Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung bei Veräußerungen im Privatvermögen

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Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten hat infolge des demographischen Wandels Konjunktur. Neben der Unternehmensnachfolge rückt dabei zusehends die Übertragung von Wirtschaftsgütern des steuerlichen Privatvermögens in den Vordergrund, insbesondere von Immobilien. Eine steuerlich nachteilige und deshalb praktisch totgesagte Gestaltung – die Veräußerung von Grundstücken gegen zinslose Ratenzahlung – hat es nun erneut vor den Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 30/24) geschafft. Dessen Entscheidung überrascht: Sie bricht mit einer jahrzehntelang gewachsenen Rechtsprechung.

Bisher teilten die Finanzverwaltung und ihr folgend der BFH zinslose Ratenzahlungen in einen fiktiven Zins- und in einen Tilgungsanteil auf. Der Zinsanteil wurde als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ erfasst, obwohl die Parteien ausdrücklich eine zinslose Kaufpreisstundung vereinbart hatten. Begründet wurde dies mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Ertragsteuerrechts sowie mit § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG), wonach unverzinsliche Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit einem gesetzlich vorgegebenen Zinssatz von 5,5% abzuzinsen sind. Im Ergebnis hatten die Veräußerer Kapitalerträge zu versteuern, ohne jemals Zinsen erhalten zu haben. Über diese bewährte Praxis hatte der BFH nun in zwei Verfahren zu befinden. Eines davon und dessen Auswirkungen auf die Gestaltungspraxis sind Gegenstand dieses Beitrags.

Sachverhalt: Immobilie gegen Raten

Gegenstand des Verfahrens VIII R 30/24 war die Veräußerung eines privaten Wohngrundstücks innerhalb der Familie. Die Kläger, ein Ehepaar, veräußerten im Jahr 2021 ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück an ihre Tochter. Da zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre lagen, die Zehnjahresfrist mithin abgelaufen war, schied eine Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) aus. Der notarielle Kaufvertrag sah einen marktgerechten Kaufpreis vor. Die Kaufpreisforderung wurde jedoch abweichend von einer fremdüblichen Gestaltung weder sofort erfüllt noch verzinst, sondern gegen Ratenzahlung unverzinslich gestundet. Der Vertrag hielt dazu ausdrücklich fest: „Eine Verzinsung ist nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wird dem Übernehmer geschenkt.“ Zur Sicherheit bestellte die Tochter den Eltern eine Buchgrundschuld an dem erworbenen Grundstück. Hintergrund der Stundung war die finanzielle Situation der Tochter: Sie konnte den Kaufpreis nicht sofort in voller Höhe aufbringen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärten die Kläger nicht; der Kaufvertrag enthielt keine Verzinsungsabrede, und die Tochter erbrachte auch tatsächlich keine Zinszahlungen. Im Anschluss an eine Kontrollmitteilung erließ das Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2021 und sah in der unverzinslich gestundeten Kaufpreisforderung steuerpflichtige Kapitalerträge der Eltern. Es teilte die vereinbarten Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf, ermittelte den Zinsanteil anhand der Abzinsungsregelung von § 12 Abs. 3 BewG mit einer fiktiven Verzinsung von 5,5% und unterwarf ihn dem gesonderten Steuertarif von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG).

Hiergegen wandten sich die Veräußerer mit Erfolg. Sie machten geltend, die Kaufpreisforderung sei zivilrechtlich zulässig unentgeltlich gestundet worden; ein Entgelt für die Kapitalnutzung schulde die Tochter gerade nicht. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab der Klage statt. Im Revisionsverfahren hatte der BFH zu entscheiden, ob die unverzinsliche Stundung einer privaten Kaufpreisforderung zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt und welche Bedeutung § 12 Abs. 3 BewG für die einkommensteuerliche Beurteilung einer solchen Stundung entfaltet.

Entscheidungsgründe: Vertrag schlägt wirtschaftliche Betrachtung

Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Die unverzinsliche Stundung der Kaufpreisforderung führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen. Damit ändert der VIII. Senat seine bisherige Rechtsprechung zur einkommensteuerlichen Behandlung langfristig gestundeter unverzinslicher Kaufpreisforderungen.

Ausgangspunkt der steuerrechtlichen Würdigung ist nach Auffassung des Senats die vertragliche Vereinbarung der Parteien. Die Tochter war verpflichtet, den fremdüblich ermittelten Kaufpreis in voller Höhe zu entrichten. Ein zusätzliches Entgelt für die Stundung war weder vereinbart noch tatsächlich gezahlt worden; die Raten dienten ausschließlich der Erfüllung der Kaufpreisforderung. Damit rückt der Senat die zivilrechtliche Abrede in den Mittelpunkt und misst der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nur noch nachrangige Bedeutung bei.

Keine Schenkung

Eine freigebige Zuwendung der Eltern an die Tochter (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, ErbStG) verneint der BFH ausdrücklich; es fehle an einer Vermögensverschiebung. Zwar verschaffte die zinslose Stundung der Tochter einen Liquiditätsvorteil. Da sie zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet blieb, liegt darin jedoch keine Zuwendung.

Keine fiktive Verzinsung

Die unentgeltliche Stundung begründet auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Norm setzt Erträge aus Kapitalforderungen und damit ein Entgelt für die Überlassung von Kapital voraus. Ein solches war hier weder vereinbart noch gezahlt; allein über die wirtschaftliche Betrachtungsweise lässt es sich nicht fingieren. Die bloße Stundung der Kaufpreiszahlung ist keine entgeltliche Kapitalüberlassung.

Ein allgemeiner steuerrechtlicher Grundsatz, wonach jede langfristige Kapitalüberlassung als entgeltlich zu behandeln wäre, besteht im steuerlichen Privatvermögen nicht. Maßgeblich ist allein, ob die Parteien ein Entgelt für die Kapitalüberlassung vereinbart oder tatsächlich geleistet haben. Ein fiktiver Zinsertrag lässt sich bei entgegenstehender Abrede nicht über § 12 Abs. 3 BewG konstruieren: Die Vorschrift bildet keine ausreichende gesetzliche Grundlage und ersetzt die Tatbestandsvoraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht; sie dient der Bewertung, nicht der Begründung von Einkünften. Von der bisherigen wirtschaftlichen Betrachtung, die langfristig gestundete unverzinsliche Forderungen in einen fiktiven Zins- und Tilgungsanteil zerlegte und den Zinsanteil der Besteuerung unterwarf, distanziert sich der Senat damit. Aus der bloßen zeitlichen Streckung einer Kaufpreisforderung lässt sich kein steuerbares Entgelt ableiten.

Den Grund für die Rechtsprechungsänderung sieht der BFH im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007, das die Besteuerung von Kapitalanlagen unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen ab dem 01.01.2009 grundlegend neu geordnet hat. Der geänderte Regelungsrahmen von § 20 Abs. 1 und 2 EStG zwingt dazu, zwischen Zinsen und Tilgungsleistungen zu differenzieren. Maßgebend ist seither die Abrede der Vertragsparteien und nicht mehr eine wirtschaftliche Betrachtung – es sei denn, die Vereinbarung ist steuerlich unbeachtlich oder das Gesetz ordnet etwas anderes an. Beides war hier nicht der Fall.

Die Ratenzahlungen der Tochter waren daher in vollem Umfang Kaufpreiszahlungen. Mangels vereinbarten oder gezahlten Entgelts für die Kapitalüberlassung lagen keine steuerbaren Kapitalerträge vor.

Bedeutung für die Praxis

Mit dem Besprechungsurteil und der Parallelentscheidung VIII R 1/23 vollzieht der BFH einen bedeutsamen Kurswechsel bei der steuerlichen Behandlung langfristig gestundeter unverzinslicher Forderungen im Privatvermögen. Die bisherige Aufteilung in einen Zins- und einen Tilgungsanteil und die daran anknüpfende Besteuerung des Zinsanteils als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind damit überholt. Die Grundsätze betreffen das steuerliche Privatvermögen; für Forderungen im Betriebsvermögen gelten eigene Bilanzierungsregeln.

Das erhöht die Rechtssicherheit zinslos gestundeter Vermögensübertragungen im Privatvermögen erheblich – weit über den Immobilienbestand hinaus – und eröffnet der Beratungspraxis neue Gestaltungsspielräume. Betroffene Bescheide sollten in noch offenen Fällen offengehalten werden. Aus schenkungsteuerlicher Sicht hat der hierfür zuständige II. Senat die neue Linie allerdings noch nicht bestätigt. Bei der Gestaltung von Kaufverträgen mit zinsloser Stundung empfiehlt es sich daher:

  • den Kaufpreis fremdüblich zu ermitteln (beispielsweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens),
  • klarzustellen, dass die Ratenzahlung ausschließlich der Tilgung der Hauptforderung dient und kein gesondertes Entgelt für die Kapitalüberlassung geschuldet wird, und
  • vorsorglich ein Rückforderungsrecht für den Fall aufzunehmen, dass die Finanzbehörden die zinslose Stundung als freigebige Zuwendung qualifizieren und der Schenkungsteuer unterwerfen.

Ob sich die Grundsätze der Entscheidung auch auf Gestaltungen außerhalb von Familienkonstellationen übertragen lassen, wird die Rechtsprechung noch zu klären haben; die Urteile legen es nahe. Denkbar ist insbesondere eine Erstreckung auf Übertragungen aus dem Privatvermögen an Dritte oder an Stiftungen. Die bisherige steuerliche „Strafe“ einer fiktiven Verzinsung müsste dann folgerichtig entfallen. Damit besteht Anlass, vorhandene Gestaltungsmodelle zu überprüfen: Künftig kann es wieder vorzugswürdig sein, eine langfristige zinslose Stundung zu vereinbaren, statt den Kaufpreis bewusst niedrig zu verzinsen oder unmittelbar zu schenken.

Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung und gegebenenfalls der Gesetzgeber reagieren. Für die Vermögensnachfolge zu Lebzeiten zählen die Entscheidungen zu den praxisrelevantesten Urteilen der vergangenen Jahre. Eine gesetzgeberische Reaktion, etwa in Gestalt einer ausdrücklichen Zinsfiktion, erscheint allerdings nicht ausgeschlossen.

Autor

Dr. Maximilian Trappmann Sonntag & Partner, Augsburg Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner

Dr. Maximilian Trappmann

Sonntag & Partner, Augsburg
Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner


maximilian.trappmann@sonntag-partner.de
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