BFH zu Werbungskosten: Aufwendungen für die Feier des Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater können teilweise absetzbar sein
Von Peter Fabry und Alexander Momberger, B.A.

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Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofes (BFH) hatte mit Urteil vom 08.07.2015 (Az. VI R 46/14) zu entscheiden, ob die Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

Sachverhalt

In dem zur Entscheidung stehenden Fall lud der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Kollegen sowie Verwandte und Bekannte zu einer Feier anlässlich seiner kürzlich bestandenen Steuerberaterprüfung und zugleich zu seinem 30. Geburtstag in die Stadthalle seines Wohnortes ein. In der Benutzungserlaubnis der Stadt wurde die Veranstaltung als Geburtstagsfeier und der Kläger als Veranstalter bezeichnet. Von den 99 erschienenen Gästen waren 46 Arbeitskollegen und 32 Verwandte und Bekannte. Unter den Gästen befand sich zudem ein 21 Musiker umfassender Posaunenchor, welcher die Feier musikalisch umrahmte.

Die angefallenen Gesamtaufwendungen in Höhe von 3.413,69 Euro (für Hallenmiete und Bewirtung) teilte der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 (GrS 1/06, BStBl. 2010 II, 672) nach Köpfen auf, wobei er 46 Personen (Geschäftsleitung und Berufskollegen) dem beruflichen Bereich und 53 Personen (private Gäste einschließlich Posaunenchor) dem privaten Bereich zuordnete. Insgesamt machte der Kläger somit 1.586,34 Euro (3.413,69 Euro x 46,47%) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2009 geltend.

Finanzgericht bezweifelt zunächst betrieblichen Anlass der Feier

Das Finanzamt ließ im Rahmen der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 2009 den Werbungskostenabzug nicht zu. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 19.03.2014 – Az. 1 K 3541/12, EFG 2015, 370) abgewiesen. Das Finanzgericht war der Auffassung, die Aufwendungen für die Feier seien insgesamt privat veranlasst. Eine Aufteilung der angefallenen Aufwendungen komme daher nicht in Betracht. In seiner Urteilsbegründung führte das Finanzgericht aus, dass die Feier eines runden Geburtstags in der Regel der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen sei. Dem Finanzgericht erscheint es zudem zweifelhaft, ob die Bestellung zum Steuerberater ein rein betrieblicher Anlass sei, da der Kläger mit der Bestellung zum Steuerberater nicht nur eine berufliche Qualifikation erwirbt, sondern mit der Bestellung diese Berufsbezeichnung als persönlichen Titel führen darf. Darüber hinaus sprächen die Gesamtumstände insgesamt für eine private Feier, so das Finanzgericht in seiner Urteilsbegründung.

BFH verweist auf die Gästeliste

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können, so der BFH, teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Sofern die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag der entstandenen Aufwendungen anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden. Eine berufliche Veranlassung liegt in einem solchen Fall dann vor, wenn die aus dem beruflichen Umfeld eingeladenen Gäste nicht nur ausgesucht sind, sondern die Einladung nach abstrakt berufsbezogenen Kriterien erfolgt.

Die Urteilsbegründung des BFH setzt sich mit zwei wesentlichen Aspekten auseinander: Inwieweit besteht bei der Durchführung einer Veranstaltung oder Feier ein beruflicher Veranlassungszusammenhang? Und, sofern dieser gegeben ist, wie können gemischt veranlasste Aufwendungen entsprechend aufgeteilt werden?

Mehrere Kriterien entscheiden über Absetzbarkeit

Für die Beurteilung, ob Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Dieser kann nur ein erhebliches Indiz, nicht jedoch das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Veranlassung sein. So kann sich, trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses, aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Die Frage, ob Aufwendungen abziehbare Werbungkosten sind, ist daher nach weiteren Kriterien zu beurteilen. Abzustellen ist dabei darauf, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist.

Auch die Auswahl der eingeladenen Arbeitskollegen kann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich bedeutsam sein. Entscheidend dabei ist, ob die eingeladenen Kollegen nur ausgesucht werden oder ob die Einladungen nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen werden. Die Einladung von nur individuell ausgesuchten Arbeitskollegen spricht eher für eine private Veranlassung, wogegen die Einladung aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit oder aufgrund der Funktion eher betrieblich veranlasst ist.

Aufteilung der Gesamtkosten nach Gästen

Besteht bei Aufwendungen für eine Feier ein gemischter Veranlassungszusammenhang, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teilnehmen, so sind die Gesamtaufwendungen entsprechend anteilig nach Gästen aufzuteilen (BFH vom 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl. 2010 II, 672). In Ermangelung eines objektiven Aufteilungsmaßstabs sind die auf den jeweiligen Gast entfallenden Aufwendungen zur Gänze der beruflichen oder aber der privaten Sphäre zuzurechnen.

Nach Ansicht des BFH ist das Finanzgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass die Bestellung zum Steuerberater eher ein privates als ein berufliches Ereignis sei. Diese ist Voraussetzung für die Tätigkeit des Klägers und stellt daher den ersten Akt im Rahmen dieser Tätigkeit dar. Obgleich die Bestellung auch ein persönliches Ereignis im Leben des Klägers darstellt, kann dem der überwiegend berufsbezogene Charakter nicht abgesprochen werden.

Darüber hinaus hat das Finanzgericht offen gelassen, ob die eingeladenen Kollegen des Klägers nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien eingeladen wurden. Dies wird in einem zweiten Rechtsgang erneut zu prüfen sein.

peter.fabry@luther-lawfirm.com

alexander.momberger@luther-lawfirm.com

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