Einführung
Für Anwaltskanzleien, die in Deutschland tätig sind, beginnt ab dem 01.08.2022, also in wenigen Wochen, eine völlig neue Welt. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von Rechtsanwälten und Anwaltsgesellschaften, ist grundlegend reformiert worden. Mit der BRAO sind auch das Steuerberatergesetz sowie die Patentanwaltsordnung geändert worden.
Dieser Beitrag beschreibt kurz, welche Änderungen insbesondere im anwaltlichen Gesellschaftsrecht vorgenommen wurden und welche Bedeutung das für die Tätigkeit ausländischer (verstanden als außerhalb der EU tätiger) Kanzleien in Deutschland hat.
Da sich ausländische Kanzleien in Deutschland einem Zulassungsverfahren unterziehen müssen, kommt viel administrative Arbeit auf diese Kanzleien zu. Für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der einzelnen Schritte besteht nicht mehr viel Zeit.
Übersicht über die wesentlichen Regelungen
Rechtsformneutralität
Das neue anwaltliche Gesellschaftsrecht ist rechtsformneutral. Die BRAO enthält nur solche Regelungen, mit denen die anwaltlichen Grundwerte aus § 43a BRAO sichergestellt werden sollen. Dabei handelt es sich insbesondere um den Grundsatz der Unabhängigkeit, der Verschwiegenheit und des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen. „Neutral“ sind die Regeln insoweit, als keine rechtsformspezifischen Vorgaben gemacht werden. Denn in § 59b ist zunächst nur geregelt, dass Rechtsanwälte sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs in Berufsausübungsgesellschaften verbinden können. Sie dürfen auch eine Berufsausübungsgemeinschaft gründen, die nur einen einzigen Gesellschafter hat, womit sichergestellt ist, dass auch die Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung (RA-GmbH) mit nur einem Gesellschafter weiterhin zulässig ist.
Diese Berufsausübungsgesellschaften können die in Deutschland existierenden Gesellschaftsformen übernehmen, einschließlich die Gesellschaftsformen der Handelsgesellschaften, also auch die GmbH & Co. KG. Zwar treten die Änderungen des Personengesellschaftsrechts erst zum 1.1.2024 in Kraft, allerdings ist § 59b BRAO nF Spezialnorm zu den §§ 105, 161 HGB, wonach für OHG und KG ein Handelsgewerbe Voraussetzung ist. Möglich sind weiterhin nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) sowie solche Gesellschaftsformen, die entweder nach dem Recht eines Mitgliedstaats der europäischen Union oder aber eines Vertragsstaats des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zulässig sind.
§ 59b gilt unmittelbar nicht für ausländische Kanzleien. Für diese Kanzleien gilt allein § 207a, der wiederum auf viele, aber nicht alle Regelungen der §§ 59b ff. BRAO neue Fassung verweist.
Keine deutsche UK-LLP mehr
Die Zulässigkeit der sog. „deutschen LLP“ (LLP nach englischem Recht mit Verwaltungssitz in Deutschland) war schon mit dem Brexit entfallen. Der Gesetzgeber wollte den lautstarken Wünschen vieler kleiner und großer Wirtschaftskanzleien nach Beibehaltung dieser Gesellschaftsform nicht nachkommen. Die Rechtslage ist bei US-LLPs aber anders: Nach dem Deutsch-US-amerikanischen Freundschaftsabkommen dürfen amerikanische LLPs in Deutschland praktizieren, auch wenn ihr Verwaltungssitz in Deutschland liegt.
Allerdings ist es für UK-LLPs mit Verwaltungssitz in UK nach wie vor zulässig, in Deutschland über eine Zweigniederlassung der LLP zu praktizieren. Würde sie ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen, wäre das nach englischem Recht zulässig, würde aber nach deutschem Recht wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit gemeinsamer, persönlicher und unbeschränkter Haftung der Gesellschafter angesehen werden.
Interprofessionelle Zusammenarbeit, multidisziplinäre Partnerschaft
Die Möglichkeiten der multidisziplinären Partnerschaft (interprofessionelle Zusammenarbeit, also die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe), ist durch § 59c deutlich erweitert worden. Rechtsanwälte konnten sich schon immer mit Steuerberatern, Patentanwälten und Wirtschaftsprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden. Jetzt ist es nach § 59c Abs. 1 Nr. 4 möglich, sich mit Angehörigen der Freien Berufe zu verbinden. Das ermöglicht Partnerschaften zwischen Rechtsanwälten und Unternehmensberatern, Ärzten, Apothekern, Informatikern, Architekten, Sachverständigen oder Ingenieuren.
Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
Mit der neuen BRAO werden in § 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft eingeführt, neben den schon immer bestehenden Berufspflichten der Anwälte. Wichtig und künftig entscheidend ist § 59e Abs. 2, wonach Berufsausübungsgesellschaften verpflichtet sind, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn also Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaften verletzt werden, dann sind die Gesellschafter wegen Verletzung der individuellen Pflichten, aber auch wegen der Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten verantwortlich.
Die Ahndung solcher Pflichtverletzungen ist in § 113 geregelt. Danach kann gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt werden, wenn entweder eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstoßen hat oder eine solche Person, die nicht Leitungsperson ist, Pflichten verletzt hat, wenn diese Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. Das gab es in Anwaltsgesellschaften bisher nicht, und es gibt daher auch bei Kanzleien keine Erfahrungen oder Vorbilder dafür, wie angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen aussehen müssen, damit es nicht zu anwaltsgerichtlichen Sanktionen kommt. Den großen und gerade den internationalen Wirtschaftskanzleien wird das allerdings keine Kopfschmerzen bereiten, weil sie schon heute mit Compliance-Systemen arbeiten.
Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer
Nach § 59f Abs. 1 müssen Berufsausübungsgesellschaften von der Rechtsanwaltskammer zugelassen werden. Nur Kanzleien ohne Ausschluss der persönlichen Haftung, an der nur Berufsgruppen nach § 59c Abs. 1 Nr. 1 BRAO neue Fassung (also PartG oder GbR mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, vereidigten Buchprüfern und Wirtschaftsprüfern) beteiligt sind, ist das freigestellt.
Mit der Zulassung erhalten Kanzleien auch ein Kanzlei-beA, so dass der absonderliche Umstand, dass der elektronische Rechtsverkehr nicht über die mandatierte Kanzlei, sondern nur über einen nichtmandatierten Berufsträger abgewickelt werden konnte, endlich ein Ende findet.
Zulassungsverfahren und Zulassungsvoraussetzung
Das Zulassungsverfahren ist in § 59g geregelt. Dort ist festgelegt, welche Angaben bei der Zulassung im Zulassungsverfahren gemacht werden müssen. Die Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen geeignete Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. Ob das bedeutet, dass Kanzleien tatsächlich ihren kompletten Gesellschaftsvertrag vorlegen müssen, ist noch unklar. Hier wird es sicherlich viele Diskussionen mit Rechtsanwaltskammern geben, bis sich dann irgendwann eine einheitliche Handhabung herausbilden wird.
Gesellschafterstruktur, Anwaltskonzerne
Während Berufsausübungsgesellschaften grundsätzlich Personengesellschaften sind, deren Gesellschafter natürliche Personen sind, ist es nach § 59i jetzt möglich, dass zugelassene Berufsausübungsgesellschaften ihrerseits Gesellschafter einer anderen Berufsausübungsgesellschaft sein können. Außerdem dürfen Gesellschaftsanteile nicht nur von einzelnen Gesellschaftern, sondern von einer Holding gehalten werden.
Es ist auch möglich, dass eine Berufsausübungsgemeinschaft für bestimmte Tätigkeiten eine Tochterkanzlei gründet und dann die Gesellschaftsanteile dieser Tochtergesellschaften übernimmt. Das war bisher nicht zulässig.
Für ausländische Kanzleien gilt das allerdings nicht. Der Gesetzgeber wollte nur das Tätigwerden über eine deutsche Zweigniederlassung erlauben, aber keine Beteiligung an deutschen Gesellschaften.
Geschäftsführung, Aufsichtsorgane
In § 59j sind Details über die Anforderungen an Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane geregelt. Grundsätzlich können nur Rechtsanwälte oder Angehörige bestimmter anderer Berufe Mitglieder des Geschäftsführungsorgans oder des Aufsichtsorgans sein. In interprofessionellen Gesellschaften dürfen Personen, die keine Rechtsanwälte sind, anderen Rechtsanwälten keine Weisungen in beruflichen Fragen erteilen. Zur Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte ist ausdrücklich vorgesehen, dass Einflussnahme durch die Gesellschafter unzulässig ist.
Rechtsdienstleistungsbefugnis
Das neue Recht regelt in § 59k erstmals ausdrücklich die Rechtsdienstleistungsbefugnis. Damit ist auch die Abgrenzung zum Rechtsdienstleistungsgesetz sichergestellt. Berufsausübungsgesellschaften sind als solche befugt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Bei interprofessionellen Gesellschaften handeln die Berufsausübungsgesellschaften durch ihre Gesellschafter, die ihrerseits Rechtsanwälte sein müssen. Damit wird sichergestellt, dass interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften Mandatsverträge über Rechtsdienstleistungen abschließen können, die Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen aber nur durch Rechtsanwälte zulässig ist.
Postulationsfähigkeit
In § 59l ist für alle Berufsausübungsgesellschaften (nicht nur wie bisher für PartG und RA-GmbH) die Befugnis geregelt, auch vor Gerichten und Behörden auftreten zu können und dort die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts zu haben (Postulationsfähigkeit). Eine Kanzlei kann also als solche Prozessbevollmächtigte sein, so dass die Haftungsbefreiung aus dem Mandatsvertrag auch für diejenigen Personen gilt, die vor Gericht auftreten.
Kanzlei
Berufsausübungsgesellschaften müssen nach § 59m an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. Rein virtuelle Kanzleien sind nicht zulässig. Unzulässig ist auch, die Leitung einer Kanzlei einem angestellten Anwalt zu übertragen. Es muss sich stets um einen Gesellschafter handeln.
Berufshaftpflichtversicherung
Die Vorschriften über die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Mindestversicherungssummen sind in § 59n und 59o geregelt. Nunmehr sind Berufsausübungsgesellschaften als solche und unabhängig von ihrer Zulassung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Nach dem bisherigen Recht gab es eine solche Versicherungspflicht nur bei RA GmbH und PartGmbB. Die persönliche Versicherungspflicht von Anwälten in einer Kanzlei bleibt aber bestehen.
Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“
Berufsausübungsgesellschaften dürfen sich nach § 59p nur dann als „Rechtsanwaltsgesellschaft“ bezeichnen, wenn bei ihnen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte haben und wenn die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind. Das bedeutet, dass große Steuerberatungsgesellschaften oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte regelmäßig in der Minderheit sind, keine Chance haben, im Markt mit dem Titel Rechtsanwaltsgesellschaft aufzutreten.
Ausländische Anwaltsgesellschaften
Die für ausländische Berufsausübungsgesellschaften zentrale Vorschrift ist § 207a. Danach können ausländische Kanzleien über eine Zweigniederlassung in Deutschland Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn der Unternehmensgegenstand der englischen Kanzlei die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist und sie nach dem Recht des Staates ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt sind. § 207a BRAO neue Fassung verweist im Wesentlichen auf die oben dargestellten Regelungen für deutsche Kanzleien, enthält aber einige Besonderheiten.
So ist zum Beispiel der Gesellschafterkreis eingeschränkt. Ausländische Kanzleien dürfen sich auch nicht an deutschen Kanzleien beteiligen, denn § 59i BRAO neue Fassung ist insoweit ausgeschlossen. Weiterhin braucht die deutsche Zweigniederlassung eine eigene Geschäftsleitung, welche die Gesellschaft vertreten kann und über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts sicherzustellen. Außerdem müssen ausländische Kanzleien am Ort ihrer deutschen Zweigniederlassung die Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer beantragen.
Einige Fragen sind für ausländische Kanzleien noch ungeklärt – etwa die Frage, ob wirklich alle Partner weltweit in Deutschland registriert werden müssen, auch wenn sie hier weder zugelassen noch niedergelassen sind. Auch die Frage, nach welcher Partnerzahl sich die Maximierung bei der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bemisst, ist noch offen.
Die ausländischen Kanzleien sind in Deutschland für das Völkerrecht und das Recht des Herkunftsstaats der jeweiligen Rechtsanwälte rechtsdienstleistungsbefugt. Die Rechtsdienstleistungsbefugnis für das deutsche Recht und das Gemeinschaftsrecht der EU sowie die Postulationsfähigkeit vor deutschen Gerichten steht diesen ausländischen Kanzleien nur zu, wenn sie auch deutsche Rechtsanwälte als Partner haben (das gilt auch für solche Partner, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Rechtsanwalt zugelassen sind und hier über das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) praktizieren dürfen).
Übergangsfristen
Zulassungsanträge können ab dem 01.08.2022 gestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt bestehende deutsche und ausländische Kanzleien haben eine Übergangsfrist bis zum 01.11.2022. Bis zur Entscheidung über die Zulassung gelten sie als rechtsdienstleistungsbefugt und sind postulationsfähig. Wenn sie bis dahin keinen Zulassungsantrag gestellt haben, verlieren sie die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen und begehen darüber hinaus einen Berufsrechtsverstoß. Solche Kanzleien, die nicht zulassungspflichtig sind (PartG und GbR), müssen sich aber um eine Versicherung für ihre Kanzlei kümmern, wenn sie sich keinem Aufsichtsverfahren der Kammer und persönlichen Haftungsrisiken aussetzen wollen. Nur RA-GmbHs, RA-UGs und RA-Aktiengesellschaften, die nach heutigem Recht bereits zugelassen sind und eine Haftpflichtversicherung für die Kanzlei haben, brauchen nichts zu tun.
Hinweis der Redaktion:
Die mit der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verbundenen Themen werden ausführlich bei Zimmermann/Dörne, AnwBl Online 2022, 319 ff. behandelt. Die zahlreichen Rechtsfragen zur Zulassung ausländischer Kanzleien nach § 207a BRAO nF sind bei Hauptmann/Hartung, AnwBl Online 2022, 376 erörtert.