Reform des Arbeitszeitrechts

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Die neue Bundesregierung will laut Koalitionsvertrag auch eine Reform des Arbeitszeitrechts angehen – „endlich“ werden nicht nur, aber gerade viele Teilzeitbeschäftigte und insbesondere Mütter sagen und hoffen, dass diese Reform nicht wieder durch unzählige, alther­gekommene Bedenken im Keim erstickt wird.


Plan des Gesetzgebers


Angedacht ist, dass die tägliche Maximalarbeitszeit von derzeit zehn Stunden täglich aufgehoben wird und stattdessen künftig eine wöchentliche (flexiblere) Arbeitszeit von 48 Stunden einzuhalten ist. Auch wenn dieser Ansatz in die richtige Richtung geht, bleibt zu hoffen, dass die neue Bundesregierung sich sogar zu weitreichenderen Reformen, wie der Anpassung der Ruhezeiten und der Flexibilisierung der Arbeitszeit generell für bestimmte Berufsgruppen ab einer festgelegten Einkommensgrenze, entschließen kann. Hierdurch würden keine zwingend zu erhaltenden Schutzrechte für Arbeitnehmer reduziert oder gar ganz abgeschafft. Stattdessen könnte man seit langem überfällige Flexibilisierungen, die nicht nur für den Standort Deutschland ­international essentiell sind, sondern gerade auch den zeitgemäßen Arbeitnehmerinteressen gerecht werden, endlich umsetzen.


Das Arbeitszeitgesetz in seiner heutigen Form schreibt ­unter anderem eine tägliche maximale Arbeitszeit von zehn Stunden (die in einem Zeitraum von sechs Monaten auf acht Stunden pro Tag ausgeglichen werden müssen) und eine Ruhezeit von elf Stunden vor. Hiervon wird bereits heute durch Sonderregelungen oder durch Tarifvertrag abgewichen, zum Beispiel dürfen Ärzte 24 Stunden ­Bereitschaftsdienst (die häufig faktisch 24 Stunden Arbeitszeit sind) leisten oder auch Piloten Flüge von manchmal 16 Stunden (wenn auch durch Ruhezeiten unterbrochen) absolvieren.

Das Arbeitszeitgesetz macht ferner keinen Unterschied zwischen Branchen, Gehaltsgruppen und Teilzeitbeschäftigten, und hierin liegt der größte Fehler im System. War es noch bei einem Stahlarbeiter oder auch dem Lkw-Fahrer für alle verständlich, dass diese nach sehr harter körperlicher Arbeit zwingend eine vertretbare ­maximale Tagesarbeit und feste Ruhezeiten brauchen, ist dies heute für viele Berufe im Dienstleistungsbereich oder auch ab ­einer bestimmten Einkommensgrenze nicht mehr nachvollziehbar und auch zum Schutz dieser Gruppen nicht erforderlich. Warum können zum Beispiel Mit­arbeiter im Büro nicht in Projektphasen kurzzeitig mehr als zehn Stunden arbeiten, und sind hier wirklich immer zwingend elf Stunden Ruhepausen erforderlich? Wenn man eine ­Flexibilisierung für bestimmte Berufsgruppen, kombiniert mit fixen Ausgleichzeiträumen, gesetzlich einführt, wird man der heutigen Arbeitsrealität gerecht. Diese Flexibilisierung kann nicht allein durch die Tarifpartner vorgenommen werden, denn viele Beschäftigte gerade im Dienstleistungsbereich sind gar nicht von Tarifverträgen erfasst.


Gleiches gilt für eine weitreichende Flexibilisierung der Arbeitszeit für Beschäftigte ab einer bestimmten Gehaltsgruppe. Und auch wenn sich Unternehmen nicht von gesetzlichem Schutz freikaufen können sollen, so ist es doch schlicht nicht vermittelbar, warum zum Beispiel Bürobeschäftigte, die mehr als 150.000 Euro im Jahr verdienen, an die gleichen Arbeitszeiten gebunden sein sollen wie der gewerbliche Tarifmitarbeiter.


Im Blickpunkt: Teilzeitbeschäftigte


Besonders notwendig ist eine Reform des Arbeitszeitrechtes jedoch für Teilzeitbeschäftigte, und hier vor ­allem für (hochqualifizierte) Mütter. Was sich zunächst paradox anhört, ist genau so gemeint: Gerade häufig in Teilzeit beschäftigten (hochqualifizierten) Müttern wird der Wiedereinstieg in ihren Beruf durch die elfstün­dige Zwangsruhezeit erschwert. Der vermeintliche Schutz des Arbeitszeitgesetzes steht also im Widerspruch zu der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Aufgrund immer noch unzureichender Kinderbetreuungsmöglichkeiten ist es auch heute noch schlicht die Realität, dass Kinder zu bestimmten Uhrzeiten aus Betreuungseinrichtungen abgeholt werden müssen, dies übernehmen auch heute noch zu einem ganz überwiegenden Teil die Mütter. Sofern also der Arbeitstag nicht fix zu einer bestimmten Uhrzeit beendet werden kann, bleibt Müttern oft nur die Alternative, eine geringerwertige Arbeit aufzunehmen. Das trifft insbesondere hochqualifizierte Frauen, die zuvor in Unternehmen, als Anwältin oder Steuerberaterin gearbeitet haben und die ihren Beruf auch als Mutter und mit Kar­riereambitionen weiter ausüben wollen – was zwingend Voraussetzung für wirklich gleiche Chancen für Männer und Frauen ist. Ganz häufig müssen diese Frauen, nachdem sie in den Nachmittags- und frühen Abendstunden die Kinder versorgt haben, abends erneut für wenige Stunden auf Kundenanfragen reagieren oder im jeweiligen Projekt Rückmeldung geben. Das geschieht auch heute schon hundertausendfach, nur verstößt jede dieser Frauen (und auch die jeweiligen Unternehmen) damit gegen das Arbeitszeitgesetz in seiner heutigen Form. Zur zeitgemäßen Umsetzung von Artikel 3 Grundgesetz (GG) ist es daher überfällig, dass hier ein angemessener rechtlicher Rahmen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit und insbesondere der Ruhepausen bei derartigen Teilzeitbeschäftigten geschaffen wird.


Fazit


Das alles ist kein Aufruf, jeglichen Arbeitnehmerschutz in Bezug auf die Arbeitszeit abzuschaffen. Es ist daher zu hoffen, dass eine differenzierte Diskussion stattfindet und nicht nur pauschale Bedenken erhoben werden. Vor allen Dingen ist zu hoffen, dass es nicht nur bei der Flexibilisierung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden bleibt (was unbedingt erforderlich ist!), sondern dass es im Sinne vieler teilzeitbeschäftigter Frauen auch zu weiteren zeit- und interessengerechten Reformen kommt. 

Autor

Annette Knoth, Gowling WLG, Frankfurt am Main

Annette Knoth

Gowling WLG, Frankfurt am Main
Rechtsanwältin, Partnerin


annette.knoth@gowlingwlg.com
www.gowlingwlg.com