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Gesellschafterbeschluss: Beteiligungsrecht auch bei Stimmverbot

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Beschlussfassungen in Gesellschaften sind streitanfällig und führen nicht selten zu (in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht) komplexen, langjährigen Verfahren. Oftmals geht es dabei um die Frage nach dem Umfang sowie nach der Rechtsfolge eines Stimmverbots für Gesellschafter. Auch in dem Urteil des BGH vom 17.01.2023 (Az. II ZR 76/21), in dem es um eine Beschlussfassung aus dem Jahr 2014 ging, stand dieser Aspekt im Mittelpunkt. Klarstellend hat der BGH in diesem Urteil ausgeführt, dass ein Gesellschafter kein Richter in eigener Sache sein dürfe. Daher bestehe bei Beschlussgegenständen, in denen es auch um die Missbilligung des Verhaltens eines Gesellschafters gehe, für den betroffenen Gesellschafter ein Stimmverbot. Dieses ändere allerdings nichts an dem Recht des Gesellschafters zur Teilnahme an dem Beschlussverfahren, was auch für eine konkludente Beschlussfassung gelte.

Sachverhalt

Der Kläger und die beiden Beklagten sind zu gleichen Teilen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der Gesellschafterbeschlüsse nur einstimmig gefasst werden können. Die GbR hatte einer Gesellschaft italienischen Rechts („F.-S.r.l.“) die Nutzung einer der GbR gehörenden Marke vertraglich gestattet. Alleiniger Geschäftsführer der F.-S.r.l. ist der Kläger, dem die F.-S.r.l. auch mehrheitlich (zu 63,25%) gehört, wobei die restlichen Anteile von einer Gesellschaft gehalten werden, an der der Kläger zu 95% als Komplementär beteiligt ist.

Nachdem die Beklagten zur Überzeugung gelangt waren, dass der Kläger und die F.-S.r.l. die Rechte der GbR verletzt hatten, beauftragten die beiden Beklagten im Namen der GbR einen Rechtsanwalt, den zwischen der GbR und der F.-S.r.l. zustande gekommenen Lizenzvertrag zur Markennutzung mit einem entsprechenden Anwaltsschreiben zu kündigen. Zur Begründung beriefen sich die beiden Beklagten auch auf von dem Kläger persönlich und in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F.-S.r.l. vorgenommene Pflichtverletzungen.

Erst- und zweitinstanzlich hatte sich der Kläger mit einer Vielzahl von Feststellungsanträgen gegen das Vorgehen der Beklagten gewandt (vgl. die Berufungsentscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 12.04.2021 – 2 U 56/17, BeckRS 2021, 60669). In der Revisionsinstanz ging es demgegenüber hauptsächlich – im Rahmen des Klageantrags zu 3) – nur noch um die Frage, ob das anwaltliche Kündigungsschreiben auf einem wirksamen Gesellschafterbeschluss der GbR beruht.

Entscheidungsgründe

Diese Frage ist vom BGH letztlich verneint worden, da bei dem Beschlussverfahren das Teilnahmerecht des Klägers missachtet worden sei, was die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses begründe.

Zulässigkeit einer konkludenten Beschlussfassung

Wie der BGH zunächst ausführte, konnten die Beklagten als Gesellschafter der GbR den Beschluss über die Kündigung des Lizenzvertrags allerdings durchaus auch konkludent fassen. Insoweit sei maßgeblich, dass bei einer GbR die zur Beschlussfassung erforderliche Stimmabgabe grundsätzlich jederzeit und auf beliebige Weise erfolgen könne, so dass eine durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten dokumentierte konkludente Willensübereinstimmung der Gesellschafter zur Beschlussfassung ebenso genüge. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Formerfordernisses für eine Beschlussfassung vorsehe, was hier nicht der Fall war.

Der BGH bestätigte damit die für das Personengesellschaftsrecht im Hinblick auf eine konkludente Beschlussfassung außer Streit stehende Rechtslage (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 709 Rn. 72; Hopt/Roth, 42. Aufl. 2023, HGB § 119 Rn. 27), die durch das zum 01.01.2024 in Kraft tretende Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) keine Änderung erfährt (vgl. BeckOK BGB/Schöne, 65. Ed. 1.1.2024, BGBnF § 714 Rn. 4).

Stimmverbot: Verbot des Richtens in eigener Sache

Unbeanstandet ließ der BGH auch die Annahme eines Stimmverbots für den Kläger. Der BGH leitet dieses (unter Verweis auf die §§ 712 Abs. 1, 715, 737 Satz 2 BGB, § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 GmbHG und § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 GmbHG, § 43 Abs. 6 GenG, § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG) aus dem im Gesellschaftsrecht allgemein geltenden Grundsatz ab, wonach niemand Richter in eigener Sache sein dürfe (vgl. auch BGH, Urteil vom 07.02.2012 − II ZR 230/09, NZG 2012, 625 Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.03.2014 – II ZR 24/13, NZG 2014, 945 Rn. 23; BeckOGK/Geibel, 01.12.2019, BGB § 709 Rn. 132 mit weiteren Nachweisen). Daraus folge, dass bei Gesellschafterbeschlüssen, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters zu billigen oder zu missbilligen, für den betroffenen Gesellschafter ein Stimmverbot bestehe. Daher habe der Kläger bei der konkludenten Beschlussfassung betreffend die Kündigung des Lizenzvertrages einem Stimmverbot unterlegen. Dies deshalb, weil die Kündigung beziehungsweise der konkludent gefasste Gesellschafterbeschluss (auch) auf dem Vorwurf von Pflichtverletzungen beruht, die der Kläger persönlich und in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F.-S.r.l. begangen haben soll. Die fehlende Stimmabgabe des Klägers habe daher mangels Stimmberechtigung des Klägers nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses geführt.

Offengelassen hat der BGH in diesem Zusammenhang wiederum (vgl. bereits BGH, Urteil vom 07.02.2012 – II ZR 230/09, NZG 2012 Rn. 30) die Frage, ob der Gesellschafter einer GbR – in Analogie zu § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG oder unter Berücksichtigung der Wertung von § 181 BGB – auch dann einem Stimmverbot unterliegt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm betrifft (zum Streitstand siehe MüKoHGB/Enzinger, 5. Aufl. 2022, HGB § 119 Rn. 33; MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 709 Rn. 67 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).

Recht auf Teilnahme trotz Stimmverbot

Der BGH erklärte den Beschluss letztlich deshalb für unwirksam, weil der Kläger – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – an dem Beschlussverfahren hätte beteiligt werden müssen. Im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung weist der BGH darauf hin, dass auch der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter das Recht habe, an dem Beschlussverfahren teilzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1971 – II ZR127/69, WM 1971, 1150 f.; BGH, Urteil vom 28.01.1985 – II ZR 79/84, BeckRS 2009, 10067; BGH, Urteil vom 13.02.2006 – II ZR 200/04, NZG 2006, 349 Rn. 13; siehe auch BGH, Urteil vom 13.05.2014 – II ZR 250/12, NZG 2014, 945 Rn. 24 zum Einberufungsrecht). Der BGH verweist insoweit darauf, als ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung stets die Möglichkeit haben müsse, die Einhaltung der notwendigen Förmlichkeiten zu prüfen, Einwände geltend zu machen, die Willensbildung der Gesellschaft nachzuvollziehen und auf die Meinungsbildung der anderen Gesellschafter Einfluss zu nehmen. Dies gelte auch für eine konkludente Beschlussfassung. Der Aspekt der Möglichkeit zur Überprüfung der Förmlichkeiten trete bei einer formlosen, da konkludent erfolgenden Beschlussfassung zwar in den Hintergrund. Die Notwendigkeit einer Teilnahme des Gesellschafters an dem Beschlussverfahren trotz eines Stimmverbots ergebe sich aber bereits aus den anderen Gründen, auf denen das Teilnahmerecht beruht.

Die diesem Urteil zugrundeliegende Sichtweise zur Bedeutung des Teilnahmerechts entspricht der einhelligen gesellschaftsrechtlichen Auffassung (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 709 Rn. 64; BeckOGK/Böttcher, 01.11.2022, HGB § 119 Rn. 37 mit weiteren Nachweisen; MüKoGmbHG/Liebscher, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 48 Rn. 12). Das Teilnahmerecht gilt zu Recht als ein „unentziehbares Gesellschafterrecht“ (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2006 – II ZR 200/04, NZG 2006, 349; ebenso BeckOGK/Böttcher, 01.11.2022, HGB § 119 Rn. 37 mit weiteren Nachweisen). Daran wird sich auch durch das MoPeG nichts ändern (vgl. Schäfer, Neues PersGesR, 1. Aufl. 2022, § 6 Rn. 6, 16; BeckOGK/Otte/Dietlein, 15.10.2022, HGB 2024 § 110 Rn. 94; BeckOK BGB/Schöne, 65. Ed., 01.01.2024, BGBnF § 714 Rn. 14, allerdings zweifelnd für den Fall einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung). Unterschiedliche Auffassungen bestehen jedoch dazu, ob die Verletzung des Teilnahmerechts von Gesellschaftern einer Personengesellschaft nach dem ab dem 01.01.2024 geltenden neuen Recht zur Nichtigkeit oder lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt (siehe dazu BeckOGK/Otte/Dietlein, 15.10.2022, HGB 2024 § 110 Rn. 94, 98 mit weiteren Nachweisen; offengelassen in Begr. RegE, BT-Drs. 19/27635, S. 228 f.).

Zutreffend wird in diesem Zusammenhang aber darauf verwiesen, dass die Vereitelung des Teilnahmerechts eines Gesellschafters stets einen hinreichenden Anfechtungsgrund begründet, also auch künftig im Ergebnis grundsätzlich zur Nichtigkeit führt (vgl. BeckOGK/Otte/Dietlein, 15.10.2022, HGB 2024 § 110 Rn. 98). Ebenso die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung ist dahingehend zu verstehen, dass bei Personengesellschaften (ebenso wie bei Kapitalgesellschaften) ein zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses führender schwerwiegender Mangel vorliegt, wenn dem Gesellschafter sein Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung gänzlich genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2014 – II ZR 24/13, NZG 2014, 621 Rn. 13 zur GbR; OLG Jena, Urteil vom 10.08.2016 – 2 U 506/14 BeckRS 2016, 16922 Rn. 99 ff. zur KG; siehe auch BGH, Urteil vom 13.02.2006 – II ZR 200/04 NZG 2006, 349 Rn. 13 ff. zur GmbH; OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2018 – 8 U 2/18 NZG 2018, 868 Rn. 43 zur GmbH; OLG Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 – 4 U 105/20, NZG 2022, 865 Rn. 50 f. zum Verein).

 

f.suess@gvw.com