Viele Beschäftigte verrichten ihre Arbeitstätigkeiten in vom Arbeitgeber gestellter Kleidung. Bei besonders schmutzender Tätigkeit wird nach Verrichtung der eigentlichen Arbeit sogar noch geduscht, bevor der Nachhauseweg angetreten wird. Dies beansprucht Zeit, die meist nicht zu der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gezählt wird und sich daher am Ende des Monats nicht auf dem Gehaltsnachweis des Arbeitnehmers widerspiegelt. Dass Wege- und Umkleidezeit vergütungspflichtig sein kann, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits in der Vergangenheit festgestellt. Neu entschieden wurde nun, dass auch Körperreinigungszeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen können. Dies hat das BAG in seiner Entscheidung vom 23.04.2024 (5 AZR 212/23) erstmals festgestellt.
Zeiten für das Duschen und die körpereigene Reinigung nach dem Tätigkeitsende sind vom Arbeitgeber zu vergüten, wenn diese als fremdnützig und als „Arbeit“ anzusehen sind. Dabei kommt es allerdings auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Sachverhalt der neuen BAG-Entscheidung vom 23.04.2024 (5 AZR 212/23)
In dem der Entscheidung des BAG zugrundeliegenden Fall war der Kläger als Containermechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Seine Tätigkeit umfasste das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen bei Containern sowie die Vornahme von Neulackierungen. Hierzu wurde ihm von der Beklagten vor Ort Schutzkleidung inklusive Handschuhe, Schutzbrille und Atemmaske zur Verfügung gestellt, die nach Arbeitsende bei der Beklagten wieder ausgezogen werden mussten. Die verunreinigte Arbeitskleidung verblieb auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zur Reinigung. Vergütet wurde lediglich die Zeit der Tätigkeit an den Containern, nicht aber die Zeit zum An- und Ablegen der Schutzkleidung und des Duschens sowie der Arbeitsweg vom Umkleideraum zur Arbeitsstätte und zurück. Der Kläger begehrte sodann gerichtlich die Vergütung der Umkleide-, Wege- und auch Körperreinigungszeiten.
In den Vorinstanzen hatten das Arbeitsgericht Nürnberg und das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg dem Kläger jeweils eine Vergütung von Wege-, Umkleide- und Körperreinigungszeiten zugesprochen. Die hierfür benötigte Zeit wurde von den Gerichten selbst auf 20 bzw. 21 Minuten veranschlagt. In der von der Beklagten eingelegten Revision hielt die Zeitkalkulation einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand, da es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des LAG fehlte. Das Urteil wurde dahingehend aufgehoben und an das LAG zurückverwiesen, wobei das BAG aber erstmals feststellte, dass dem Kläger neben Umkleide- und Wegezeiten auch ein vergütungspflichtiger Anspruch auf die Körperreinigungszeiten zustehen kann.
Rückblick: Vergütungspflicht von Umkleidezeiten
Vergütungspflichtig ist grundsätzlich die Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers. Der zeitliche Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung bestimmt sich dabei in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag. Allerdings zählt zur Arbeitszeit nicht nur der Kern der Arbeitsleistung, sondern auch Leistungen, die vom Arbeitnehmer erbracht werden, um die eigentliche Tätigkeit verrichten zu können. Welche Leistungen hierzu zählen, ist immer wieder Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen und unterlag im Laufe der Zeit auch einem gewissen Wandel, wie sich auch vorliegend zeigt:
Noch Anfang der 2000er Jahre hat das BAG in seinem Urteil vom 11.10.2000 (5 AZR 122/99) statuiert, dass das Waschen und Umkleiden in der Regel mangels einer Hauptleistungspflicht im Sinne von § 611 BGB (heute: § 611a BGB) keinen Anspruch auf Vergütung auslöst. Dem Kläger, ein Fahrer der privaten Müllentsorgung, wurde keine Vergütung für das Anlegen der vorgeschriebenen Arbeits- und Schutzkleidung zugesprochen, da die vom Kläger vertraglich versprochenen und damit vergütungspflichtigen Dienste sich auf den Transport von Hausmüllcontainern begrenzte. Einem Koch wurde gleichermaßen eine Vergütung für das Anlegen der Arbeitskleidung im Betrieb verwehrt, da es sich ebenfalls nicht – anders als beispielsweise bei einem Model oder einer Krankenschwester – um die geschuldete Arbeitsleistung handelte, sondern lediglich um eine Vorbereitungshandlung (BAG 22.03.1995 – 5 AZR 934/93). Zudem stelle der Wechsel der Arbeitskleidung keinen nennenswerten Mehraufwand dar.
Mittlerweile wird eine Vergütung der Umkleidezeiten – unabhängig von der Hauptleistungspflicht – bejaht, wenn das Umkleiden ausschließlich der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Ein solches wird abgelehnt, wenn zugleich einem eigenen Bedürfnis Rechnung getragen wird. Einem fremden Bedürfnis wird ausschließlich Rechnung getragen, wenn die Dienstkleidung zwingend im Betrieb anzulegen und nach Verrichtung der eigentlichen Tätigkeit dort auch wieder abzulegen ist (BAG 26.10.2016 – 5 AZR 168/16). Das gesundheitliche Interesse des Arbeitnehmers am Anlegen von Schutzkleidung ist für eine etwaige nicht vergütungspflichtige Eigennützigkeit dabei ohne Bedeutung.
Auch das Anlegen besonders auffälliger Dienstkleidung kann mittlerweile eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers auslösen, selbst wenn diese bereits zu Hause und nicht erst im Betrieb angelegt wird (BAG 17.11.2015 – 1 ABR 76/13). Besonders auffällig ist demnach Arbeitskleidung, an der man als Angehöriger des Arbeitgebers erkannt werden kann. Auf eine farbliche Auffälligkeit kommt es nach Ansicht des BAG nicht an. Es ist ausreichend, wenn man aufgrund eines Emblems oder Schriftzuges einem bestimmten Rechtsträger oder einer Unternehmensgruppe zugeordnet werden kann. So kann die Dienstkleidung von Fahrpersonal des öffentlichen Personennahverkehrs aufgrund erkennbarer Embleme auffällig sein, selbst wenn die Kleidung im Übrigen farblich nicht auffällt. Damit war der Paradigmenwechsel eingeläutet.
Neu: Urteil zu Körperreinigungszeiten als vergütungspflichtiger Arbeitszeit
Im Hinblick auf Körperreinigungszeiten hat das BAG die Vergütungspflicht nun erstmals im Urteil vom 23.04.2024 (5 AZR 212/23) bejaht. Es orientierte sich hierbei an der bestehenden Rechtsprechung zu Umkleidezeiten (vgl. BAG 11.10.2018 – 5 AZR 245/17). Es bedarf also eines unmittelbaren Zusammenhangs der Körperreinigung mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung, und diese muss daher ausschließlich der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dienen. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn das Waschen ausdrücklich durch den Arbeitgeber angeordnet wurde oder zwingende arbeitsschutzrechtliche Hygienevorschriften eine solche verlangen. Auch wenn der Arbeitnehmer sich „sehr verschmutzt“ und ein Verlassen des Arbeitsplatzes in diesem Zustand unzumutbar wäre, ist die Körperreinigungszeit zu entlohnen. Bei der Beurteilung ist eine objektive Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Das subjektive Empfinden des Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich. Daher löst nicht jede Verschmutzung im Zusammenhang mit der Verrichtung der Arbeitstätigkeit eine Vergütungspflicht aus. Die Säuberung von üblichen Verunreinigungen, Schweiß- oder Körpergeruchsbildungen dient nämlich nicht nur dem Interesse des Arbeitgebers, sondern auch dem eigenen.
Zwar musste das BAG im Fall des Containermechanikers nicht selbst entscheiden, ob das Duschen nach Verrichtung der Arbeit an den Containern fremdnützig war, allerdings wird eine solche Vergütungspflicht nicht völlig von der Hand zu weisen sein. Mit dieser Frage wird sich nun das LAG noch einmal beschäftigen müssen.
Auswirkungen auf die Praxis
Das neue BAG-Urteil bestätigt die Rechtsprechungslinie, dass die vergütungspflichtige Arbeitszeit über die Verrichtung der konkreten Tätigkeit hinausgehen kann. Ob das Duschen auch zur Arbeitszeit gehört, wird allerdings auf den konkreten Branchensektor und die verrichtete Arbeit ankommen. Beispielsweise in der Chemie-, Bau- und Abfallindustrie wird dies zukünftig ein Thema mit hoher Relevanz sein. So handelt es sich dort regelmäßig um schwere körperliche Tätigkeiten, Arbeiten mit sehr starker Schmutzbelastung, mit stark geruchsbelästigenden Stoffen oder unter besonderen klimatischen Bedingungen. In solchen Fällen kann dann – neben Umkleidezeiten – das Duschen bzw. die Körperreinigung nach Verrichtung der eigentlichen Tätigkeit zur Arbeitszeit zählen und eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers auslösen. Es wird dabei – wie so oft – auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen. Bei gewöhnlichen Arbeitstätigkeiten wird das Duschen nach einem stressigen Tag oder heißen Sommertag aber weiterhin eine Privatangelegenheit bleiben. Es spielt dann auch keine Rolle, wenn der Arbeitgeber freiwillig Duschen zur Verfügung stellt.
Während das Thema in einzelnen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bereits seit Jahren erfasst ist, dürfte die Rechtsprechungsneuerung so manche Unternehmen überraschen. Für solche Arbeitgeber, deren Mitarbeiter nun einen Anspruch auf Vergütung ihrer Körperreinigungszeiten erlangen, hat die Rechtsprechungsneuerung nicht nur finanzielle Auswirkungen. Es entsteht auch neuer Regelungsbedarf und damit Streitpotential. Wie das Urteil des BAG zeigt, ist es mit einer Schätzung der Duschzeiten nicht getan. In Individual- und Kollektivverträgen besteht dann Regelungsbedarf bezüglich der Dauer sowie der Aufzeichnung und Erfassung von Körperreinigungszeiten, der Abstimmung der Schicht-/Einsatzpläne, die solche Duschzeiten bislang nicht vorsehen, und der Vergütungshöhe der Waschzeiten. Für solche Zeiträume kann nämlich ein anderer Stundenlohn als für die „eigentliche“ Tätigkeit vereinbart werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Auswirkungen dieses Urteils für die Arbeitswelt nicht zu unterschätzen sind. Arbeitgeber sind daher angehalten, stets die konkreten Umstände der Arbeitsverrichtung im Blick zu haben und zu prüfen, ob auch Wege-, Umkleide- und Körperreinigungszeiten hinzuzuzählen sind und ihre betrieblichen Regelungen auf den neuesten Stand zu bringen.
Autor
Dr. Klara Pototzky
Taylor Wessing, München
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht,
Salary Partnerin
k.pototzky@taylorwessing.com
www.taylorwessing.com
Autor
Larissa Lengl
Taylor Wessing, München
Rechtsanwältin, Associate



