Verletzung einer Wortmarke durch dreidimensionale Figur: BGH verneint Ansprüche von Haribos „Goldbären“ gegen „Lindt Teddy“
Von Jasper Hagenberg, LL.M., (New York City) und Christine Nitschke, LL.M., (Dresden/Exeter)

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.09.2015 (Az. I ZR 105/14) u.a. darüber entschieden, ob die „Goldbären“-Marken von Haribo durch einen in Goldfolie verpackten Schokoladenbären von Lindt verletzt werden und ob es sich dabei um eine unlautere Nachahmung von Haribos Gummibärchen handelt.

Sachverhalt

Das von dem Schokoladenhersteller Lindt vertriebene Sortiment umfasst neben dem „Lindt Goldhasen“ seit 2011 auch einen in Goldfolie verpackten dreidimensionalen Schokoladenhohlkörper, der die Form eines sitzenden Bären hat und mit einem roten Band mit Schleife um den Hals versehen ist. Lindt vermarktet das Produkt als „Lindt Teddy“. Der Bär trägt diese Bezeichnung in der Mitte des Bauchs.

Der Süßwarenhersteller Haribo fertigt und vertreibt verschiedene Fruchtgummis, zu denen unter anderem die bekannten, von ihm als „Goldbären“ bezeichneten Gummibärchen gehören. Haribo ist Inhaber verschiedener Marken, unter anderem einer Bildmarke in Form eines stehenden Bären sowie der Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“, die für Zuckerwaren eingetragen sind. Die Marke „Gold-Teddy“ hat Haribo nach Bekanntwerden der Vertriebsabsicht des „Lindt Teddy“ angemeldet.

Haribo ist der Ansicht, der „Lindt Teddy“ verletze seine Marken und stelle zugleich eine unlautere Nachahmung der Gummibärchen dar.

Daher nahm Haribo Lindt gerichtlich auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung von Schadenersatz in Anspruch.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Nachdem das LG Köln der Klage erstinstanzlich vollumfänglich stattgegeben hatte (Urteil vom 18.12.2012, Az. 33 O 803/11), hob das OLG Köln als Berufungsinstanz das Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab (Urteil vom 11.04.2014, Az. 6 U 230/12).

Nach Ansicht des LG verletzt der „Lindt Teddy” die Wortmarke „Goldbären”. Die Gestaltung des Teddys sei eine markenmäßige Verwendung. Sie orientiere sich am Goldhasen und sei eine Fortentwicklung der Lindt-Produktlinie. Mit ihr sei ein Herkunftshinweis auf das den Goldhasen produzierende Unternehmen verbunden. Die Zeichenähnlichkeit liege in der dreidimensionalen Form des Teddys: Die Gestaltung sei die bildliche Darstellung des Wortes „Goldbär“. Für Kunden sei der Begriff „Goldbär“ die naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Bezeichnung für den Teddy. Der Kunde stelle beim Anblick des Teddys unweigerlich eine Verbindung zu Haribo her, selbst wenn Lindt das Produkt nicht „Goldbär” nenne.

Das OLG sieht dies teilweise anders. Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit komme es auf den Gesamteindruck der angegriffenen Gestaltung an. Die für den Gesamteindruck einer komplexen Kennzeichnung wesentlichen Merkmale seien jene, die der Verkehr als herkunftshinweisend ansehe. Die Wortmarke „Goldbären“ könne zwar Farbe und Form des Teddys bezeichnen, jedoch würden diese Elemente überlagert durch die kennzeichnungskräftigen Wortbestandteile und sonstigen herkunftshinweisenden Gestaltungsmerkmale des Teddys. Eine gedankliche Assoziation mit der Wortmarke erfolge allenfalls nach Zwischenschritten, weshalb „Goldbär“ nicht die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung des Teddys sein könne. Hinsichtlich der Bildmarke fehle es an der Zeichenähnlichkeit, hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche an der wettbewerblichen Eigenart sowie einer relevanten Nachahmung durch Lindt.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Revision von Haribo gegen das Urteil des OLG Köln im Wesentlichen zurückgewiesen.

Begründung

Bislang liegen die Entscheidungsgründe noch nicht vor. Der Pressemitteilung des BGH lassen sich jedoch die zentralen Argumente entnehmen.

Das Gericht verneint markenrechtliche Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG von Haribo mangels einer Verletzung seiner Marken. Zwar seien die gegenüberstehenden Waren sehr ähnlich, und es handele sich bei den Marken „Goldbären“ und „Goldbär“ um bekannte Marken. Jedoch seien die Wortmarken und das Design des Schokoladenprodukts nicht ähnlich, womit eine Verwechslungsgefahr oder gedankliche Verknüpfung ausscheide. Der BGH stellt fest, dass sich eine Zeichenähnlichkeit im Fall des Gegenüberstehens einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Produktform lediglich aus einer Ähnlichkeit des Bedeutungsgehalts ergeben könne, nicht aber aus klanglicher oder bildlicher Ähnlichkeit. Bei dem Vergleich der Zeichen müsse die Form der von der Wortmarke bezeichneten Produkte (hier Gummibärchen) unberücksichtigt bleiben. Relevant seien ausschließlich die Wortmarke und die angegriffene Produktform. Voraussetzung für eine Ähnlichkeit im Sinngehalt sei, dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die Wortmarke die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Form sei. Der BGH stellt hohe Anforderungen an die Annahme der Zeichenähnlichkeit. Damit will er die Monopolisierung einer Produktform mittels einer semantischen Zeichenähnlichkeit einer Wortmarke mit einer Produktgestaltung verhindern, die sich durch eine Bild- oder 3-D-Marke nicht erreichen lasse. Denn Letztere ist auf eine bestimmte Produktform festgelegt. Es genüge nicht, dass die Wortmarke nur eine von vielen naheliegenden Bezeichnungen der Produktgestaltung sei. Entsprechend sei im vorliegenden Fall keine semantische Zeichenähnlichkeit gegeben. Der „Lindt Teddy“ könne nicht nur als „Goldbär(en)“ bezeichnet werden, sondern etwa auch als „Schokoladen-Teddy“ oder „Schokoladen-Bär“.

Hinsichtlich Haribos Bildmarke fehle es an einer Zeichenähnlichkeit mit dem „Lindt Teddy“.

Die Geltendmachung von Rechten aus der Marke „Gold-Teddy“ sei ausgeschlossen, weil es sich dabei aufgrund der Bösgläubigkeit bei der Anmeldung um eine gezielte Behinderung von Lindt im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG handele.

Auch Ansprüche aus dem UWG-Recht bestehen nach Auffassung des BGH nicht: Mangels ausreichender Ähnlichkeit des „Lindt Teddys“ mit Gummibärchen handele es sich nicht um Nachahmungen des Produkts von Haribo.

Fazit

Das Urteil ist angesichts der mit dem Fall aufgeworfenen Grundsatzfragen von großer Bedeutung.

Zwar ist anerkannt, dass auch zwischen verschiedenen Markenkategorien eine Ähnlichkeit vorhanden sein kann. In der bisherigen Rechtsprechung des BGH finden sich Entscheidungen zu Kollisionen von Wort- mit zweidimensionalen Bildmarken. In solchen Fällen liegt nach dem BGH eine Markenverletzung begründende Ähnlichkeit vor, wenn zusätzlich zu der Übereinstimmung im Motiv das Wort die naheliegende ungezwungene erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist.

Die Besonderheit des vorliegenden Rechtsstreits besteht in der Kollision einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Form. Eine derartige Konstellation wurde bislang höchstrichterlich nicht entschieden.

Das Urteil trägt zur Klärung der Fragen bei, ob und inwieweit das Markenrecht sogenannten Motivschutz gewährt und wie weit der Schutzbereich von Wortmarken reicht. Diese Aspekte wirken sich nicht nur auf die Rechtsdurchsetzung aus, sondern beeinflussen auch den Umfang einer Recherche im Vorfeld einer Markenanmeldung. Ggf. sind hier auch ältere Zeichen einzubeziehen, deren Abbildung oder Form den Sinngehalt einer Wortmarke verkörpert.

Vor dem Hintergrund, dass wohl in den meisten Fällen mehrere Bezeichnungen für dreidimensionale Gestaltungen in Betracht kommen dürften, werden in der Praxis Kollisionsfälle mit Wortmarken vermutlich eher selten sein.

Hinweis der Redaktion: Bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels lagen die Entscheidungsgründe des BGH noch nicht vor. (tw)

hagenberg@buse.de

nitschke@buse.de

 

25 replies on “Nicht jeder Teddy ist ein Bär”

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