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Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Die Hauptpflichten im Arbeitsverhältnis sind die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungsleistung des Arbeitgebers. Es gilt der Grundsatz: „Kein Lohn ohne Arbeit“. Dabei gibt es jedoch Ausnahmen. Ausnahmsweise erhalten Arbeit­nehmer auch ohne Arbeitsleistung die Vergütung, zum Beispiel im Urlaub, an Feiertagen oder bei der in der Praxis streit­anfälligen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Umstritten ist die Entgeltfortzahlung, wenn nicht Kopfschmerzen, Übelkeit, Fieber oder Kreislaufbeschwerden, sondern „Unlust“ der Grund der „krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit“ ist. Die Ausnahme vom oben­genannten Grundsatz gilt bei Krankheit deshalb nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich krankheitsbedingt arbeits­unfähig ist. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wird – jedenfalls ab der gesetzlich oder vertraglich bestimmten Dauer – mit einer sogenannten „ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ oder mittlerweile ärztlichen Feststellung elektronisch nachgewiesen. Und obwohl allen Arbeit­gebern, den Arbeitsgerichten und auch dem Gesetzgeber bekannt ist, dass „Blaumachen“ auch mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig vorkommt, ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung nach wie vor sehr hoch. Es gibt aber einige Fallgruppen zur Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigung.

Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, haben ­Arbeitnehmer gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFZ) einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen zu können, muss der ­Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen und der Arbeitnehmer muss die krankheitsbedingte ­Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen. Der Nachweis erfolgt durch ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und Übersendung in digitaler Form über eine technische Schnittstelle direkt zur Kranken­kasse des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die ­Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers abzufragen. Die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform bleibt bestehen für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von einem Privatarzt oder von einem Arzt im Ausland und für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, wenn die elektronische Übermittlung nicht funktioniert (umstritten).

Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Feststellung

Die Darlegungs- und Beweislast für den Entgeltfortzahlungsanspruch trägt der Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat insbesondere darzulegen und zu beweisen, dass er arbeitsunfähig krank war. Diesen Beweis führt der ­Arbeitnehmer in der Regel durch Vorlage einer ärzt­lichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. ärztlichen Feststellung. Der Arbeitnehmer kann den Beweis seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aber auch mit ­jedem anderen zulässigen Beweismittel führen.
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. die ärztliche Feststellung genießt einen sehr hohen ­Beweiswert. Sie führt zu einer tatsächlichen Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. ­Arbeitgeber können regelmäßig nicht das Gegenteil beweisen, insbesondere da die Möglichkeiten des Arbeitgebers – wie der Einsatz eines Privatdetektivs – nach der Rechtsprechung nur sehr eingeschränkt ­zulässig ist. Arbeitgeber müssen das Gegenteil auch nicht nachweisen. Der Arbeitgeber muss den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung nur erschüttern.

Erschütterung des Beweiswerts

Wenn der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeits­unfähigkeitsbescheinigung erschüttern möchte und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gelten lassen will, müssen Umstände dargelegt und nachgewiesen werden, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen. In der Praxis ist die Erschütterung des Beweiswerts für den Arbeitgeber eine Herausforderung. Arbeitgeber erhalten über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur wenig Informationen, keine Diagnose, sondern nur den Zeitraum der Krankheit sowie den Hinweis, ob es sich um eine sogenannte Erstbescheinigung oder um eine sogenannte Folgebescheinigung handelt. Eine Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt aber nach ernsthaften und objektiv ­begründeten Zweifeln an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeits­unfähigkeit.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dürfen aufgrund der Informationsasymmetrie an die Voraussetzungen für die Erschütterung des Beweiswerts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. In vielen Urteilen der Arbeitsgerichte entspricht der angelegte Maßstab an die Erschütterung des Beweiswerts nicht der vom BAG aufgestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.

Erschütterung des Beweiswerts in Fallgruppen

Eine Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. einer ärzt­lichen Feststellung führt dazu, dass der Arbeitnehmer die ­Arbeitsunfähigkeit über ein anderes Beweismittel nachweisen muss. Von einer Erschütterung der Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:

„Krankfeiern“

Droht ein Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem er unstreitig nicht krank oder nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, seine Krankmeldung für den Fall an, dass ihm ein Vorteil – zum Beispiel die ­gewünschte Arbeitsfreistellung für Urlaub – nicht gewährt wird, so ist der Beweiswert einer dann vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Der Beweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann allenfalls dadurch wiederhergestellt werden, dass der Arbeitnehmer objektive Tatsachen vorträgt, die geeignet sind, den Verdacht einer Täuschung des krankschreibenden Arztes zu beseitigen (vgl. LAG Köln vom 17.04.2002 – 7 Sa 462/01).

Mehrfache nahtlos aufeinanderfolgende Erstbescheinigungen nach Auseinandersetzung

Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen ist erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber den Betrieb verlässt und dem Arbeitgeber in den folgenden zwei Monaten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von fünf Ärzten vorlegt, die er zeitlich lückenlos nach­einander konsultiert hat, jeweils wegen anderer Beschwerden (vgl. LAG Hamm vom 10.09.2003 – 18 Sa 721/03). Dasselbe gilt beispielsweise auch bei drei aufeinanderfolgenden Erstbescheinigungen von zwei unterschiedlichen Ärzten, nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber, vorheriger Eigenkündigung samt Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände aus dem Betrieb (vgl. LAG Niedersachsen vom 07.05.2007 – 6 Sa 1045/05).

Ärztliche Bescheinigung aus dem Ausland

Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Der Beweiswert ist jedoch erschüttert, wenn die Bescheinigung nicht erkennen lässt, dass der Arzt im Ausland zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts ­entsprechende Beurteilung vorgenommen hat (vgl. LAG Köln vom 08.06.2022 – 11 Sa 829/21).

Passgenaue Krankmeldung bis Ablauf der Kündigungsfrist nach Eigenkündigung

Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeits­unfähig krank­geschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeits­unfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann ­erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (vgl. BAG vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21). Der Text eines Kündigungsschreibens einer Eigenkündigung in Verbindung mit fünf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ­andauern, sowie die Würdigung der Gesamtumstände nach einer Zeugenaussage des behandelnden Arztes können den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 02.05.2023 – 2 Sa 203/22).

Ärztliche Bescheinigung ohne vorherige Untersuchung

Der Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung wird ­dadurch beeinträchtigt, dass der Arzt diese Bescheinigung ohne vorangegangene Untersuchung ausstellt.

Rückwirkende Ausstellung

Wenn der Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festgestellt hat und die Rückwirkung zwei Tage überschreitet, ist in der Regel der Beweiswert der ­Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert (vgl. LAG Köln vom 21.11.2003 – 4 Sa 588/03).

Verschiebung des Rückflugs bis Ablauf der ärztlichen Bescheinigung

Der Beweiswert einer Erstbescheinigung ist erschüttert, wenn der Arbeitnehmer den gebuchten Rückflug auf das Ende der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ­umbucht (vgl. LAG Hamm vom 08.06.2005 – 18 Sa 1962/04).

Massenhafte Krankmeldung

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch dann erschüttert, wenn sich nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer krankschreiben lassen. Dies gilt auch, wenn jeder der Arbeitnehmer von einem anderen Arzt krankgeschrieben wird.

 

Autor

Dr. Erik Schmid ADVANT Beiten, München Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner Erik.schmid@advant-beiten.com www.advant-beiten.com

Dr. Erik Schmid
ADVANT Beiten, München
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner

erik.schmid@advant-beiten.com
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Carina Pflanz ADVANT Beiten, München Wissenschaftliche Mitarbeiterin carina.pflanz@advant-beiten.com www.advant-beiten.comCarina Pflanz
ADVANT Beiten, München
Wissenschaftliche Mitarbeiterin

carina.pflanz@advant-beiten.com
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