat.

Zwar waren unterschiedlich hohe Zuschläge schon nach der bisherigen Rechtsprechung zulässig, wenn hierfür ein legitimer Grund besteht. Das soll aber voraussetzen, dass der Tarifvertrag diesen auch tatsächlich verfolgt, der legitime Grund also einen „ausreichenden Niederschlag“ gefunden hat. Für den Zweck, die mangelnde beziehungsweise geringere Planbarkeit bei (unregelmäßiger) Nachtarbeit auszugleichen, gelte dies jedoch nicht: Im einen Fall könne die (eigentlich unregelmäßige) Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems aufgrund des fehlenden Zusatzes „unregelmäßig“ auch regelmäßig anfallen. Im anderen Fall sei aufgrund der sogenannten Rücksichtnahmeklausel das grundsätzlich bestehende Ermessen des Arbeitgebers bei der Ausübung seines Weisungsrechts zur Nachtarbeit eingeschränkt und dem Arbeitnehmer stehe ein Recht zur Verweigerung der Arbeit zu. Nach Auffassung des Gerichts bestehe daher kein zusätzlicher Nachteil der geringeren Planbarkeit, der durch einen höheren Zuschlag ausgeglichen werden müsse.

Diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung könne nach Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts nur durch eine gerichtliche „Anpassung nach oben“ beseitigt werden. Eine „Anpassung nach unten“ sei nicht möglich, und schließlich bestehe der Sinn und Zweck eines Zuschlags ja gerade in der Verteuerung der gesundheitsschädlichen Nachtarbeit.


Karlsruhe bestätigt Ungleichbehandlung, stärkt aber Tarifautonomie

Das Bundesverfassungsgericht sah die Fälle etwas differenzierter: Aufgrund der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 GG stehe den Tarifvertragsparteien bei der Normsetzung grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der durch die Grundrechte ihrer Mitglieder begrenzt und mit diesen in Ausgleich zu bringen sei. Die Tarifvertragsparteien seien damit unmittelbar (beziehungsweise nach dem Sondervotum von Richter Wolff im Wege der mittelbaren Drittwirkung) jedenfalls an Artikel 3 Absatz 1 GG gebunden.

Wie weit dieser Spielraum im Einzelnen reiche, sei abhängig vom Regelungsgegenstand, der Komplexität der Materie, den betroffenen Grundrechten sowie der Art und dem Gewicht der Auswirkungen für die Tarifgebundenen. Er sei umso weiter, je näher die geregelten Sachverhalte am Kernbereich von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und umso enger, wenn Differenzierungen im Tarifvertrag an personenbezogene Merkmale anknüpfen oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Minderheiten betroffen sind und diese systematisch vernachlässigt werden. Da die Vergütung der Arbeit in der Nacht den Kernbereich der Gestaltungskompetenz der Tarifvertragsparteien betrifft, sei vorliegend von einem weiten Spielraum auszugehen.

An diesem Spielraum orientiere sich auch die gerichtliche Kontrolldichte, die sich im Fall eines weiten Spielraums auf eine reine Willkürkontrolle beschränke. Entscheidend sei, ob es einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sachlich einleuchtenden Grund für die differenzierende Tarifregelungen gibt. Ob es sich hierbei um die zweckmäßigste, vernünftigste oder sachgerechteste Lösung handelt, sei unerheblich. Maßgeblich sei das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens, wobei auch naheliegende, im Tarifvertrag selbst nicht benannte Gründe berücksichtigt werden müssen. Schließlich verfolgen die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Kompromissfindung häufig ein vielschichtiges Motivbündel und nicht in jedem Einzelfall eine einheitliche Zwecksetzung. Danach handele es sich bei der vorliegenden Differenzierung zwischen (unregelmäßiger) Nachtarbeit und (regelmäßiger) Nachtschichtarbeit zwar um eine Ungleichbehandlung, die unter Berücksichtigung der Spielräume aus Artikel 9 Absatz 3 GG aber nicht willkürlich erscheint. Als sachliche Gründe kämen nämlich die unterschiedlichen sozialen Belastungen aufgrund der unterschiedlichen Planbarkeit, die Verteuerung von Nachtarbeit für den Arbeitgeber und die Steigerung der Motivation zur Nachtarbeit für die Arbeitnehmer durch einen erhöhten Zuschlag in Betracht.

Aufgrund der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 GG stünde den Tarifvertragsparteien im Fall einer tatsächlich bestehenden Ungleichbehandlung aber auch die primäre Korrekturkompetenz zu. Ihnen müsste zumindest eine Chance zur Korrektur gegeben werden. Eine gerichtliche „Anpassung nach oben“ sei nur dann zulässig, wenn nur eine einzige Gestaltungsmöglichkeit in Form einer Vergünstigung für beide Personengruppen möglich ist. Allgemein sei es aber nicht Aufgabe der Gerichte, die Verhandlungsbereitschaft und -kompetenz der sachnäheren Tarifvertragsparteien zu beurteilen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesen deutlichen Worten die Fälle zur erneuten Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es ist nun davon auszugehen, dass die Klagen abgewiesen werden.

Praxisfolgen

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist in ihrer Deutlichkeit zu begrüßen, führt sie doch zur Wiederherstellung des tariflichen Gesamtkompromisses und zur grundlegenden Stärkung der Tarifautonomie. Arbeitgeber müssen daher für (regelmäßige) Nachtschichtarbeit nicht den höheren Zuschlag der (unregelmäßigen) Nachtarbeit zahlen. Dies bedeutet weitere Rechtssicherheit und ein Ende der Klagewelle. Zudem ermöglicht sie Arbeitgebern wieder eine sinnvolle Planung in personeller und wirtschaftlicher Hinsicht. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts hätten für Arbeitgeber demgegenüber eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeutet. Sie hätten das Äquivalenzverhältnis verschoben und in unzulässiger und ungerechtfertigter Weise einseitig in den tariflichen Gesamtkompromiss eingegriffen. Denn: Eine regelmäßige Nachtarbeit existiert in der Praxis nicht. Zugleich hätte dies eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der Arbeitnehmer in (unregelmäßiger) Nachtarbeit bedeutet, denen die zusätzlichen Vergünstigungen der (regelmäßigen) Nachtschichtarbeit regelmäßig gerade nicht zustehen. Dass dies nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, ist offensichtlich. Neben einem weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum hat das Bundesverfassungsgericht den Tarifvertragsparteien auch eine umfassende Korrekturkompetenz zuerkannt. Gerichtliche Eingriffe in die Tarifautonomie werden sich daher zukünftig auf absolute Ausnahmefälle beschränken (müssen). Zugleich müssen Tarifverträge nun nicht auch noch mit weiteren Zweckmäßigkeitserwägungen aufgebläht werden. 

Autor

Katja Giese, LL.M. KLIEMT.Arbeitsrecht, München Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Attorney-at-Law (NY), Partnerin

Katja Giese, LL.M.

KLIEMT.Arbeitsrecht, München
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Attorney-at-Law (NY), Partnerin


katja.giese@kliemt.de
www.kliemt.de


Autor

Felix Harrieder KLIEMT.Arbeitsrecht, München Volljurist, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Felix Harrieder

KLIEMT.Arbeitsrecht, München
Volljurist, Wissenschaftlicher Mitarbeiter


felix.harrieder@kliemt.de
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