In Deutschland herrscht seit Jahren in zahlreichen Berufsfeldern ein akuter Fachkräftemangel. Besonders betroffen sind dabei das Handwerk, Pflege- und Gesundheitsberufe, der medizinische Bereich sowie pädagogische Berufe wie Lehrer und Erzieher. Eine naheliegende Lösung besteht in der gezielten Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland – grundsätzlich steht hierfür ein großes Arbeitskräftepotential zur Verfügung. Doch in der Praxis gestaltet sich der Einsatz ausländischer Fachkräfte in den vorgenannten Berufsfeldern oft schwierig: Viele Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen dürfen in Deutschland nicht unmittelbar in ihrem erlernten Beruf arbeiten. In zahlreichen Berufen ist eine Tätigkeit erst nach erfolgreicher Anerkennung des ausländischen Abschlusses möglich.
Wann ist die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erforderlich?
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen. Reglementierte Berufe sind in Deutschland gesetzlich geschützt – für ihre Ausübung ist daher die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zwingend erforderlich. Zu diesen Berufen zählen unter anderem Gesundheits- und Pflegeberufe sowie bestimmte Handwerksmeisterberufe.
Die Reglementierung beruflicher Tätigkeiten kann unterschiedliche Formen annehmen. Für die uneingeschränkte Berufsausübung von akademischen Heilberufen ist eine Approbation zwingend erforderlich. In bestimmten Berufen, etwa als Physiotherapeut oder Logopäde, ist die Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt. Sie darf nur geführt werden, wenn eine entsprechende staatliche Erlaubnis vorliegt. Für einzelne gewerbliche oder selbständige Tätigkeiten sind gesetzlich vorgeschriebene Befähigungsnachweise oder Sachkundenachweise zu erbringen.
Es ist zu beachten, dass neben reglementierten Berufen auf Bundesebene auch Berufe existieren, deren Regelung in die Zuständigkeit der Länder fällt – etwa die Berufe von Erziehern, Ingenieuren, Sozialpädagogen oder Lehrern. Für diese Berufe können sich die Zugangsvoraussetzungen sowie die Bedingungen der Berufsausübung je nach Bundesland unterscheiden.
Für nicht reglementierte Berufe hingegen ist eine Anerkennung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Dennoch kann sie sinnvoll sein, da sie gegenüber potentiellen Arbeitgebern als Nachweis der beruflichen Qualifikation dient und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen kann. Zudem kann eine Anerkennung der Berufsqualifikation aus aufenthaltsrechtlicher Sicht benötigt sein, um Wege in den deutschen Arbeitsmarkt überhaupt erst zu ermöglichen.
Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung bildet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG). Es hat jedoch subsidiären Charakter: Auf Bundesebene bestehen berufsspezifische Fachgesetze, die grundsätzlich Vorrang vor dem BQFG haben, beispielweise das Pflegeberufegesetz (PflBG) für Pflegefachkräfte oder das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) für Zahnärzte. Außerdem findet das Anerkennungsgesetz keine Anwendung auf die Anerkennung landesrechtlich geregelter Berufe, von Hochschulabschlüssen in nicht reglementierten Berufen (z.B. Mathematiker, Ökonomen) auf die akademische Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sowie im Zusammenhang mit der Hochschulzulassung und der Anerkennung von Schulabschlüssen. Für diese Bereiche gelten jeweils spezielle Regelungen.
Die Anerkennung ausländischer Qualifikationen in den Berufen, für die die Bundesländer zuständig sind, ist in den Landesanerkennungsgesetzen geregelt.
Was bedeutet Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation?
Die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation bedeutet, dass diese als rechtlich gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen Berufsqualifikation eingestuft wird. Im Anerkennungsverfahren können drei unterschiedliche Ergebnisse festgestellt werden:
Volle Anerkennung
Die ausländische Berufsqualifikation wird als vollständig gleichwertig mit dem deutschen Referenzberuf anerkannt. Es bestehen keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Inhalt und Dauer der Ausbildung.
Teilweise Anerkennung
Die ausländische Berufsqualifikation weist wesentliche Unterschiede zur deutschen Referenzqualifikation auf, so dass nur eine teilweise Gleichwertigkeit festgestellt wird.
In diesem Fall bestehen zwei Möglichkeiten, um eine volle Anerkennung zu erlangen:
- Teilnahme an einer Anpassungsqualifizierung, die gezielt auf die bestehenden Defizite eingeht, oder
- Ablegung einer Ausgleichsmaßnahme, wie z.B. einer Eignungsprüfung oder Kenntnisprüfung.
Keine Anerkennung
Die Qualifikation wird nicht anerkannt, da die Unterschiede zur deutschen Referenzqualifikation erheblich sind und sich nicht durch Ausgleichsmaßnahmen beheben lassen.
Anerkennungsverfahren in der Praxis
Die Anerkennung muss durch einen formellen Antrag bei der zuständigen Anerkennungsstelle eingeleitet werden.
Zwar gibt es berufsspezifische Fachgesetze, die die Anerkennungsverfahren für ausländische Qualifikationen regeln, doch in der Praxis erweist sich der Anerkennungsprozess häufig als Bremsklotz bei der Einstellung internationaler Fachkräfte. Das zentrale Problem liegt in der Dauer: Die Verfahren ziehen sich oft über mehrere Monate – in einigen Fällen sogar über Jahre – hin. Die Ursachen dafür sind vielschichtig und betreffen sowohl strukturelle als auch administrative Hürden.
Jede ausländische Qualifikation muss individuell mit einer deutschen Referenzqualifikation verglichen werden. Dabei spielen Inhalte der Ausbildung, deren Dauer, Praxisanteile und Prüfungsformen eine entscheidende Rolle. Die fehlende Standardisierung der Bildungssysteme weltweit erschwert diesen Abgleich zusätzlich.
Ein weiterer Zeitfaktor ist die Dokumentation. Sämtliche Unterlagen müssen nicht nur vollständig, sondern auch amtlich übersetzt und gegebenenfalls beglaubigt sein. Besonders bei Abschlüssen aus Krisenregionen stellt die mangelnde Nachvollziehbarkeit ein erhebliches Problem dar. Rückfragen und zusätzliche Nachweise verzögern den Prozess oft erheblich.
Gleichzeitig mangelt es häufig an ausreichend Personal, um die Anträge zeitnah zu bearbeiten.
Erwähnenswert ist zudem, dass ausländische Fachkräfte im Falle erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen – etwa einer Eignungs- oder Kenntnisprüfung – ausreichend Vorbereitungszeit benötigen. Dies gilt umso mehr, als ihnen nur eine begrenzte Anzahl an Prüfungsversuchen zur Verfügung steht.
Aufenthaltstitel zum Zweck der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
Nach § 16d Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann einem ausländischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dieser zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation an einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich eventuell anschließender Prüfungen teilnehmen möchte. Voraussetzung dafür ist, dass die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle festgestellt hat, dass Ausgleichs- oder Anpassungsmaßnahmen oder zusätzliche Qualifikationen erforderlich sind, um die Gleichwertigkeit mit einer entsprechenden inländischen Berufsqualifikation festzustellen oder um in einem reglementierten Beruf in Deutschland eine Berufsausübungserlaubnis zu erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 24 Monate erteilt. Es ist auch möglich, sie um höchstens zwölf Monate zu verlängern, so dass eine maximale Aufenthaltsdauer von drei Jahren nicht überschritten wird. Ausländische Staatsangehörige dürfen während dieser Zeit einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche nachgehen. Bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist auch eine zeitlich nicht eingeschränkte Beschäftigung zulässig.
Seit März 2024 besteht auch die Möglichkeit, zunächst einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und das Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise nach Deutschland durchzuführen (§ 16d Abs. 3 AufenthG). Im Unterschied zu der oben genannten gesetzlichen Grundlage ist in dem Fall der sogenannten Anerkennungspartnerschaft das Einleiten eines Anerkennungsverfahrens vor der Einreise nicht erforderlich. Stattdessen verpflichten sich sowohl die ausländische Fachkraft als auch der zukünftige Arbeitgeber, nach der Einreise bzw. bei Erteilung durch die Ausländerbehörde nach Ausstellung des Titels, ein Anerkennungsverfahren einzuleiten und dieses aktiv zu verfolgen.
Im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft muss die ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 12b AufenthG sein. Ausnahmen hiervon sind in § 16d Abs. 3 Satz 2 (bei tarifgebundenen Arbeitgebern) und Satz 3 (für Pflegeeinrichtungen) AufenthG geregelt. Dieser Aufenthaltstitel setzt unter anderem das Vorliegen eines Arbeitsvertrags oder eines konkreten Arbeitsplatzangebots für eine qualifizierte Beschäftigung voraus, die bereits vor Feststellung der Gleichwertigkeit oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis ausgeübt werden soll. Zudem sind eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der ausländischen Fachkraft und dem Arbeitgeber im Sinne einer Anerkennungspartnerschaft sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Fazit: Vereinfachung des Verfahrens dringend erforderlich
Die Bedeutung ausländischer Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt ist seit langem politisch anerkannt. Entsprechend wurden sowohl das Anerkennungsverfahren als auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu dessen Durchführung gesetzlich verankert. In der Praxis jedoch erweist sich das Verfahren häufig als zu langwierig, bürokratisch und wenig arbeitsmarktorientiert. Es entspricht damit nicht den tatsächlichen Bedürfnissen einer Wirtschaft, die dringend auf qualifiziertes Personal angewiesen ist. Um internationale Fachkräfte schneller und effizienter integrieren zu können, besteht ein klarer Handlungsbedarf seitens der Politik – durch strukturelle Vereinfachungen, mehr Digitalisierung und personelle Stärkung der zuständigen Stellen.


