Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität

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Mit einem gemeinsamen Aktionsplan wollen das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) entschiedener gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgehen. Das Programm umfasst 26 Maßnahmen – von neuen Ermittlungsstrukturen über ein schärferes Steuerstrafrecht bis zu zusätzlichen Datenzugriffen und Aufbewahrungspflichten. Bei vielen Maßnahmen handelt es sich bislang lediglich um abstrakte politische Zielsetzungen, während andere weiter fortgeschritten sind. So etwa das geplante Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz, das bereits als Referentenentwurf vorliegt und nach Angaben des BMF „in Kürze“ vom Bundeskabinett beschlossen und zum 01.01.2027 in Kraft treten soll.

Neue Ermittlungsstrukturen beim Zoll

Ein Schwerpunkt des Aktionsplans liegt auf einer engeren Zusammenarbeit der Behörden. Beim Zoll soll ein Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität entstehen. Dort sollen Steuerfahnder der Länder sowie Ermittler und Analysten des Bundes wichtige Verfahren koordinieren und Erkenntnisse austauschen. Teil der Struktur soll ein gemeinsames Datenanalysezentrum werden.

Parallel soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) neu aufgestellt werden. Gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt (BKA) ist ein Kompetenzzentrum Geldwäsche vorgesehen; bestehende Ermittlungsgruppen von Zoll und BKA sollen weiterentwickelt werden. Der Aktionsplan folgt damit dem „Follow-the-money“-Ansatz: Finanzermittlungen sollen Geldströme sichtbar machen und Vermögensabschöpfungen erleichtern.

Für Unternehmen kann die stärkere Vernetzung bedeuten, dass Informationen schneller zusammengeführt und Verdachtsmomente leichter behördenübergreifend ausgewertet werden.

Geldwäschebekämpfung im EU-Kontext

Die deutsche Neuordnung steht im Kontext der unionsweiten Geldwäschereform. Das 2024 verabschiedete EU-AML-Paket (Anti-Money-Laundering-Paket) umfasst unter anderem die Geldwäscheverordnung, die neue Geldwäscherichtlinie und die Verordnung über die „Anti-Money Laundering Authority“ (AMLA). Die AMLA hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und soll ab 2028 unter anderem die Direktaufsicht über besonders komplexe und risikoreiche grenzüberschreitend tätige Finanzunternehmen oder Gruppen führen.

Die Geldwäscheverordnung gilt grundsätzlich ab dem 10.07.2027 unmittelbar. Der Referentenentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes greift bereits einzelne europäische Vorgaben auf und enthält unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität des Transparenzregisters sowie zusätzliche Möglichkeiten zum Datenzugriff und -abgleich.

aVES: Vermögen unklarer Herkunft

Besonders weitreichend ist das im Referentenentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes vorgesehene Verfahren der „administrativen Vermögensermittlung und -sicherung“ (aVES). Es soll Vermögensgegenstände erfassen, deren rechtmäßige Herkunft zweifelhaft ist. Grundsätzlich geht es um Werte von mehr als 100.000 Euro. Bei Gegenständen, die in öffentliche Register einzutragen sind – etwa Immobilien oder Kraftfahrzeuge –, liegt die Schwelle bei mehr als 50.000 Euro. Auch Forderungen, sonstige Vermögensrechte und Kryptowerte können erfasst werden.

Voraussetzung sollen begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft sein. Diese können sich etwa aus einem nicht plausiblen Verhältnis zwischen Einkommen und Vermögen, intransparenten Eigentümerstrukturen oder Verbindungen zu Strohleuten und Offshoregesellschaften ergeben. Einen Nachweis illegaler Herkunft verlangt der Entwurf für die Einleitung des Verfahrens nicht.

Der Zoll soll verdächtige Vermögenswerte zunächst bis zu 30 Tage sicherstellen können. Das Verwaltungsgericht könnte die Sicherstellung einmal um weitere 150 Tage verlängern. Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte sollen die Herkunft durch Unterlagen oder Angaben plausibel machen können. Der Entwurf spricht von einer Mitwirkungsobliegenheit, nicht von einer erzwingbaren Pflicht. Bleiben die Zweifel bestehen, kann die Zollbehörde die Einziehung beim Verwaltungsgericht beantragen.

Für Unternehmen und wirtschaftlich Berechtigte kann damit die nachvollziehbare Dokumentation von Eigentums- und Finanzierungsstrukturen an Bedeutung gewinnen. Zugleich wirft das Verfahren Fragen zum Eigentumsschutz, zur Verhältnismäßigkeit und zum effektiven Rechtsschutz auf.

Härteres Steuerstrafrecht und Selbstanzeige

Einen eigenständigen Reformstrang bildet das Steuerstrafrecht. Organisierte Steuerkriminalität soll künftig mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren geahndet werden können. Für besonders schwere Steuerhinterziehung ist ein Verbrechenstatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen.

Nach geltendem Recht wird Steuerhinterziehung grundsätzlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft; in besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Mindeststrafe von einem Jahr könnte auch für Versuch, Verfahrenseinstellungen, Zuständigkeiten und Ermittlungsbefugnisse relevant werden. Entscheidend wird sein, welche Fallgruppen der Gesetzgeber erfassen will.

Für Unternehmen mindestens ebenso bedeutsam ist die angekündigte Reform der strafbefreienden Selbstanzeige. Der Aktionsplan formuliert, die Straffreiheit bei Selbstanzeigen solle „in ihrer heutigen Form“ abgeschafft werden. Ob die Selbstanzeige vollständig entfallen oder lediglich eingeschränkt werden soll, bleibt indes offen.

Gerade für Unternehmen ist diese Unterscheidung erheblich. Die Selbstanzeige spielt auch bei internen Untersuchungen, komplexen steuerlichen Bewertungen und nachträglichen Korrekturen eine Rolle. So beruht nicht jede fehlerhafte Steuererklärung auf Vorsatz. Vielmehr ist die Grenze zwischen Fehlern, Leichtfertigkeit und bedingtem Vorsatz im Einzelfall häufig schwierig zu ziehen. Eine Reform müsste deshalb klären, unter welchen Voraussetzungen steuerliche Fehler weiterhin korrigiert werden können, ohne dass die Offenlegung selbst zum Ausgangspunkt eines Strafverfahrens wird.

Unternehmenssanktionen mit Folgewirkungen

Der Aktionsplan kündigt außerdem an, Unternehmen konsequenter zu sanktionieren, die sich bewusst über Recht und Gesetz hinwegsetzen. Zusätzlich ist ein öffentliches Register für Unternehmen vorgesehen, die wegen schwerer Steuerstraftaten sanktioniert wurden.

Nach geltendem Recht können gegen juristische Personen und Personenvereinigungen insbesondere nach § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Geldbußen verhängt werden. Der Aktionsplan lässt offen, ob ein neues Verbandssanktionsrecht, höhere Bußgeldrahmen, umsatzbezogene Sanktionen oder zusätzliche Folgen im Vergabe- oder Gewerberecht geplant sind. Ungeklärt ist auch, unter welchen Voraussetzungen eine Eintragung in das Register erfolgen soll.

Für Unternehmen könnte gerade diese Registerlösung erhebliche praktische Auswirkungen haben. Denn eine öffentliche Eintragung kann über die eigentliche Sanktion hinaus auf Finanzierung, Vergabeverfahren und Geschäftsbeziehungen ausstrahlen. Angesichts dieser möglichen Folgewirkungen sind klare Eintragungsvoraussetzungen und effektive Rechtsschutzmöglichkeiten besonders wichtig.

Datenanalyse und Aufbewahrungspflichten

Ein weiterer Themenkomplex betrifft die systematische Gewinnung und Auswertung steuerlich relevanter Informationen. Bund und Länder sollen ein gemeinsames Datenanalysezentrum und eine zentrale Datenplattform schaffen. Behördliche Datenzugriffe und Instrumente der künstlichen Intelligenz (KI) sollen helfen, Muster in Finanzdaten zu erkennen und Verdachtsfälle früher zu identifizieren.

Für Unternehmen dürfte sich die Reform besonders dort bemerkbar machen, wo neue Pflichten an die eigenen Systeme und Prozesse anknüpfen. Umsätze sollen künftig zeitnah und einzeln elektronisch gemeldet werden. Das Vorhaben trifft auf die europäische ViDA-Reform (VAT in the Digital Age), nach der ab Juli 2030 für grenzüberschreitende Business-to-Business-Umsätze (B2B-Umsätze) digitale Meldepflichten auf Grundlage elektronischer Rechnungen gelten sollen.

Daneben kündigt der Aktionsplan eine Registrierkassenpflicht für bargeldintensive Branchen an. Bislang bestehen zwar Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme, wenn sie eingesetzt werden; eine allgemeine Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse gibt es jedoch nicht. Entscheidend wird daher sein, welche Branchen betroffen sein und welche Schwellenwerte und Ausnahmeregelungen vorgesehen werden.

Auch bei den Aufbewahrungsfristen ist ein Kurswechsel geplant: Buchungsbelege sollen künftig 15 Jahre aufbewahrt werden. Derzeit beträgt die Frist grundsätzlich acht Jahre. Für Unternehmen würde dies zusätzlichen Speicher-, Migrations- und Prüfungsaufwand bedeuten.

Unternehmen aus Drittstaaten sollen zudem verpflichtet werden, steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland zu speichern und aufzubewahren. Offen ist bislang, welche Unternehmen und Daten erfasst wären und wie sich eine solche Pflicht zu Cloudinfrastrukturen, ausländischem Datenschutzrecht und Geschäftsgeheimnissen verhalten würde.

Was Unternehmen jetzt beobachten sollten

Der Aktionsplan führt mehrere bislang getrennte Reformstränge zusammen. Für Unternehmen sind deshalb unterschiedliche Entwicklungen getrennt zu beobachten: neue Ermittlungs- und Geldwäschestrukturen, das aVES-Verfahren, mögliche Verschärfungen im Steuerstrafrecht und bei Unternehmenssanktionen sowie zusätzliche steuerliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.

Bei zahlreichen Maßnahmen fehlen bislang ausformulierte Regelungen und Zeitpläne. Ein konkreter Anpassungsbedarf lässt sich daher vielfach noch nicht bestimmen. Unternehmen sollten jedoch frühzeitig identifizieren, welche bestehenden Prozesse von den Reformvorhaben betroffen sein könnten. Das gilt insbesondere für Tax Compliance und interne Untersuchungen, die Dokumentation von Eigentums- und Finanzierungsstrukturen sowie Daten- und Aufbewahrungskonzepte. Entscheidend wird sein, wie die angekündigten Maßnahmen in den kommenden Gesetzentwürfen ausgestaltet werden.

Autor

Charlotte Salathé CMS Deutschland, Frankfurt am Main Rechtsanwältin, Counsel

Charlotte Salathé

CMS Deutschland, Frankfurt am Main
Rechtsanwältin, Counsel


charlotte.salathe@cms-hs.com
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