Im Blickpunkt: Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Von Peter Fabry und Elena Duderstadt

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Mit Wirkung zum 01.01.2020 ist das Gesetz hinsichtlich der Anzeige- und Meldepflichten für grenzüberschreitende Sachverhalte in Kraft getreten. Die durch die Richtlinie (EU) 2018/822 vorgegebene Verpflichtung wurde damit fristgerecht im nationalen Recht in der Abgabenordnung verankert.

Was bedeutet das, und wer ist betroffen?

Die Meldepflicht
Von der Meldepflicht betroffen sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen ab dem 01.07.2020. Rückwirkend sind auch solche grenzüberschreitenden Steuergestaltungen erfasst, deren erster Schritt nach dem 24.06.2018 umgesetzt wurde.
Erwartungsgemäß wurde bei Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 keine Pflicht zur Mitteilung rein innerstaatlicher Steuergestaltungen beschlossen. Einige Sachverständige hatten sich in der öffentlichen Anhörung zwar grundsätzlich positiv hierzu geäußert, aber zugleich ein Abwarten der praktischen Erfahrungen mit der Mitteilungspflicht hinsichtlich grenzüberschreitender Steuergestaltungen für erforderlich gehalten. Auch im Bundesrat hat der diesbezügliche (mehrheitliche, nicht einhellige) Vorstoß der Finanzminister keine Mehrheit gefunden.
Unter die Meldepflicht fallen dabei grenzüberschreitende Steuergestaltungen, bei denen ein Hauptvorteil, der vernünftigerweise von der Gestaltung erwartet werden kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist. Betroffene Steuern sind dabei insbesondere die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, nicht aber Umsatzsteuer und Zölle.
Grenzüberschreitend ist eine Steuergestaltung im Sinne des Gesetzes, wenn

  • nicht alle an der Gestaltung Beteiligten im selben Steuerhoheitsgebiet ansässig sind oder
  • einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gleichzeitig in mehreren Steuerhoheitsgebieten ansässig sind oder
  • einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten in einem anderen Steuerhoheitsgebiet als ihrem Ansässigkeitsstaat über eine dort gelegene Betriebsstätte einer Geschäftstätigkeit nachgehen und die Gestaltung Teil der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte ist oder deren gesamte Geschäftstätigkeit ausmacht oder
  • einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten in einem anderen Steuerhoheitsgebiet als ihrem Ansässigkeitsstaat einer Tätigkeit nachgehen, ohne dort ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen, oder
  • die Gestaltung geeignet ist, Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers zu haben.

Unabhängig davon sind grenzüberschreitende Transaktionen zu melden, die dazu führen, dass ein wirtschaftlich Berechtigter nicht ermittelt werden kann, oder denen schwer zu bewertende immaterielle Werte zugrunde liegen oder die auf die grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen, Risiken und Vermögenswerten gerichtet sind (wenn sich dadurch eine Verminderung des Ergebnisses um 50% über drei Jahre hinweg einstellt). Letztlich sind grenzüberschreitende Transaktionen zu melden, die auf eine Nutzung spezifischer Vorteile aus DBAs gerichtet sind (Generierung sogenannter weißer Einkünfte, die im Ergebnis nicht versteuert werden).

Der Meldepflichtige
Grundsätzlich hat der Intermediär die Steuergestaltung mitzuteilen.

Wer ist Intermediär?
Intermediär ist, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet.
Das sind zum Beispiel: Steuerberater, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer, Finanzdienstleister oder sonstige Berater.
In Ausnahmefällen obliegt die Mitteilungspflicht dem Nutzer, beispielsweise wenn der Intermediär Geheimnisträger ist (etwa: Steuerberater, Rechtsanwalt) und der Nutzer ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet.
Die Pflicht besteht dabei (nur) im jeweiligen Land. Das heißt aber auch, dass ein deutscher Intermediär (also etwa ein Steuerberater oder Rechtsanwalt) in Deutschland mitteilungspflichtig sein kann, auch wenn alle Nutzer und ihre Geschäftspartner in anderen Mitgliedsstaaten und/oder Drittstaaten ansässig und der deutsche Gesetzgeber wie auch die deutsche Steuerverwaltung materiell nicht tangiert sind.

Kennzeichen (Hallmark)
Das Gesetz enthält eine Auflistung verschiedener Kennzeichen, bei deren Vorliegen von einer Steuergestaltung auszugehen ist. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen unbedingten Kennzeichen und bedingten Kennzeichen, bei deren Vorliegen noch ein steuerlicher Vorteil gegeben sein muss, der Hauptvorteil der Steuergestaltung ist (Main-Benefit-Test).
Kennzeichen einer Steuergestaltung sind beispielsweise:

eine Vereinbarung inklusive einer Vertraulichkeitsklausel, die dem Nutzer oder einem anderen an der Steuergestaltung Beteiligten eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erlangt wird, gegenüber anderen Intermediären oder den Finanzbehörden verbietet; oder

Vereinbarungen inklusive einer Vergütung, die in Bezug auf den steuerlichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt wird; dies gilt, wenn die Vergütung von der Höhe des steuerlichen Vorteils abhängt oder wenn die Vereinbarung die Abrede enthält, die Vergütung ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der Gestaltung zu erwartende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise nicht erzielt wird;

  • eine standardisierte Dokumentation oder Struktur der Gestaltung, die für mehr als einen Nutzer verfügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss;
  • eine Gestaltung, die Einkünfte in andere nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen umwandelt;
  • die Generierung sogenannter weißer Einkünfte unter Nutzung der Regelungen zur Steuerbefreiung in Doppelbesteuerungsabkommen;
  • bestimmte Verrechnungspreisgestaltungen;
  • der Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen ist in keinem Steuerhoheitsgebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig, das in der Liste der Drittstaaten aufgeführt wird, die von den Mitgliedsstaaten der EU oder im Rahmen der OECD als nichtkooperierende Jurisdiktionen eingestuft wurden;
  • in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet wird AfA desselben Vermögenswerts in Anspruch genommen oder eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen vorgenommen, und die Einkünfte oder das Vermögen bleiben deshalb ganz oder teilweise unversteuert, oder die Gestaltung sieht eine Übertragung oder Überführung von Vermögensgegenständen vor (soweit sich die steuerliche Bewertung des Vermögensgegenstands in den beteiligten Steuerhoheitsgebieten wesentlich unterscheidet);
  • die potentielle Aushöhlung der Mitteilungspflicht (gemeinsamer Meldestandard) oder Zunutze­machen des Fehlens derartiger Rechtsvorschriften.

Praktische Umsetzung
Die Meldepflicht ist an eine Frist geknüpft. Eine Steuergestaltung muss ab dem 01.07.2020 binnen 30 Tagen

  • nach Bereitstellung der Steuergestaltung zur Umsetzung, oder
  • wenn ein Nutzer zur Umsetzung bereit ist oder
  • wenn ein Nutzer den ersten Schritt zur Umsetzung gemacht hat,
    per Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Für Altfälle (erster Schritt ab dem 24.06.2018 verwirklicht) gilt eine Meldefrist von zwei Monaten nach dem 30.06.2020.

In diesem Zusammenhang werden vom Bundeszen­tralamt für Steuern für die betreffende Steuergestaltung eine Registrier- und eine Offenlegungsnummer vergeben, die der jeweilige Nutzer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anzugeben hat.

Sanktion
Ein Verstoß gegen die Meldepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro belegt werden kann.

Fazit
Es scheint mehr als fraglich, ob dem enormen Aufwand auf Seiten der Steuerpflichtigen und Intermediäre infolge der Meldepflicht ein entsprechender Nutzen auf Seiten der Finanzverwaltungen der Mitgliedsstaaten gegenüberstehen wird. Letztlich bieten nur wirklich relevante Daten auch einen tatsächlichen Informationsgewinn; eine Datenflut hingegen wird nur dazu führen, dass die eventuell relevanten Daten unbemerkt darin verschwinden.
Dem Vernehmen nach arbeiten Bund und Länder mit Hochdruck an einer Verwaltungsanweisung, die bestimmte Fallgruppen vorsehen soll, die nicht unter die Meldepflicht fallen, insbesondere wenn sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Gestaltung ausschließlich innerhalb Deutschlands auswirkt. Vielleicht lässt sich hieraus die Hoffnung ableiten, dass Steuerpflichtige, Berater und Finanzverwaltung schon bald sehen können, was es nicht anzuzeigen gilt.
Bei größeren Unternehmen mit einer Vielzahl grenzüberschreitender Vorgänge dürfte es naheliegen, auf entsprechende IT-Systeme zu setzen und den eigenen Erfüllungsansatz eventuell auch mit der Finanz­verwaltung frühzeitig abzustimmen.

peter.fabry@luther-lawfirm.com

elena.duderstadt@luther-lawfirm.com

28 replies on “Ende gut, alles gut?”

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