Vorsteuerabzug trotz gescheiterter unternehmerischer Tätigkeit

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Ein Unternehmen plant ein Großprojekt, investiert in Beratung und Vertragsgestaltung – und der Auftraggeber steigt vorzeitig aus. Was folgt, ist häufig ein Rechtsstreit um Schadensersatz. Was viele Unternehmensjuristen dabei übersehen: Auch die Anwalts- und Beratungskosten dieses Rechtsstreits können umsatzsteuerlich durchaus relevant sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 07.05.2026 (Az. V R 15/24) klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus solchen Kosten bestehen bleibt – selbst wenn das ursprüngliche Geschäft nie zustande kam.

Für Rechtsanwälte, die Unternehmen in Vertragsstreitigkeiten, bei Projektabbrüchen oder in der Restrukturierung begleiten, lohnt sich ein Blick auf dieses Urteil. Es betrifft nicht nur Steuerspezialisten, sondern jeden, der Mandanten zu solchen Schadensersatzforderungen berät.

Der Fall: Ein Projekt scheitert, bevor es beginnt

Die Klägerin, eine GmbH, hatte mit einem Auftraggeber einen mehrjährigen Betreibervertrag geschlossen. Sie sollte ein Projekt entwickeln und anschließend betreiben. Vertragsgemäß trug die Klägerin zunächst das finanzielle Risiko der Planungsphase; eine Vergütung war erst mit dem tatsächlichen Projektstart vorgesehen. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags war ausgeschlossen.

Dann kamen dem Auftraggeber rechtliche Bedenken. Er kündigte den Vertrag aus wichtigem Grund – noch bevor die GmbH überhaupt operativ tätig werden konnte. Die Klägerin klagte auf Schadensersatz und gewann. Für die dabei angefallenen Beratungsleistungen Dritter zog sie die Vorsteuer. Das Finanzamt versagte den Abzug nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Es fehle an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen den Beratungskosten und einer tatsächlich ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit.

Die Kernfrage: Wann bleibt Vorsteuer trotzdem abziehbar?

Wer Leistungen für sein Unternehmen bezieht, darf die darin enthaltene Umsatzsteuer üblicherweise von der eigenen Steuerschuld abziehen. Das ist der Vorsteuerabzug. Normalerweise setzt das einen klaren Zusammenhang zwischen der bezogenen Leistung und einem konkreten, steuerpflichtigen Umsatz voraus. Fehlt dieser direkte Zusammenhang, reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus, dass die Kosten als sogenannte Gemeinkosten der gesamten unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sind – etwa allgemeine Rechtsberatungskosten, die keinem einzelnen Geschäft zugeordnet werden können.

Im vorliegenden Fall kam eine Besonderheit hinzu: Die Beratungskosten entstanden erst, nachdem das Projekt bereits gescheitert war. Und sie hingen unmittelbar mit der Schadensersatzzahlung zusammen – einem Vorgang, der selbst nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Genau das nutzte das Finanzamt als Argument gegen den Vorsteuerabzug.

Der BFH hatte bereits in früheren Entscheidungen ähnliche Fragen zu klären. In einem Urteil aus dem Jahr 2012 (Az. V R 40/10) ging es darum, ob Leistungen überhaupt dem Unternehmen zuzuordnen sind. In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2010 (Az. V R 29/09) stellte der BFH klar, unter welchen Voraussetzungen allgemeine Kosten – etwa für Rechtsberatung – als Gemeinkosten der gesamten unternehmerischen Tätigkeit gelten. Der aktuelle Fall führt diese Linie fort, geht aber einen entscheidenden Schritt weiter: Er betrifft Kosten, die erst nach dem Ende der eigentlichen Tätigkeit entstehen.

Was der BFH entschieden hat

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Seine Begründung: Entscheidend sei allein, woher die Schadensersatzforderung stamme – nicht, wofür das Unternehmen das Geld später verwende, und auch nicht, ob die Beratungskosten zufällig mit einem nicht umsatzsteuerbaren Vorgang verbunden sind. Da die Forderung ihren ausschließlichen Ursprung in der ursprünglich geplanten, steuerpflichtigen Tätigkeit hatte, blieben auch die damit verbundenen Beratungskosten abzugsfähig.

Der Senat beruft sich dabei auf eine Reihe älterer EuGH-Urteile zur Neutralität der Mehrwertsteuer. Diese Rechtsprechung verbietet es, Ausgaben vor Beginn, während oder zur Beendigung einer unternehmerischen Tätigkeit steuerlich unterschiedlich zu behandeln. Neu an dem Urteil ist, dass der BFH diese Grundsätze jetzt ausdrücklich auch auf Kosten anwendet, die erst nach dem Scheitern einer Tätigkeit entstehen und selbst an einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang anknüpfen.

Warum das auch außerhalb des Steuerrechts relevant ist

Rechtsanwälte, die Unternehmen bei gescheiterten Projekten, Vertragskündigungen oder Schadensersatzklagen begleiten, denken naturgemäß zuerst an Anspruchsgrundlagen, Beweisfragen und Prozessstrategie. Die umsatzsteuerliche Behandlung der eigenen Beratungshonorare gerät dabei leicht aus dem Blick – und genau das kann für den Mandanten wirtschaftlich durchaus ins Gewicht fallen.

Das Urteil betrifft dabei keineswegs nur Betreibermodelle. Vergleichbare Konstellationen entstehen regelmäßig bei gescheiterten Kooperationsverträgen, abgebrochenen Franchisevorhaben, geplatzten Lieferverträgen oder Investitionsprojekten, die vor dem eigentlichen Geschäftsstart beendet werden. Immer dann, wenn ein Unternehmen Beratungsleistungen in Anspruch nimmt, um eine Forderung durchzusetzen, deren Ursprung in einer eigentlich geplanten unternehmerischen Tätigkeit liegt, ist der Vorsteuerabzug nach diesem Urteil grundsätzlich möglich – auch wenn diese Tätigkeit nie begonnen hat.

Ein Beispiel aus der Beratungspraxis: Ein Unternehmen plant, mehrere Filialen unter einer Franchisemarke zu eröffnen, und beauftragt dafür Anwälte mit der Vertragsgestaltung. Kurz vor der Eröffnung zieht sich der Franchisegeber zurück, weil er selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Das Unternehmen macht daraufhin Schadensersatz geltend und beauftragt hierfür weitere Beratung. Nach dem neuen BFH-Urteil bleibt der Vorsteuerabzug aus diesen Kosten erhalten, solange sich der Schadensersatzanspruch nachweislich aus der ursprünglich geplanten Franchisetätigkeit ableitet.

Praktische Konsequenzen für die Mandatsarbeit

Für die Beratungspraxis ergeben sich aus dem Urteil einige Hinweise, die auch für Nicht-Steuerspezialisten nützlich sind, wie im Folgenden erläutert wird.

Wer einen Mandanten bei einem gescheiterten Projekt oder einer Vertragskündigung berät, sollte frühzeitig auch die umsatzsteuerliche Seite mitdenken – das kann für den Mandanten wirtschaftlich erheblich ins Gewicht fallen.

Schon bei einem mittleren sechsstelligen Beratungshonorar kann allein die Umsatzsteuer darauf einen fünfstelligen Betrag ausmachen, auf den Unternehmen bislang aus Vorsicht verzichtet haben. Das Urteil liefert jetzt eine klare rechtliche Grundlage, diesen Abzug einzufordern – auch rückwirkend für noch offene Veranlagungszeiträume.

Drei Fragen helfen dabei, den Zusammenhang frühzeitig zu dokumentieren:

  • Woraus genau ergibt sich die Schadensersatzforderung – aus der ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit oder aus einem davon unabhängigen Rechtsgrund?
  • Lässt sich die Kündigung oder das Scheitern des Projekts sauber dokumentieren, etwa durch Vertragsunterlagen, Korrespondenz oder interne Vermerke?
  • Wurden die Beratungskosten eindeutig der Durchsetzung dieser Forderung zugeordnet, oder vermischen sie sich mit anderen, nicht zusammenhängenden Leistungen?

Wer diese Fragen früh im Mandat klärt, verschafft dem Mandanten und der steuerlichen Beratung eine deutlich bessere Ausgangsposition gegenüber dem Finanzamt. 

Autor

Matthias Luther, LL.M. Alvarez & Marsal, Hamburg Managing Director

Matthias Luther, LL.M.

Alvarez & Marsal, Hamburg
Managing Director


mluther@alvarezandmarsal.com
www.alvarezandmarsal.com